Die baurechtlichen Voraussetzungen für einen Anbau sind, wie es in Deutschland üblich ist, in allen Facetten geregelt. Allerdings findet man die Vorschriften nicht in einem einzigen Gesetz, sondern muss sich durch eine Flut von Vorschriften durcharbeiten. Lassen Sie den Anbau von einem Architekten planen und/oder durchführen, so wird es kaum Komplikationen geben. Wenn Sie sich jedoch alleine dran machen, Ihr Haus zu verbessern, so sollten Sie die wichtigsten Bestimmungen kennen.
Das Baurecht für einen Anbau beinhaltet, dass Sie rechtliche Genehmigungen erhalten müssen, um eine Erweiterung an Ihrem bestehenden Gebäude vorzunehmen. Die Schritte und Anforderungen können je nach Bundesland und Gemeinde unterschiedlich sein, aber im Allgemeinen gibt es 7 Stufen, die es zu erklimmen gilt.
Baurecht für den Anbau: Der 7 - Stufen - Plan
Stufe 1
Prüfung der Bauvorschriften und Bebauungspläne. Überprüfen Sie den Bebauungsplan Ihrer Gemeinde, um festzustellen, ob Ihr Grundstück für den geplanten Anbau geeignet ist. Prüfen Sie die baurechtlichen Vorschriften und insbesondere auch die Abstandsflächenregelungen.
Stufe 2
Planen Sie den Anbau genauestens und erstellen Sie detaillierte Baupläne, idealerweise mit Hilfe eines Architekten oder Bauingenieurs. Berücksichtigen Sie dabei alle relevanten baurechtlichen Vorgaben.
Stufe 3
Holen Sie die notwendigen Genehmigungen ein. Stellen Sie einen Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Dieser Antrag muss alle relevanten Unterlagen und Pläne enthalten. Je nach Art und Umfang des Anbaus kann es erforderlich sein, weitere Gutachten, wie z.B. ein statisches Gutachten oder ein Brandschutzkonzept, einzureichen.
Stufe 4
Besorgen Sie sich rechtzeitig und schriftlich die nachbarschaftliche Zustimmung. In vielen Fällen ist nämlich die Zustimmung der Nachbarn zwingend erforderlich, insbesondere wenn der Anbau nahe an der Grundstücksgrenze liegt.
Stufe 5
Denken Sie bei Ihren Plänen an die Bearbeitungszeit und die Genehmigungserteilung beim Bauamt. Nach Einreichung des Bauantrags prüft die Bauaufsichtsbehörde die Unterlagen. Die Bearbeitungszeit kann je nach Behörde und Projektumfang variieren. Bei positiver Prüfung erhalten Sie die Baugenehmigung.
Stufe 6
Beginn der Bauausführung. Nach Erhalt der Baugenehmigung können Sie mit dem Bau beginnen. Es ist wichtig, dass die Bauarbeiten gemäß den genehmigten Plänen durchgeführt werden. In bestimmten Phasen der Bauausführung können Baukontrollen durch die Baubehörde stattfinden.
Stufe 7
Endlich die Abnahme und Fertigstellung. Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt eine abschließende Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde, um sicherzustellen, dass der Anbau den genehmigten Plänen und baurechtlichen Vorschriften entspricht. Stellen Sie sicher, dass Sie alle Schritte und Unterlagen gut dokumentieren, um im Falle von Nachfragen oder Problemen alle Informationen griffbereit zu haben.
In einem Überblick erläutern wir Ihnen unten die gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Einflusses auf einen Anbau. Auf den nächsten Seiten können Sie dann die entsprechenden Bestimmungen direkt als kompletten Gesetzestext lesen. Durch klicken auf die jeweilige gesetzliche Vorschrift gelangen Sie direkt auf die entsprechende Seite.
Vorschriften für den Anbau finden Sie
im BauGB (Baugesetzbuch), in dem der Anbau hinsichtlich seiner generellen Zulässigkeit geregelt ist,
in einem Bebauungsplan (B-Plan), der die Art und Weise der baulichen Nutzung eines Grundstückes, also auch den Anbau an ein Gebäude innerhalb eines bestimmten Gebietes regelt,
in der BauNVO (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke), in dem generell die Art und das Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche geregelt wird,
in der MBO (Musterbauordnung), die von der Bauministerkonferenz als Muster für die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer erarbeitet wurde,
in den Landesbauordnungen der Bundesländer (LBO), die individuelle Abweichungen der jeweiligen Länder gegenüber der Musterbauordnung aufweisen,
im Nachbarschaftsrecht, das in den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer (außer in Bayern, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern, dort gibt es kein eigenes Nachbarrechtsgesetz) niedergelegt ist
und letztendlich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in dem auch nachbarschaftsrechtliche Regelungen für einen Anbau getroffen sind.
Im Bauantrag oder mit einer Bauanzeige müssen Sie die planungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes und / oder der BauNVO für Ihren Anbau umsetzen,
sofern Sie alles richtig gemacht haben, erhalten Sie die Baugenehmigung für den Anbau.
Das Baugesetzbuch (BauGB) trat 1987 in Kraft und löste damit seinen Vorgänger, das Bundesbaugesetz (BBauG) ab. Das Baugesetzbuch regelt in vier Kapiteln insbesondere das Planungsrecht der Städte und Gemeinden und nimmt damit einen wegweisenden Einfluss auf Gestalt, Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes in ganz Deutschland. Für den Anbau ist insbesondere die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung von Bedeutung.
Hauptinhalte und Struktur des Baugesetzbuches
Das BauGB ist in fünf Teile gegliedert, die verschiedene Bereiche der städtebaulichen Entwicklung und des Baurechts regeln:
1. Allgemeines Städtebaurecht (Teil 1, §§ 1–135 BauGB)
Dieser Teil regelt die Planung und Ordnung von Städten und Gemeinden, insbesondere durch die Bauleitplanung. Die wichtigsten Elemente sind:
Bauleitplanung: Gemeinden sind verpflichtet, Flächennutzungspläne und Bebauungspläne aufzustellen, um die städtebauliche Entwicklung zu steuern (§ 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan legt die geplante Nutzung der Flächen einer Gemeinde fest, während der Bebauungsplan die detaillierte bauliche Nutzung eines bestimmten Gebiets regelt.
Verfahren: Die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen unterliegt einem genau geregelten Verfahren, das auch die Beteiligung der Öffentlichkeit und von Behörden vorsieht.
Bauliche Ordnung: Es werden allgemeine Vorgaben gemacht, wie Städte und Gemeinden baulich zu ordnen und zu entwickeln sind. Dabei sind z. B. Wohngebiete, Gewerbegebiete und Grünflächen abzugrenzen.
2. Besonderes Städtebaurecht (Teil 2, §§ 136–191 BauGB)
Das besondere Städtebaurecht behandelt spezielle städtebauliche Maßnahmen, wie etwa die Sanierung von Gebieten oder die Entwicklung von neuen Wohn- oder Gewerbegebieten:
Sanierungsgebiete: Gemeinden können bestimmte Bereiche als Sanierungsgebiete festlegen, um städtebauliche Missstände zu beseitigen und eine nachhaltige Verbesserung der Lebensbedingungen zu erreichen.
Entwicklungsgebiete: Um großflächige städtebauliche Projekte zu fördern, können bestimmte Flächen als Entwicklungsgebiete ausgewiesen werden.
Erhaltungssatzungen: Durch Erhaltungssatzungen kann die Erhaltung städtebaulich wichtiger Strukturen sichergestellt werden, insbesondere in Gebieten mit erhaltenswerter Bausubstanz oder historischer Bedeutung.
3. Privates Baurecht: Bodenrecht (Teil 3, §§ 192–240 Baugesetzbuch)
Dieser Teil des BauGB regelt die Bodennutzung und den Umgang mit Grundstücken im Rahmen der städtebaulichen Ordnung. Themen sind unter anderem:
Umlegung: Umlegungsverfahren regeln die Neuordnung von Grundstücken, um eine bessere Erschließung und Nutzung von Bauflächen zu ermöglichen.
Enteignung: Das Baugesetzbuch enthält Bestimmungen darüber, wann und unter welchen Bedingungen Grundstücke enteignet werden können, umstädtebauliche Vorhaben zu ermöglichen.
Bodenordnung: Es gibt Regelungen für die Neuzusammenstellung von Grundstücken, um städtebauliche Ziele zu erreichen und Bauvorhaben zu ermöglichen.
4. Sonstige Vorschriften (Teil 4, §§ 241–252 BauGB)
Hier sind verschiedene weitere Bestimmungen enthalten, die das Bauwesen betreffen:
Umweltschutz: Es werden Regelungen getroffen, um Umweltbelange in der Bauleitplanung und der städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen.
Denkmalschutz: Bauvorhaben, die den Schutz von Denkmälern berühren, werden hier geregelt.
Sondervorschriften: Es gibt Vorschriften für Sonderfälle, wie etwa den Schutz vor Hochwasser oder anderen Naturgefahren.
5. Überleitungs- und Schlussvorschriften (Teil 5, §§ 253–262 Baugesetzbuch)
Dieser Teil enthält Übergangsregelungen und Bestimmungen, wie bestimmte Regelungen in Kraft gesetzt oder geändert werden können. Auch wird hier der Rechtsweg beschrieben, falls es zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem BauGB kommt.
Wichtigste Themen im Baugesetzbuch
Bauleitplanung
Die Bauleitplanung (§§ 1 ff. BauGB) ist das zentrale Steuerungsinstrument des Städtebaus. Sie umfasst zwei wesentliche Planarten:
Flächennutzungsplan
Dieser Plan wird von der Gemeinde aufgestellt und dient als vorbereitender Bauleitplan. Er zeigt, wie die verschiedenen Flächen innerhalb des Gemeindegebiets genutzt werden sollen, z. B. für Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft oder Erholung.
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan ist der verbindliche Bauleitplan. Er regelt detailliert, welche Art der baulichen Nutzung auf einzelnen Grundstücken zulässig ist. Hier werden z. B. Baugrenzen, Baulinien, Geschosszahlen und zulässige Gebäudearten festgelegt.
Bürgerbeteiligung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 BauGB) ist ein wesentlicher Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. Bürger haben das Recht, während der Aufstellung eines Bebauungsplans ihre Einwände und Bedenken zu äußern. Gemeinden müssen diese Stellungnahmen bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit
Das BauGB stellt sicher, dass Umweltschutz und Nachhaltigkeit in der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden (§ 1a BauGB). Dazu gehören der Schutz von Boden, Wasser, Luft und der biologischen Vielfalt. Bei der Bauleitplanung müssen Gemeinden prüfen, wie sich Bauvorhaben auf die Umwelt auswirken und geeignete Maßnahmen zum Schutz ergreifen.
Bodenordnung
Das BauGB regelt auch die Ordnung und Neuordnung von Grundstücken im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung (§§ 45–84 BauGB). Ziel der Bodenordnung ist es, Grundstücke so zu gestalten, dass sie besser bebaut und genutzt werden können. Dies kann z. B. durch Umlegungsverfahren erreicht werden, bei denen Grundstücke neu aufgeteilt und Verkehrsflächen geschaffen werden.
Enteignung
Das BauGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Enteignung von Grundstücken (§§ 85–122 BauGB). Dies ist ein wichtiges Instrument, um städtebauliche Ziele durchzusetzen, wenn eine Einigung mit den Eigentümern nicht erzielt werden kann. Enteignungen sind jedoch nur als letztes Mittel zulässig und müssen im öffentlichen Interesse liegen.
Zusammenfassung
Das Baugesetzbuch (BauGB) ist das zentrale Gesetz des öffentlichen Baurechts in Deutschland und regelt die städtebauliche Entwicklung, die Bodenordnung sowie die Planungsverfahren. Es bildet die rechtliche Grundlage für die Bauleitplanung, die Durchführung von Bauvorhaben und den Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen. Das Baugesetzbuch stellt sicher, dass Bauten und städtebauliche Entwicklungen in geordneten Bahnen verlaufen und das öffentliche Interesse gewahrt wird.
Ob Ihr Anbau- Vorhaben davon beeinflusst wird, können Sie durch nachlesen des Gesetzestextes, der sich durch anklicken des Paragrafen in einem neuen Fenster öffnet, selbst feststellen.
§ 30 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
In diesem Paragrafen geht es um die generelle Zulässigkeit von Anbau- Maßnahmen, sofern ein Bebauungsplan vorliegt. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Anbau zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist
§ 31 BauGB - Ausnahmen und Befreiungen
Dieser Paragraf behandelt die zulässigen Ausnahmen, auch für einen Anbau. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können z.B. solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
§ 32 BauGB - Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen
§ 32 regelt den möglichen Anbau auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Versorgungs- und Grünflächen vorgesehen ist.
§ 33 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
In § 33 wird die Möglichkeit eines Anbaus für den Fall geregelt, dass ein Bebauungsplan noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist.
§ 34 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Hier wird die Zulässigkeit von Anbau- Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die kein Bebauungsplan existiert, geregelt. Dieser Paragraf ist für einen Anbau sicherlich am häufigsten anzuwenden.
§ 35 BauGB - Bauen im Außenbereich
Im Außenbereich ist ein Anbau nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn er einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
§ 36 BauGB - Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
Über die Zulässigkeit von Anbau- Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde entschieden.
Damit sind die für den Anbau wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches genannt.
Für einen Anbau können im Bebauungsplan verschiedene Vorschriften aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden. Die wichtigsten möglichen Festsetzungen sind nachstehend genannt.
Art und Maß der baulichen Nutzung
Zuallererst geht es um die Art und das Ausmaß der baulichen Nutzung. Das bedeutet, dass bei der Erstellung des Anbaus die Grundflächenzahl (GRZ) oder die Geschossflächenzahl (GFZ) für die Bebauung insgesamt nicht überschritten werden dürfen. Die Erläuterungen der Begriffe finden Sie ausführlich in unserem Ratgeber Grundstückskauf.
Wenn also die vorhandene Bebauung bereits den Höchstrahmen der baulichen Nutzung ausnutzt, ist ein weiterer Anbau nicht mehr möglich.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubare Grundstücksfläche ist der Teil eines Baugrundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden darf. Diese Fläche wird im Bebauungsplan zeichnerisch durch Baugrenzen und Baulinien dargestellt. Auch der Anbau (Ausnahmen gibt es bei Balkon und Garage) darf nur innerhalb der bezeichneten Flächen errichtet werden. Alle anderen Grundstücksteile dürfen nicht bebaut werden.
Die Stellung der baulichen Anlagen
Wenn eine Baulinie festgelegt wurde, dann darf diese Linie nicht unter- oder überschritten werden, das bedeutet, eine Hauswand muss entlang der Baulinie verlaufen. Ferner sind sogenannte Abstandsflächen einzuhalten, die letztendlich auch den Anbau nur innerhalb eines begrenzten Teiles des Grundstückes zulassen.
Höchstzulässige Zahl von Wohnungen
Durch den Anbau darf die festgelegte höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nicht überschritten werden. Wenn also zwei Wohnungen maximal erlaubt sind, darf durch den Anbau nicht eine dritte Wohnung entstehen.
Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind
Verkehrsflächen, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen sind von der Bebauung freizuhalten. Die Platzierung auch nur kleinerer Teile des geplanten Anbaus ist dort nicht gestattet.
Grundstücksteile, die bepflanzt werden müssen
Es können einzelne Flächen des Grundstückes nach dem Bebauungsplan für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen werden, ferner kann geregelt sein, das bestimmte Bäume und Sträucher nicht entfernt werden dürfen. Auch diese Regelungen haben Einfluss auf den Anbau. Ohne eventuelle Ausnahmegenehmigungen ist der Anbau auf diesen Flächen nicht zu errichten.
Weitere spezielle Vorschriften hinsichtlich einer untersagten Überbauung von öffentlichen Versorgungsleitungen können ebenfalls aufgenommen sein.
Lesen Sie hierzu auch weitere, erläuternde Artikel bei Hausbautipps24
Die Bauplanung besteht nicht nur aus den Bauzeichnungen
Die eigenen Vorstellungen vom Hausbau und die der Bauaufsichtsbehörden unter einen Hut bringen
Checkliste Bebauungsplan
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO).
In dieser Verordnung werden entscheidende Grundlagen für den Bebauungsplan vorgegeben. Dies betrifft auch die baulichen Maßnahmen, die für einen Anbau erforderlich sind. Dieses für den Bauherren wohl wichtigste Gesetz bestimmt den gesetzlichen Rahmen für die Art der baulichen Nutzung, mit der Einteilung der Baugebiete nach ihrem Wesen (Reines Wohngebiet, Gewerbegebiet u.s.w.) und mit dem Maß der baulichen Nutzung. Hierbei werden die Obergrenzen für die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Baumassenzahl (BMZ), die Anzahl der Vollgeschosse und die Geschossflächen festgelegt. Ferner gibt es hier generelle Vorschriften über die Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen, sowie für einen Anbau besonders wichtig, Stellplätze und Garagen.
Wichtige Vorschriften für den Bau von Stellplätzen und Garagen gibt es in den §§ 12,14,15, 19 und 21a der Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken.
§ 12 BauNVO Stellplätze und Garagen als Anbau
Stellplätze und Garagen sind als Anbau in allen Baugebieten zulässig, außer in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen. Hier sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. In reinen Wohngebieten sind grundsätzlich Garagen und Stellplätze für LKW, Omnibusse und Anhänger für diese Fahrzeuge verboten.
§ 14 BauNVO Nebenanlagen
Ein Anbau ist als Nebenanlage und Einrichtung zulässig, wenn er dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dient und seiner Eigenart nicht widerspricht. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
§ 15 BauNVO Allgemeine Voraussetzungen für den Anbau
Die oben aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall als Anbau unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
§ 19 BauNVO Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche für das gesamte Gebäude einschließlich des Anbaus ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt.
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird mitzurechnen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der oben bezeichneten Anlagen bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl (GFZ) von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können abweichende Bestimmungen getroffen werden.
§ 21a BauNVO Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. Soweit § 19 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden
Auf den Seiten von Hausbautipps24 finden Sie weitere Informationen über die BauNVO in den folgenden Beiträgen:
Doppelhaus, die Definition eines Doppelhauses ist in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegt.
Bauweise, die Baunutzungsverordnung. (BauNVO) teilt die Bauweise für den Hausbau in eine offene oder eine geschlossene Bauweise ein.
Musterbauordnung (MBO)
Die Bauministerkonferenz, die Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland und der für das Bauwesen zuständige Bundesminister (z.Zt. der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) erörtert Fragen und trifft Entscheidungen zum Wohnungswesen, Städtebau und Baurecht und zur Bautechnik, die für die Länder von gemeinsamer Bedeutung sind. Sie formuliert Länderinteressen gegenüber dem Bund und gibt Stellungnahmen auch gegenüber anderen Körperschaften und Organisationen ab.
Die Bauministerkonferenz hat ein Muster für die Bauordnungen der Länder ausgearbeitet. Auf diese Musterbauordnung (MBO) gehen die Landesbauordnungen (LBO) sämtlicher Bundesländer zurück. Die Landesbauordnungen haben deshalb fast gleichartige Vorschriften. Sie unterscheiden sich lediglich in kleinen Details. Einen der größeren Unterschiede gibt es bei der Definition der Geschosse (Vollgeschosse, Dachgeschosse, Kellergeschosse). Hier ist auch im Ergebnis für den Anbau eine recht unterschiedliche Interpretation möglich.
Die Gliederung der Musterbauordnung
Die Musterbauordnung und die Landesbauordnungen haben nahezu eine identische Gliederung. Die Gliederung hat sechs Teile, die sich wiederum in Abschnitte unterteilen. Aus dieser Übersicht können Sie ersehen, in welchem Bereich mögliche Vorschriften für den Anbau vorhanden sein können. Im Anschluss an die Gliederung besteht die Möglichkeit, mit einem Link auf die für Sie zuständige Landesbauordnung zu gelangen.
Die 6 Teile der Musterbauordnung (MBO) sind
1. Teil |
|
Allgemeine Vorschriften |
2. Teil |
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Das Grundstück und seine Bebauung |
1. Abschnitt |
Gestaltung |
2. Abschnitt |
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung |
3. Abschnitt |
Bauprodukte, Bauarten |
4. Abschnitt |
Wände, Decken, Dächer |
5. Abschnitt |
Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen |
6. Abschnitt |
Technische Gebäudeausrüstung |
7. Abschnitt |
Nutzungsbedingte Anforderungen |
4.Teil |
Die Am Bau Beteiligten |
5. Teil |
Bauaufsichtsbehörden, Verfahren |
1. Abschnitt |
Bauaufsichtsbehörden |
2. Abschnitt |
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit |
3. Abschnitt |
Genehmigungsverfahren |
4. Abschnitt |
Bauaufsichtliche Maßnahmen |
5. Abschnitt |
Bauüberwachung |
6. Abschnitt |
Baulasten |
6. Teil |
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften Übergangs- und Schlußvorschriften |
Die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer können Sie hier nachlesen.
Bauantrag, Bauanzeige oder verfahrensfreies Bauvorhaben
Ob ein Bauantrag oder eine Bauanzeige für den Anbau notwendig ist, ergibt sich in der Regel aus der Landesbauordnung. In Hamburg z.B. ist die Bauanzeige abgeschafft und durch die Einführung von verfahrensfreien Bauvorhaben ersetzt worden. Das bedeutet, dass bestimmte Gebäude ohne Genehmigung oder Anzeige, aber immer innerhalb der sonstigen geltenden gesetzlichen Vorschriften, errichtet werden dürfen. Zu diesen Gebäuden gehört auch die Garage und der überdachte
Stellplatz (Carport) mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², Aufschüttungen und Abgrabungen (Terrassen) mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 m² und deren Zufahrten, andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen und Pergolen.
Bauantrag für einen Anbau
Der Bauantrag wird bei der zuständigen Baubehörde, in der Regel bei der Gemeinde, gestellt. Bei größeren Bauvorhaben oder immer dann, wenn eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, sollte eine Bauvoranfrage gestellt werden. Die nötigen Unterlagen für den Bauantrag werden von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt oder Bauingenieur) erstellt. Folgende Unterlagen sind für die Einreichung eines Bauantrages mindestens erforderlich:
Bauantrag für den Anbau (Formblatt),
Bauzeichnungen im Maßstab 1:100,
Lageplan,
Baubeschreibung
Berechnung von Wohn- und Nutzfläche,
Berechnung des umbauten Raumes,
Schätzung der Rohbaukosten,
Schätzung der Gesamtkosten,
technische Nachweise (Standsicherheits- und Wärmeschutznachweis), Entwässerungsplan
Grundsätzlich darf mit dem Anbau erst begonnen werden, wenn die notwendige Baugenehmigung seitens der Baubehörde vorliegt.
Bauanzeige für einen Anbau
Die Bauanzeige hat den Vorteil, dass keine baurechtliche Prüfung des Bauvorhabens durch die örtliche Baubehörde erfolgt. Der Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) unterschreibt, dass alle baurechtlichen Anforderungen berücksichtigt worden sind.
Die Bauanzeige ist für bestimmte in der Bauanzeigenverordnung genannte und an Voraussetzungen und Bedingungen geknüpfte, nicht baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben möglich. Grundsätzlich muss ein Bebauungsplan vorhanden sein, um mittels einer Bauanzeige einen Bau oder Anbau durchführen zu können. Durch die Bauanzeige wird das Baugenehmigungsverfahren erheblich vereinfacht. Die Bauanzeige für den Anbau wird, genau wie der Bauantrag, der zuständigen Baubehörde übermittelt. Das Bauvorhaben gilt allerdings im Gegensatz zum Bauantrag als genehmigt, wenn die Baubehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Einreichung Einwände erhebt. Danach kann mit dem Bau oder Anbau begonnen werden, ohne dass die Baubehörde weitere Einwände erheben kann.
Mit der Bauanzeige muss der Bauherr mindestens folgende Unterlagen einreichen:
Entwurfsplanung für den Anbau,
Amtlicher Lageplan,
Erklärung, dass die Voraussetzungen für das Verfahren vorliegen und dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht
Erklärung (Zustimmung oder Beurteilung) eines Sachverständigen
Entwässerungsgenehmigung
Das Baugenehmigungs-Recht ist in den einzelnen Bundesländern im Rahmen der Landesbauordnungen unterschiedlich ausgebildet. Es ist durchaus möglich, dass man in einem Bundesland für die Errichtung einer Garage eine Baugenehmigung benötigt, während man einhundert Meter weiter in einem anderen Bundesland genehmigungsfrei bauen darf. Die wichtigsten Anforderungen bezüglich einer Baugenehmigung für den Anbau von Carport, Garage, Wintergarten, Balkon und Terrasse werden auf den nächsten Seiten erläutert.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass eine Baugenehmigung für einen Anbau immer dann erforderlich ist, wenn es keinen Bebauungsplan gibt oder sich das Anbau- Vorhaben in einem Außengebiet abspielen soll. Diese Baugenehmigung basiert dann auf dem gestellten Bauantrag. Für einen Anbau mit einer Bauanzeige gibt es keine gesonderte Baugenehmigung, hier kann mit dem Anbau nach Ablauf der vierwöchigen Bearbeitungsfrist begonnen werden.
Nachstehend sind die allgemein erforderlichen Schritte aufgeführt, die Sie befolgen müssen, um eine Baugenehmigung für einen Anbau zu erhalten:
Prüfung der Bauvorschriften
Bebauungsplan
Überprüfen Sie, ob der geplante Anbau im Einklang mit dem Bebauungsplan Ihrer Gemeinde steht. Der Bebauungsplan legt fest, wie Grundstücke in einem bestimmten Gebiet genutzt und bebaut werden dürfen.
Baurechtliche Vorschriften
Informieren Sie sich über die örtlichen Bauvorschriften, wie z.B. Abstandsflächen, Gebäudeklassen, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ).
Planung des Anbaus
Beauftragen Sie einen Architekten oder Bauingenieur, der die Pläne für den Anbau erstellt.
Die Baupläne müssen detailliert sein und alle relevanten Informationen wie Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Lageplan und eine Baubeschreibung enthalten.
Einreichen des Bauantrags
Der Bauantrag wird in der Regel beim zuständigen Bauamt Ihrer Gemeinde eingereicht. Der Antrag muss alle erforderlichen Unterlagen, wie Bauzeichnungen, Lageplan, Baubeschreibung und statische Berechnungen, enthalten.
Ein Formular für den Bauantrag erhalten Sie beim Bauamt oder oft auch online auf der Website der Gemeinde.
Prüfung durch das Bauamt
Das Bauamt prüft, ob der Anbau den baurechtlichen Vorschriften entspricht. In einigen Fällen werden auch andere Behörden, wie das Gesundheitsamt oder die Feuerwehr, zur Prüfung hinzugezogen.
Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, erhalten Sie die Baugenehmigung.
Erhalt der Baugenehmigung
Nach der Erteilung der Baugenehmigung können Sie mit den Bauarbeiten beginnen.
Beachten Sie, dass die Baugenehmigung in der Regel an bestimmte Auflagen und Bedingungen geknüpft sein kann, die Sie während der Bauarbeiten einhalten müssen.
Baubeginn und Bauausführung
Vor Baubeginn müssen Sie das Bauamt über den genauen Beginn der Bauarbeiten informieren.
Während des Baus können Kontrollen durch das Bauamt durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Bauarbeiten entsprechend den genehmigten Plänen ausgeführt werden.
Fertigstellung und Abnahme
Nach Fertigstellung des Anbaus erfolgt eine Bauabnahme durch das Bauamt.
Erst nach erfolgreicher Abnahme darf der Anbau offiziell genutzt werden.
Hinweise
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben, das können kleinere Anbauten oder bauliche Veränderungen sein, ist unter bestimmten Umständen keine Baugenehmigung erforderlich. Dies hängt jedoch von den örtlichen Bauvorschriften ab.
Die Kosten für die Baugenehmigung variieren je nach Bundesland und Umfang des Projekts.
Das Baugenehmigungsverfahren kann sich in die Länge ziehen, wenn nicht planungsrechtliche Rechtsgüter in das Anbau- Vorhaben einzubeziehen sind. Die wichtigsten Einflussfaktoren sind dabei
Das Sanierungsrecht
Liegt das Grundstück, auf dem der Anbau errichtet werden soll, in einem Sanierungsgebiet, so ist in jedem Fall der Sanierungsträger vor dem Beginn der Anbau- Nassnahmen zu befragen, bzw. er muss sein Einverständnis geben. Der Sanierungsvermerk muss im Grundbuch eingetragen sein.
Das Denkmalschutzrecht
Bei Anbau- Maßnahmen, die an einem Gebäude vorgenommen werden sollen, ist die Denkmalschutzbehörde vorher zu informieren um gegebenenfalls die Maßnahmen abzustimmen. Ohne die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde ist der Anbau nicht genehmigungsfähig.
Das Nachbarschaftsrecht
Speziell bei Anbau- Maßnahmen, die auch die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück oder sogar die Grundstücksgrenze selbst betreffen, ist in vielen Fällen der Nachbar um sein Einverständnis zu bitten. Bei einem solchen Antrag sollte der Nachbar dem Bauantrag oder der Bauanzeige mit seiner Unterschrift zustimmen.
Der Naturschutz
Fast alle Gemeinden haben eine Baumschutzsatzung, wonach bestimmte Bäume (Art, Größe, Dicke) nicht gefällt werden dürfen oder dass Bäume grundsätzlich nur mit einem gesonderten Antrag auf Baumfällung dem Anbau weichen müssen.
Letztendlich sollte man in jedem Fall die Vorschriften einhalten, ein Schwarzbau und sei er noch so klein, kann teuer zu stehen kommen. Neben einer Strafe kann es auch zum Abriss kommen.
Hier kommen Sie zu den speziellen Vorschriften und Verfahrensweisen bezüglich der Baugenehmigung für Carport, Garage, Wintergarten, Balkon und Terrasse.