DIN 18065 Bauvorschriften für Treppen

Für den Hausbau in Deutschland sind die Bauvorschriften für die Treppe in den Landesbauordnungen geregelt. Unabhängig davon ist die Treppe nach der gültigen DIN zu bauen. Für den Treppenbau in Deutschland ist die DIN 18065 ausschlaggebend. Hierin wird geregelt, welche Maße die Treppensteigung haben darf, wie groß der Treppenauftritt sein muß, wie der Treppenlauf geregelt wird und welche Treppenbreite gegeben sein muß.



Leider ist es uns aus urheberrechtlichen Gründen nicht möglich, den kompletten Text der DIN 18065 für Sie hier abzudrucken, da auch im heutigen Internetzeitalter mit allgemein gültigen DIN-Vorschriften Profit gemacht wird und es für den Vertrieb dieser Vorschriften ein Monopol gibt.


Wir haben daher die für den Hausbau wichtigsten Normen nach DIN 18065 herausgesucht, um sie zu erläutern.

In den Landesbauordnungen sind die Bauvorschriften für die Treppe beim Hausbau nur geringfügig unterschiedlich geregelt.

Beim Hausbau müssen Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, offene Gänge und Rampen gut begehbar und verkehrssicher sein. Sie müssen in so großer Anzahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten.

Jedes von dem umgebenden Gelände nicht betretbare Geschoß mit
Aufenthaltsräumen muß über mindestens eine notwendige Treppe
zugänglich sein. Einschub- und Rolltreppen zählen nicht als notwendige Treppen

Keller- und Dachräume, die nicht zum gewöhnlichen Aufenthalt benutzt werden, müssen keine notwendige Treppe erhalten.

Treppenbreite

Nach der DIN 18065 muß eine Treppe in einem Wohnhaus mit maximal 2 Wohnungen, die zu einem Aufenthaltsraum (Wohnraum) führt, eine nutzbare Treppenbreite (genauer Treppenlaufbreite) von mindestens 80 cm haben. Dieses Maß gilt auch für Treppen, die in einen Keller führen, der keine Aufenthaltsräume hat. Für Treppen, die in ein Dachgeschoss ohne Aufenthaltsräume führt, ist eine Treppenbreite von 50 cm ausreichend.

Treppensteigung

Die Treppensteigung darf nach der DIN 18065 maximal 20 cm, aber minimal 14 cm betragen. Für Keller- und Bodentreppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen, ist nach der DIN 18065 eine Treppensteigung von maximal 21 cm zugelassen.

Treppenauftritt

Der Treppenauftritt, also die Fläche, auf die der Fuß in seiner vollen Länge auftritt, die Tiefe der Treppenstufe, muß mindestens 23 cm aber höchstens 37 cm lang sein. Bei Treppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen, muß der Treppenauftritt mindestens 21 cm betragen.

Treppenpodest

Nach höchstens 18 Stufen muß ein Treppenpodest errichtet werden. Die Tiefe des Podestes muß dabei mindestens 80 cm betragen.

Treppendurchgang

Der Treppendurchgang muß eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen. Der Seitenabstand von Treppenläufen und Treppenpodesten zu Wänden und/oder Geländern darf nicht mehr als 6 cm betragen.

Wendeltreppen

Bei einem Hausbau mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen müssen Stufen von Wendeltreppen im Abstand von 15 cm von der inneren Begrenzung einen Treppenauftritt von mindestens 10 cm haben. Der Treppenauftritt wird dabei parallel zur inneren Begrenzung des Gehbereichs gemessen.

Die Geländerhöhe einer Treppe muß in Wohngebäuden mindestens 90 cm betragen.

Weitere Informationen rund um die Treppe finden Sie auch in den Abschnitten: