Wintergarten
Baugenehmigung Wintergarten
Der Bau eines Wintergartens ist genehmigungspflichtig, da er eine bauliche Veränderung hervorruft, die einer Genehmigung bedarf. Ein Wintergarten wird baurechtlich so behandelt, wie jeder andere Anbau auch. Das bedeutet, dass der Anbau für den Wintergarten im Rahmen der Landesbauordnung und des Bebauungsplanes mit den entsprechenden Vorschriften als Bauantrag oder Bauanzeige zu behandeln ist.
Örtliche Regelungen
Die jeweilige Baubehörde der Stadt oder des Landkreises hat durch den Bebauungsplan eine weitergehende Entscheidungsbefugnis, wie und wo ein Wintergarten überhaupt gebaut werden darf. Ein sogenannter qualifizierter Bebauungsplan kann durchaus die Möglichkeit eines Wintergarten-Anbaus ausschließen, der Bebauungsplan muss daher die Möglichkeit für einen Glas- Anbau bieten oder darf sie zumindest nicht verbieten.
Genehmigungsfreistellungsverfahren
Unter das Genehmigungsfreistellungsverfahren fallen alle baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind. Ein Wintergarten- Anbau ist kein Sonderbau! Die Gemeinde kann durch den Bebauungsplan die Anwendung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens für bestimmte Bauvorhaben ausschließen.
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die o. g. Bauvorhaben (z.B. der Wintergarten- Anbau) genehmigungsfrei, wenn
- sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen,
- sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und etwaigen örtlichen Bauvorschriften (z. B. einer Gestaltungssatzung) nicht widersprechen, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig sind,
- die Erschließung gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung beantragt.
Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr zusammen mit den Baubeteiligten (Architekt, Bauingenieur, Entwurfsverfasser) verantwortlich. Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde muss der Bauherr die Nachbarn von dem Vorhaben unterrichten.
Grenzabstand und GRZ
Wesentliche Punkte sind dabei in jedem Fall der Grenzabstand zum Nachbargrundstück, der in der Regel 3m nicht unterschreiten darf und die erlaubte bebaubare Fläche. Die bebaubare Fläche wird mit der GRZ (Grundflächenzahl) ausgedrückt. Wenn der vorhandene Bau bereits die höchstmögliche Ausnutzung für das Grundstück aufweist, dann ist der Anbau nicht mehr zulässig.
Für den Anbau eines Wintergartens bei Reihenhäusern gelten besondere Regeln, die mit der Baubehörde abzustimmen sind.