Hausbautipps24 - Der Hausbau

Im Abschnitt Hausbau informieren wir Sie über den Hausbau selbst, beginnend mit der Bauplanung, die entscheidend dafür ist, welche Bauweise gewählt werden soll und endend mit dem Innenausbau. Zusätzlich können Sie unsere kostenlosen Online Ratgeber für viele Teilbereiche des Hausbaus nutzen. Informationen über Massivhaus, Fertighaus oder Holzhaus verbinden sich mit Grundlagen der ökologischen Bauweise und Hinweisen auf das barrierefreie Bauen. Den wichtigen Artikeln über die Außenanlagen, wie Garage, Carport, Swimingpool, Wintergarten, Terrasse und Balkon folgen Infos über Baustoffe, Bauteile und Dämmstoffe, sowie Neuheiten von Dach und Keller. Im Rahmen der Haustechnik erhalten Sie ausführliche Informationen über Elektroarbeiten, Heizungstechnik, Sanitärinstallation und Sicherheit beim Hausbau. Die Möglichkeiten zur Anforderung von Haus-Katalogen beschließen den Abschnitt Hausbau.


Baugenehmigung Carport

Baugenehmigung Carport

Wenn man einen Carport bauen will, gilt für das Bauantragsverfahren grundsätzlich die jeweilige Landesbauordnung (LBO), deshalb ist die baurechtliche Behandlung von Carports auch von Bundesland zu Bundesland verschieden. Es gibt einige Länder, s.u., in denen man einen Carport genehmigungsfrei errichten kann, während in anderen Bundesländern entweder ein kompletter Bauantrag mit Statik oder eine Bauanzeige erforderlich ist.

 

 

 

Genehmigungsfreier Anbau Carport

In folgenden Bundesländern kann man einen Carport errichten, ohne eine Genehmigung zu benötigen: in Thüringen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Sachsen.

Natürlich müssen auch in den Ländern, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Diese Vorschriften ergeben sich aus der BauNVO, dem Nachbarrecht und wenn vorhanden, aus dem Bebauungsplan. Manchmal ist lediglich dann eine Baugenehmigung erforderlich, wenn der Carport an die Grenze zum Nachbargrundstück gebaut wird.

Bebauungsplan

Im Bebauungsplan kann die Art und Weise der Beantragung (Bauanzeige oder Bauantrag) festgelegt sein. Weiterhin kann ein Bebauungsplan Festlegungen für die mit einem Carport überbaubare Grundstücksfläche enthalten. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, so muss sich der Carport in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Grenzbebauung

Die Landesbauordnungen enthalten für die Zulässigkeit von Carports an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn unterschiedliche Anforderungen. Neben den genauen (allerdings von Ort zu Ort unterschiedlichen) Grenzabständen spielt auch das Bauvolumen eine Rolle. Meist geht es dabei um die Maße des Carports. So gibt es Regeln für die Länge, die Höhe, die Größe des Carports gegebenenfalls mit angebauten Abstellräumen oder das Vorhandensein anderer Nebeneinrichtungen an der Grundstücksgrenze.

Bauamt / Baubehörde

Unabhängig von der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob ein Bauantrag, eine Bauanzeige oder gar nichts gefordert wird, ist es immer empfehlenswert, eine Maßnahme, wie den Anbau eines Carports, mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Bauamt zu besprechen. So können Bedenken z.B. des Nachbarn, der Denkmalschutzbehörde oder des Naturschutzes vorher abgeklärt werden. Nichts kann einen Anbau so verteuern, wie ein langer Rechtsstreit oder ein Bußgeld oder gar der Abriss des Anbaus, nur weil nicht im Vorwege entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden.

Notwendige Unterlagen für Baugenehmigung oder Bauanzeige für den Carport- Anbau, sollte eine Baugenehmigung bzw. Bauanzeige notwendig sein, sind der Regel mindestens folgende Unterlagen:

Bauantrag
Baubeschreibung
Flurkarte / Lageplan im Maßstab 1:500
Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansichten)
Statik

Garage

Baugenehmigung Garage

Für den Bau oder Anbau einer Garage ist in den meisten Bundesländern eine Baugenehmigung notwendig. Dabei ist es unerheblich ob es sich um eine selbstgemauerte Garage oder um eine Fertiggarage handelt und ob die Garage freistehend errichtet wird oder als Anbau. Die Baugenehmigung ist bei der zuständigen Baubehörde zu beantragen. Um einen kleinen Überblick zu gewinnen, sind nachstehend die wichtigsten Regeln bezüglich des Baus einer Garage für die einzelnen Bundesländer aufgeführt.

 


Dabei gibt es drei Gruppen, nämlich Länder mit generellem Gebot für eine Baugenehmigung, Länder mit einer generellen Erlaubnis, einen Garagen- Anbau ohne Baugenehmigung oder Bauanzeige zu errichten und als dritte Gruppe die Bundesländer, die bestimmte Auflagen für eine genehmigungslose Errichtung des Anbaus machen.


Der Bau einer Garage ist ohne Bauantrag oder Bauanzeige möglich, sofern die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen (Landesbauordnung, Bebauungsplan) eingehalten werden, in den Bundesländern
.

Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen

Für den Bau (freistehend oder Anbau) einer Garage ist generell und unabhängig von der Größe immer eine Baugenehmigung notwendig in den Bundesländern

Freistaat Bayern
Hansestadt Bremen
Hansestadt Hamburg
Bundesland Niedersachsen
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Saarland

Eine Genehmigungsfreiheit der Bundesländer, die Vorgaben bezüglich der Masse des Anbaus haben, sieht folgende Bedingungen vor:

Baden-Württemberg
Garagen bis 40cbm umbauter Raum benötigen keine Baugenehmigung, sofern die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Berlin
Garagen sind bis zu 30 m² Grundfläche genehmigungsfrei, größere Garagen erfordern immer eine Baugenehmigung.

Brandenburg
Garagen sind bis zu einer Grundfläche von 50 m² genehmigungsfrei, darüber hinaus ist eine Baugenehmigung erforderlich.

Hessen

Garagen sind hier bis zu einem umbauten Raum von 40 Kubikmeter genehmigungsfrei, größere Garagen erfordern eine Baugenehmigung.

Rheinland-Pfalz
Garagen mit bis zu 50 m² Grundfläche bedürfen keiner Genehmigung, für größere Garagen ist eine Baugenehmigung zu beantragen.

Schleswig-Holstein
Der Bau einer Garage ist genehmigungs- und anzeigefrei, sofern . das Bauvorhaben gemäß §§ 30 - 36 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig ist.

Mecklenburg-Vorpommern
Für eine Garage ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich, sofern die Bestimmungen der LBO und des Bebauungsplanes eingehalten werden.

Wintergarten

Baugenehmigung Wintergarten

Der Bau eines Wintergartens ist genehmigungspflichtig, da er eine bauliche Veränderung hervorruft, die einer Genehmigung bedarf. Ein Wintergarten wird baurechtlich so behandelt, wie jeder andere Anbau auch. Das bedeutet, dass der Anbau für den Wintergarten im Rahmen der Landesbauordnung und des Bebauungsplanes mit den entsprechenden Vorschriften als Bauantrag oder Bauanzeige zu behandeln ist.

 

 

 

Örtliche Regelungen

Die jeweilige Baubehörde der Stadt oder des Landkreises hat durch den Bebauungsplan eine weitergehende Entscheidungsbefugnis, wie und wo ein Wintergarten überhaupt gebaut werden darf. Ein sogenannter qualifizierter Bebauungsplan kann durchaus die Möglichkeit eines Wintergarten-Anbaus ausschließen, der Bebauungsplan muss daher die Möglichkeit für einen Glas- Anbau bieten oder darf sie zumindest nicht verbieten.

Genehmigungsfreistellungsverfahren

Unter das Genehmigungsfreistellungsverfahren fallen alle baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind. Ein Wintergarten- Anbau ist kein Sonderbau! Die Gemeinde kann durch den Bebauungsplan die Anwendung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens für bestimmte Bauvorhaben ausschließen.

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die o. g. Bauvorhaben (z.B. der Wintergarten- Anbau) genehmigungsfrei, wenn

  • sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines   vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen,
  • sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und etwaigen örtlichen Bauvorschriften (z. B. einer Gestaltungssatzung) nicht widersprechen, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig sind,
  • die Erschließung gesichert ist und
  • die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung beantragt.


Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr zusammen mit den Baubeteiligten (Architekt, Bauingenieur, Entwurfsverfasser) verantwortlich. Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde muss der Bauherr die Nachbarn von dem Vorhaben unterrichten.

Grenzabstand und GRZ

Wesentliche Punkte sind dabei in jedem Fall der Grenzabstand zum Nachbargrundstück, der in der Regel 3m nicht unterschreiten darf und die erlaubte bebaubare Fläche. Die bebaubare Fläche wird mit der GRZ (Grundflächenzahl) ausgedrückt. Wenn der vorhandene Bau bereits die höchstmögliche Ausnutzung für das Grundstück aufweist, dann ist der Anbau nicht mehr zulässig.

Für den Anbau eines Wintergartens bei Reihenhäusern gelten besondere Regeln, die mit der Baubehörde abzustimmen sind.

 

 

Balkon

Baugenehmigung Balkon

Der Anbau für einen Balkon ist genehmigungspflichtig. Das bedeutet, es muss ein Bauantrag, bzw. eine Bauanzeige erstellt werden. Der Bauantrag muss von einem bauvorlageberechtigten Architekt oder Handwerksmeister unterzeichnet sein – für einen Holzbalkon kann auch ein Zimmermeister den Bauantrag unterschreiben.



Welche Unterlagen sind für den Balkon Anbau erforderlich

  • Baubeschreibung,
  • statischer Berechnung mit Prüfstatik,
  • Amtlicher Lageplan,
  • Bauzeichnungen (Ansichten und Grundrisse)

 

Baugenehmigung für den Balkon

Die Baubehörde erteilt die Genehmigung für den Balkon- Anbau, wenn die Konstruktion der Landesbauordnung (LBO) und dem Bebauungsplan entspricht. Bevor Sie einen Balkon planen, sollten Sie sich daher nach Einschränkungen im Bebauungsplan bei der zuständigen Baubehörde erkundigen.

Größe des Balkons

Der Balkon kann, wenn er bestimmte Masse nicht überschreitet, als untergeordnetes Bauteil die Baulinien und Baugrenzen überschreiten und wird auch bei der Berechnung der Geschossfläche (GFZ) nicht mit eingerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass der Balkon nicht mehr als 1,50 m von der Hausfassade hervorspringt und er zur nachbarschaftlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von mindestens 2,00 m einhält. Damit darf die übliche Abstandsfläche von 3,00 m unterschritten werden.

Weitere Informationen rund um den Balkon finden Sie bei Hausbautipps24 in dem Artikel


Balkon im Ratgeber Hausbau

Unser Tipp zur Balkonplanung:

Baugenehmigung Terrasse

Ob für den Bau einer Terrasse eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt in Deutschland von verschiedenen Faktoren ab, die je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sein können. Bezüglich der Baugenehmigung für eine Terrasse ist zwischen vier Möglichkeiten für einen Terrassen- Anbau zu unterscheiden.

  • Terrasse als bauliche Nebenanlage
  • Unterkellerte Terrasse als Gebäudeteil
  • Überdachte Terrasse als bauliche Anlage
  • Dachterrasse

Unterschied zwischen ebenerdiger Terrasse und erhöhtem Bau

Ebenerdige Terrassen (direkt am Boden ohne hohe Stützmauern) sind in der Regel genehmigungsfrei. In vielen Fällen gelten sie nicht als bauliche Anlage im rechtlichen Sinne und benötigen daher keine Baugenehmigung.

Erhöhte Terrassen oder Terrassen mit einer gewissen Bauhöhe, Geländern, Überdachungen oder festen Einfassungen könnten hingegen genehmigungspflichtig sein. Besonders bei Terrassen, die höher als etwa 50 cm über dem Boden liegen, ist häufig eine Baugenehmigung für die Terrasse erforderlich.

Anbau Terrasse als bauliche Nebenanlage

Eine bauliche Nebenanlage ist laut Bauordnung eine Anlage, die das Hauptgebäude ergänzt, ohne Teil des Hauptbauwerks zu sein. Dazu zählen oft ebenerdige, nicht überdachte Terrassen.

Solche Nebenanlagen dürfen meist ohne Genehmigung gebaut werden, sofern sie die Grundstücksnutzung nicht wesentlich beeinflussen und keine weiteren Anforderungen (z. B. aus dem Bebauungsplan oder den Abstandsflächenvorgaben) verletzt werden.

Nach dem Nachbarschaftsrecht dürfen Terrassen, sofern sie einen geringeren Abstand als 2,50 m von der Grundstücksgrenze haben, nur angelegt werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat. Das gilt auch, wenn das Grundstück des Nachbarn gar nicht bebaut ist

Terrassen sind in der Regel Aufschüttungen, die zu den baulichen Anlagen gehören, die keine Gebäude sind. Für diese Anlagen gilt, dass der notwendige Grenzabstand gemäß der Bauordnung einzuhalten ist, wenn sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche angeordnet sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.

Bezüglich der Baugenehmigung für eine Terrasse sind in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen anzutreffen, so ist in Rheinland-Pfalz bis zu einer Grundfläche von 300 qm und bis zu einer Höhe von 2 m keine Baugenehmigung erforderlich. Haben die Aufschüttungen eine größere Grundfläche oder Höhe ist eine Baugenehmigung zwingend vorgeschrieben.

Unterkellerte Terrasse als Gebäudeteil

Wird eine Terrasse unterkellert, so ist sie ein Gebäudeteil und sämtliche Vorschriften bezüglich Grenzabstand, Geschossfläche und Grundflächenbebauung sind auf das gesamte Gebäude inklusive der Terrasse abzustellen. Es ist daher in der Regel eine Baugenehmigung Terrasse oder eine Bauanzeige erforderlich.

Eine unterkellerte Terrasse wird rechtlich meist als Erweiterung des Gebäudes und somit als Gebäudeteil betrachtet. Da ein Keller als geschlossener Raum gilt, wird die Terrasse dadurch ein fest mit dem Bauwerk verbundener Gebäudebestandteil.

Die meisten Bauordnungen sehen hier eine Baugenehmigungspflicht vor, da eine unterkellerte Terrasse die Statik des Gebäudes beeinflussen und das Gesamtvolumen des Bauwerks vergrößern kann.

Auch die Abstandsflächen müssen beachtet werden. Eine unterkellerte Terrasse kann nicht beliebig an die Grundstücksgrenze gebaut werden, sondern muss in der Regel einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten.

Anbau einer überdachten Terrasse als bauliche Anlage

Die überdachte Terrasse ist eine bauliche Anlage, die teilweise oder komplett überdacht ist. Sie ist als Anbau meist als dreiseitig offener und selbständiger Bauteil, unmittelbar am Gebäude angeordnet.

Die baurechtlich begünstigte Terrassenüberdachung ist mit dem Gebäude nicht konstruktiv verbunden, ist mindestens an zwei Seiten seitlich offen und ist baurechtlich eine Nebenanlage. Allerdings geht von einer Terrassenüberdachung eine Wirkung, wie von einem Gebäude aus und die gesamte Terrasse ist damit zur Einhaltung der geforderten Abstandsflächen verpflichtet.

Planungsrechtlich kann eine überdachte Terrasse im Rahmen eines Bebauungsplanes auch außerhalb der zugelassenen Flächen errichtet werden. Die Größe, teils in qm, teils im Bauvolumen vorgeschrieben, ist maßgebend, ob eine Baugenehmigung Terrasse oder eine Bauanzeige notwendig ist.

Eine überdachte Terrasse wird im Baurecht meist als eigenständige bauliche Anlage betrachtet, da sie dauerhaft mit einem Dach versehen ist, das sowohl die Gebäudenutzung als auch das Erscheinungsbild verändert.

In den meisten Fällen ist für eine überdachte Terrasse eine Baugenehmigung notwendig, insbesondere, wenn sie mit festen Elementen wie Stützen oder Einfassungen versehen ist.

Die Höhe des Daches und die Tiefe der Überdachung können sich auf die Genehmigungspflicht auswirken. Überdachungen zählen als Baufläche, was auch eine potenzielle Berechnung der Geschossfläche beeinflusst.

Auch hier gelten Abstandsregelungen, die verhindern sollen, dass eine überdachte Terrasse zu nah an der Grundstücksgrenze errichtet wird.

Anbau Dachterrasse

Eine Dachterrasse ist eine auf dem Dach eines Gebäudes errichtete Terrasse und wird baurechtlich immer als Teil des Hauptgebäudes angesehen, da sie direkt in die Gebäudestruktur integriert ist.

Grundsätzlich bedarf die Herstellung und Nutzung einer Dachterrasse einer Baugenehmigung, da sie wegen ihrer optischen Wirkung nicht als "unbedeutende bauliche Anlage" gilt. Wie für das Gebäude selbst, ist auch für den Anbau einer Dachterrasse die Einhaltung von Abstandsflächen erforderlich.

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist der Bau einer Dachterrasse innerhalb der überbaubaren Flächen grundsätzlich zulässig. Im unbeplanten Innenbereich muss sich die Dachterrasse in die Umgebung einfügen. Hier ist aber auch besonders das Nachbarschaftsrecht gefragt.

Dachterrassen sind nahezu immer genehmigungspflichtig, da ihre Errichtung in die Gebäudehöhe, Statik und Gestaltung eingreift und die Gebäudenutzung intensiviert.

Baurechtlich relevant sind bei Dachterrassen auch die Abstandsflächen und eventuelle Sichtschutzmaßnahmen, um den Einblick auf benachbarte Grundstücke zu minimieren.

Besonders in urbanen Gebieten und bei Mehrfamilienhäusern sind die Regelungen strenger, da Dachterrassen die Nachbarschaft optisch und funktional stark beeinflussen können.

Länderspezifische Bauordnungen entscheiden über eine Baugenehmigung 

Die Regelungen zur Genehmigungspflicht unterscheiden sich zwischen den Bundesländern, da die Bauordnungen regional variieren. Zum Beispiel kann in Bayern eine andere Genehmigungsschwelle für Terrassen gelten als in Nordrhein-Westfalen oder Baden-Württemberg.
Es ist ratsam, sich beim zuständigen Bauamt oder in der jeweiligen Landesbauordnung zu erkundigen, welche Vorschriften für das eigene Bundesland gelten.

Abstandsflächen und Nachbarrecht

Eine genehmigungsfreie Terrasse muss trotzdem die vorgeschriebenen Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken einhalten. Oft sind diese Abstände in der Landesbauordnung festgelegt und hängen von der Höhe und Gestaltung der Terrasse ab.
Besonders bei erhöhten oder überdachten Terrassen ist der Abstand zur Grundstücksgrenze relevant, da hier das Nachbarschaftsrecht greift. Das Nachbarrecht sieht teilweise vor, dass Baumaßnahmen, die über den Boden hinausragen, nicht direkt an die Grenze gesetzt werden dürfen.

Überdachungen und feste Einbauten

Überdachungen über einer Terrasse oder fest integrierte Bauteile wie Geländer, Stützmauern, Einfassungen oder Außenküchen können dazu führen, dass eine Terrasse als genehmigungspflichtiges Bauwerk eingestuft wird.

Eine überdachte Terrasse oder ein Anbau mit festem Dach zählt oft als bauliche Erweiterung, für die fast immer eine Genehmigung erforderlich ist, da sie in die optische Gestaltung und Nutzung des Gebäudes eingreift.

Denkmalschutz und Bebauungspläne

Wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht, ist selbst eine einfache Terrasse meist genehmigungspflichtig, da das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht verändert werden darf.

Bebauungspläne können besondere Einschränkungen vorsehen, zum Beispiel bezüglich der Nutzung, Lage oder Gestaltung von Freiflächen, die auf dem Grundstück liegen.

Erforderliche Genehmigungsschritte

Sollte eine Genehmigung nötig sein, ist ein Bauantrag beim zuständigen Bauamt erforderlich. Hierfür müssen üblicherweise Bauzeichnungen, Lagepläne und eine Beschreibung des Vorhabens eingereicht werden.

Oft lohnt es sich, den Antrag durch einen Architekten oder Bauingenieur erstellen zu lassen, um den behördlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Konsequenzen bei Verstößen

Wird die Terrasse ohne eine erforderliche Genehmigung errichtet, kann das Bauamt eine nachträgliche Genehmigung fordern oder den Rückbau anordnen. Auch Konflikte mit Nachbarn können bei Missachtung der Abstandsflächen oder Vorschriften zum Nachbarschaftsrecht entstehen.

Für eine einfache, ebenerdige Terrasse wird in der Regel keine Genehmigung benötigt, während für erhöhte, überdachte oder speziell gestaltete Terrassen eine Genehmigung erforderlich sein kann. Ein kurzer Kontakt zum zuständigen Bauamt oder eine Recherche in der Landesbauordnung klärt meist die Frage nach der Genehmigungspflicht.

Weitere Informationen

über die Terrasse beim Hausbau allgemein und die Besonderheiten der Dachterrasse finden Sie bei Hausbautipps24 in den Artikeln:

Neues Weberhaus in Suhr überzeugt mit Loft-Charakter. (Es wird ein besonders gelungenes Beispiel einer Dachterrasse bei einem Hausbau von Weberhaus vorgestellt).


Bei der modernen Terrasse oder Balkon ist das Wetter egal. (In diesem Artikel wird dargestellt, wie die Terrasse zur Lifestyle-Area avanciert).

Nachbarrechtsgesetze

Jeglicher Anbau, der auf der Grenze oder innerhalb des üblichen Grenzabstandes von 3 m erfolgt, beeinflusst die Rechte des Nachbarn. Die Grenzabstände sind in den einzelnen Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer geregelt. Lediglich in den Ländern Bayern, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gibt es kein Nachbarrechtsgesetz, dort ist das BGB oder / und die Landesbauordnung, bzw. der Bebauungsplan maßgebend.

Wirkung der Nachbarrechtsgesetze bei einem Anbau

Sind Anbau- Maßnahmen geplant, die in die Rechte des Nachbarn eingreifen, sollte man unbedingt das Gespräch mit seinen Nachbarn suchen. Bei einer Grenzbebauung oder wenn die Abstandsflächen nicht eingehalten werden können, ist man auf das Einverständnis des jeweiligen Nachbarn angewiesen. Auch beim Bauamt wird man auf die notwendige Einverständniserklärung des Nachbarn hingewiesen, ohne die in einem solchen Fall eine Baugenehmigung nicht erteilt werden kann.

Für den Anbau wesentliche Nachbarrechtsgesetze

Die für einen Anbau wesentlichen Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze sind nachstehend aufgeführt. Sie sind in den Nachbarrechtsgesetzen geregelt.

Ableitung des Regenwassers und des Abwassers
Traufberechtigung bei baulichen Änderungen
Abstand von Lichtöffnungen
Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen
Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren
Abstand schadendrohender und störender Anlagen
Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich
Gründungstiefe
Überbau
Hammerschlagsrecht und Leiterrecht
Benutzung von Grenzwänden
Leitungen
Abstände und Vorkehrungen bei Aufschüttungen
Befestigung von Aufschüttungen
Verjährung
Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan

Aktuelle Gesetzestexte für die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer

Die aktuellen Gesetzestexte der Nachbarrechtsgesetze und einige zusätzliche Erläuterungen finden Sie unter den nachstehenden Links

Bundesland Baden Württemberg
Das Nachbarrecht in Baden Württemberg (Nachbarrechtsgesetz-NRG)

 

Freistaat Bayern

Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze

 

Bundesland Berlin

Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)

 

Bundesland Brandenburg

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)

 

Bundesland Hessen

Hessisches Nachbarrechtsgesetz (NachbarrechtsG)

 

Bundesland Niedersachsen

Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz ( NNachbG)

 

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW)

 

Bundesland Rheinland-Pfalz

Landesnachbarrechtsgesetz  Rheinland-Pfalz (LNRG)

 

Saarland

Saarländisches Nachbarrechtsgesetz

 

Freistaat Sachsen

Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)

 

Bundesland Sachsen-Anhalt

Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt (NbG)

 

Bundesland Schleswig-Holstein

Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)

 

Freistaat Thüringen

Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThNRG)

 

Wir weisen darauf hin, dass wir keinerlei Gewähr über die Verfügbarkeit der Links und die Aktualität der Gesetzestexte übernehmen.

BGB

BGBIn Deutschland ist das Nachbarrecht neben den Nachbarrechtsgesetzen bundesrechtlich in den §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Für einen Anbau sind dabei folgende Regelungen relevant:

§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Die entgegenstehenden Rechte Dritter können bei einem Anbau auf dem Grundstück des Eigentümers im Grundbuch, in der Landesbauordnung und/oder im Bebauungsplan beschrieben sein.

 


§ 905 BGB Begrenzung des Eigentums

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.


§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe

Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

§ 907 BGB Gefahr drohende Anlagen

Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat.
Eine unzulässige Einwirkung ist auch die Verletzung der Privatsphäre des Grundstücksnachbarn durch die Nichteinhaltung der Grenzabstände bei einem Anbau von Garage, Carport, Terrasse, Wintergarten oder Balkon.

§ 909 BGB Vertiefung

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Dieser Paragraf kann im Zusammenhang mit der Errichtung eines Terrassen- Anbaus von Bedeutung sein.

§ 910 BGB Überhang

Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
Wichtig bei einer zugelassenen Grenzbebauung mit einem Anbau. Allerdings ist bei einer Baumfällung auf die entsprechende Genehmigung im Rahmen einer eventuellen Baumschutzsatzung zu achten.

§ 912 BGB Duldungspflicht für einen Überbau

Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
Bei einem ungeduldeten Anbau sind Fristen zu beachten. Wird innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Kenntnisnahme kein Widerspruch erhoben, hat der Nachbar den Überbau zu dulden.

§ 917 BGB Notwegerecht

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. 2Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

§ 919 BGB Grenzabmarkung

Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

§ 920 BGB Grenzverwirrung

Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. 2Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.

§ 921 BGB Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

§ 923 BGB Grenzbaum

Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen. Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last.

Weiterführende Informationen über das Nachbarschaftsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), auch mit umfangreicher Kommentierung können Sie nachstehend erhalten.


Fotoquelle: Pixelio / P. Kirchhoff


Anbau Garage

Der Abschnitt Anbau Garage befasst sich mit dem Garagenbau insgesamt, beginnend mit der Garagenplanung stellt er die Unterschiede zwischen Massivgarage und Fertiggarage fest und stellt die Besonderheiten der Einzelgarage und der Doppelgarage heraus. Auch über die Materialien für den Bau oder Anbau einer Garage, ob gemauerte Garage, Blechgarage, Stahlgarage, Betongarage oder Holzgarage, erhalten Sie ausführliche Infos, damit Ihre Garage als Schmuckstück errichtet werden kann. Letztlich runden die Informationen über Garagentore und das Garagendach die Informationen über den Anbau Garage ab.

 

 

 

Holztor
 

Die Übersicht:

Garagenplanung


Die Garagenplanung widmet sich den Themen, Auswahl des Materials für die Wände (gemauert, Beton, Stahl, Blech, Holz), Dachaufbau, (Stichworte Solardach, Gründach), den Fragen ob Putz oder Klinker verwendet werden soll, wie die Entwässerung der Garage gestaltet werden kann, welche Türen oder Tore und mit welchem Antrieb eingesetzt werden können, ob ein solides Fundament notwendig ist, welche Durchfahrtshöhe und Durchfahrtsbreite für den Bau oder Anbau der Garage gewünscht wird, bzw. unbedingt notwendig ist und letztlich wer die Montage, bzw. den Bau der Garage ausführen soll.

Massivgarage
Fertiggarage


Die Vor- und Nachteile der Fertiggarage und der Massivgarage werden gegenübergestellt, um dem interessierten Besucher seine Entscheidungsfindung für den Anbau der Garage zu erleichtern.

Einzelgarage
Doppelgarage


Ist es sinnvoll, falls baurechtlich überhaupt möglich, eine Doppelgarage als Anbau zu bauen oder sollte statt dessen lieber eine Einzelgarage, eventuell mit einem angehängten Geräteraum errichtet werden? Oder ist sogar die Einzelgarage mit einem Carport- Anbau die richtige Lösung? Hier erhalten Sie die notwendigen Entscheidungshilfen.

Material
Gemauerte Garage
Betongarage
Holzgarage


Die Materialfrage ist heute nicht mehr nur eine Qualitätsfrage sondern auch eine Möglichkeit, auch mit dem Anbau Garage die architektonische Linie und das Design des Wohnhauses fortzuführen, um eine stilistische Einheit des Objektes zu erreichen.

Garagentor


Garagentore und Garagentüren prägen das Bild der Garage. Die technischen Möglichkeiten der Verschließbarkeit der Garage und die elektronische Einbeziehung in das Haus- Sicherheitssystem werden hier besonders angesprochen.

Garagendach


Das Garagendach wird heute nicht nur von Öko-Freaks als Solardach und mit einer Dachbegrünung genutzt, um eigene Initiativen bezüglich Umwelt- und Klimaschutz zu entwickeln. Daneben sind aber auch die klassischen Formen mit Flachdach und Giebeldach, teilweise sogar als ausgebauter zusätzlicher Raum möglich.

Weitere lesenswerte Artikel und Berichte mit und über Garagen bei Hausbautipps24 sind nachstehend aufgeführt.

Solaranlage auf dem Garagendach – Sauber Energie gewinnen! Darstellung der Möglichkeiten, auf dem Dach einer Garage saubere Energie zu gewinnen.

Moderne Garagentore überzeugen - Sichere und komfortable Bedienung. Wer seine Garage mit einem modernen Automatiktor vor Einbruch schützt, ist auf der sicheren Seite.