BGB
In Deutschland ist das Nachbarrecht neben den Nachbarrechtsgesetzen bundesrechtlich in den §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Für einen Anbau sind dabei folgende Regelungen relevant:
§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Die entgegenstehenden Rechte Dritter können bei einem Anbau auf dem Grundstück des Eigentümers im Grundbuch, in der Landesbauordnung und/oder im Bebauungsplan beschrieben sein.
§ 905 BGB Begrenzung des Eigentums
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe
Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
§ 907 BGB Gefahr drohende Anlagen
Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat.
Eine unzulässige Einwirkung ist auch die Verletzung der Privatsphäre des Grundstücksnachbarn durch die Nichteinhaltung der Grenzabstände bei einem Anbau von Garage, Carport, Terrasse, Wintergarten oder Balkon.
§ 909 BGB Vertiefung
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Dieser Paragraf kann im Zusammenhang mit der Errichtung eines Terrassen- Anbaus von Bedeutung sein.
§ 910 BGB Überhang
Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
Wichtig bei einer zugelassenen Grenzbebauung mit einem Anbau. Allerdings ist bei einer Baumfällung auf die entsprechende Genehmigung im Rahmen einer eventuellen Baumschutzsatzung zu achten.
§ 912 BGB Duldungspflicht für einen Überbau
Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
Bei einem ungeduldeten Anbau sind Fristen zu beachten. Wird innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Kenntnisnahme kein Widerspruch erhoben, hat der Nachbar den Überbau zu dulden.
§ 917 BGB Notwegerecht
Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. 2Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
§ 919 BGB Grenzabmarkung
Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
§ 920 BGB Grenzverwirrung
Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. 2Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
§ 921 BGB Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
§ 923 BGB Grenzbaum
Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen. Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last.
Weiterführende Informationen über das Nachbarschaftsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), auch mit umfangreicher Kommentierung können Sie nachstehend erhalten.