Ratgeber Anbau

BauNVO

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO).

 

In dieser Verordnung werden entscheidende Grundlagen für den Bebauungsplan vorgegeben. Dies betrifft auch die baulichen Maßnahmen, die für einen Anbau erforderlich sind. Dieses für den Bauherren wohl wichtigste Gesetz bestimmt den gesetzlichen Rahmen für die Art der baulichen Nutzung, mit der Einteilung der Baugebiete nach ihrem Wesen (Reines Wohngebiet, Gewerbegebiet u.s.w.) und mit dem Maß der baulichen Nutzung. Hierbei werden die Obergrenzen für die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Baumassenzahl (BMZ), die Anzahl der Vollgeschosse und die Geschossflächen festgelegt. Ferner gibt es hier generelle Vorschriften über die Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen, sowie für einen Anbau besonders wichtig, Stellplätze und Garagen.

 


Wichtige Vorschriften für den Bau von Stellplätzen und Garagen gibt es in den §§ 12,14,15, 19 und 21a der Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken.


§ 12 BauNVO Stellplätze und Garagen als Anbau

Stellplätze und Garagen sind als Anbau in allen Baugebieten zulässig, außer in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen. Hier sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. In reinen Wohngebieten sind grundsätzlich Garagen und Stellplätze für LKW, Omnibusse und Anhänger für diese Fahrzeuge verboten.

§ 14 BauNVO Nebenanlagen

Ein Anbau ist als Nebenanlage und Einrichtung zulässig, wenn er dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dient und seiner Eigenart nicht widerspricht. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

§ 15 BauNVO Allgemeine Voraussetzungen für den Anbau

Die oben aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall als Anbau unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

§ 19 BauNVO Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche für das gesamte Gebäude einschließlich des Anbaus ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt.

Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird mitzurechnen.

Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der oben bezeichneten Anlagen bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl (GFZ) von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können abweichende Bestimmungen getroffen werden.

§ 21a BauNVO Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen

Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. Soweit § 19 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

Auf den Seiten von Hausbautipps24 finden Sie weitere Informationen über die BauNVO in den folgenden Beiträgen:

Doppelhaus, die Definition eines Doppelhauses ist in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegt.

Bauweise, die Baunutzungsverordnung. (BauNVO) teilt die Bauweise für den Hausbau in eine offene oder eine geschlossene Bauweise ein.

MBO

Musterbauordnung (MBO)

Die Bauministerkonferenz, die Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland und der für das Bauwesen zuständige Bundesminister (z.Zt. der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) erörtert Fragen und trifft Entscheidungen zum Wohnungswesen, Städtebau und Baurecht und zur Bautechnik, die für die Länder von gemeinsamer Bedeutung sind. Sie formuliert Länderinteressen gegenüber dem Bund und gibt Stellungnahmen auch gegenüber anderen Körperschaften und Organisationen ab.

Die Bauministerkonferenz hat ein Muster für die Bauordnungen der Länder ausgearbeitet. Auf diese Musterbauordnung (MBO) gehen die Landesbauordnungen (LBO) sämtlicher Bundesländer zurück. Die Landesbauordnungen haben deshalb fast gleichartige Vorschriften. Sie unterscheiden sich lediglich in kleinen Details. Einen der größeren Unterschiede gibt es bei der Definition der Geschosse (Vollgeschosse, Dachgeschosse, Kellergeschosse). Hier ist auch im Ergebnis für den Anbau eine recht unterschiedliche Interpretation möglich.

Die Gliederung der Musterbauordnung

Die Musterbauordnung und die Landesbauordnungen haben nahezu eine identische Gliederung. Die Gliederung hat sechs Teile, die sich wiederum in Abschnitte unterteilen. Aus dieser Übersicht können Sie ersehen, in welchem Bereich mögliche Vorschriften für den Anbau vorhanden sein können. Im Anschluss an die Gliederung besteht die Möglichkeit, mit einem Link auf die für Sie zuständige Landesbauordnung zu gelangen.

Die 6 Teile der Musterbauordnung (MBO) sind

1. Teil   Allgemeine Vorschriften

 

2. Teil   Das Grundstück und seine Bebauung

 

3. Teil   Bauliche Anlagen
1. Abschnitt Gestaltung
 2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
 3. Abschnitt Bauprodukte, Bauarten
 4. Abschnitt Wände, Decken, Dächer
5.  Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
6. Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung
7.  Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen

 

4.Teil  Die Am Bau Beteiligten

 

5. Teil  Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
1. Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
2. Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
3. Abschnitt Genehmigungsverfahren
4. Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen
5. Abschnitt Bauüberwachung
6. Abschnitt Baulasten

 

6. Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften
Übergangs- und Schlußvorschriften

 

Die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer können Sie hier nachlesen.

 

 

 

Bauantrag/Bauanzeige

Bauantrag, Bauanzeige oder verfahrensfreies Bauvorhaben

Ob ein Bauantrag oder eine Bauanzeige für den Anbau notwendig ist, ergibt sich in der Regel aus der Landesbauordnung. In Hamburg z.B. ist die Bauanzeige abgeschafft und durch die Einführung von verfahrensfreien Bauvorhaben ersetzt worden. Das bedeutet, dass bestimmte Gebäude ohne Genehmigung oder Anzeige, aber immer innerhalb der sonstigen geltenden gesetzlichen Vorschriften, errichtet werden dürfen. Zu diesen Gebäuden gehört auch die Garage und der überdachte

 

 


Stellplatz (Carport) mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², Aufschüttungen und Abgrabungen (Terrassen) mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 m² und deren Zufahrten, andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen und Pergolen.

Bauantrag für einen Anbau

Der Bauantrag wird bei der zuständigen Baubehörde, in der Regel bei der Gemeinde, gestellt. Bei größeren Bauvorhaben oder immer dann, wenn eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, sollte eine Bauvoranfrage gestellt werden. Die nötigen Unterlagen für den Bauantrag werden von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt oder Bauingenieur) erstellt. Folgende Unterlagen sind für die Einreichung eines Bauantrages mindestens erforderlich:

Bauantrag für den Anbau (Formblatt),
Bauzeichnungen im Maßstab 1:100,
Lageplan,
Baubeschreibung
Berechnung von Wohn- und Nutzfläche,
Berechnung des umbauten Raumes,
Schätzung der Rohbaukosten,
Schätzung der Gesamtkosten,
technische Nachweise (Standsicherheits- und Wärmeschutznachweis), Entwässerungsplan

Grundsätzlich darf mit dem Anbau erst begonnen werden, wenn die notwendige Baugenehmigung seitens der Baubehörde vorliegt.

Bauanzeige für einen Anbau

Die Bauanzeige hat den Vorteil, dass keine baurechtliche Prüfung des Bauvorhabens durch die örtliche Baubehörde erfolgt. Der Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) unterschreibt, dass alle baurechtlichen Anforderungen berücksichtigt worden sind.

Die Bauanzeige ist für bestimmte in der Bauanzeigenverordnung genannte und an Voraussetzungen und Bedingungen geknüpfte, nicht baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben möglich. Grundsätzlich muss ein Bebauungsplan vorhanden sein, um mittels einer Bauanzeige einen Bau oder Anbau durchführen zu können. Durch die Bauanzeige wird das Baugenehmigungsverfahren erheblich vereinfacht. Die Bauanzeige für den Anbau wird, genau wie der Bauantrag, der zuständigen Baubehörde übermittelt. Das Bauvorhaben gilt allerdings im Gegensatz zum Bauantrag als genehmigt, wenn die Baubehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Einreichung Einwände erhebt. Danach kann mit dem Bau oder Anbau begonnen werden, ohne dass die Baubehörde weitere Einwände erheben kann.

Mit der Bauanzeige muss der Bauherr mindestens folgende Unterlagen einreichen:
Entwurfsplanung für den Anbau,
Amtlicher Lageplan,
Erklärung, dass die Voraussetzungen für das Verfahren vorliegen und dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht
Erklärung (Zustimmung oder Beurteilung) eines Sachverständigen
Entwässerungsgenehmigung



Baugenehmigung für einen Anbau

Das Baugenehmigungs-Recht ist in den einzelnen Bundesländern im Rahmen der Landesbauordnungen unterschiedlich ausgebildet. Es ist durchaus möglich, dass man in einem Bundesland für die Errichtung einer Garage eine Baugenehmigung benötigt, während man einhundert Meter weiter in einem anderen Bundesland genehmigungsfrei bauen darf. Die wichtigsten Anforderungen bezüglich einer Baugenehmigung für den Anbau von Carport, Garage, Wintergarten, Balkon und Terrasse werden auf den nächsten Seiten erläutert.

 


Grundsätzlich ist zu sagen, dass eine Baugenehmigung für einen Anbau immer dann erforderlich ist, wenn es keinen Bebauungsplan gibt oder sich das Anbau- Vorhaben in einem Außengebiet abspielen soll. Diese Baugenehmigung basiert dann auf dem gestellten Bauantrag. Für einen Anbau mit einer Bauanzeige gibt es keine gesonderte Baugenehmigung, hier kann mit dem Anbau nach Ablauf der vierwöchigen Bearbeitungsfrist begonnen werden.

Nachstehend sind die allgemein erforderlichen Schritte aufgeführt, die Sie befolgen müssen, um eine Baugenehmigung für einen Anbau zu erhalten:


Prüfung der Bauvorschriften

Bebauungsplan

Überprüfen Sie, ob der geplante Anbau im Einklang mit dem Bebauungsplan Ihrer Gemeinde steht. Der Bebauungsplan legt fest, wie Grundstücke in einem bestimmten Gebiet genutzt und bebaut werden dürfen.

Baurechtliche Vorschriften

Informieren Sie sich über die örtlichen Bauvorschriften, wie z.B. Abstandsflächen, Gebäudeklassen, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ).

Planung des Anbaus

Beauftragen Sie einen Architekten oder Bauingenieur, der die Pläne für den Anbau erstellt.
Die Baupläne müssen detailliert sein und alle relevanten Informationen wie Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Lageplan und eine Baubeschreibung enthalten.

Einreichen des Bauantrags

Der Bauantrag wird in der Regel beim zuständigen Bauamt Ihrer Gemeinde eingereicht. Der Antrag muss alle erforderlichen Unterlagen, wie Bauzeichnungen, Lageplan, Baubeschreibung und statische Berechnungen, enthalten.

Ein Formular für den Bauantrag erhalten Sie beim Bauamt oder oft auch online auf der Website der Gemeinde.

Prüfung durch das Bauamt

Das Bauamt prüft, ob der Anbau den baurechtlichen Vorschriften entspricht. In einigen Fällen werden auch andere Behörden, wie das Gesundheitsamt oder die Feuerwehr, zur Prüfung hinzugezogen.
Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, erhalten Sie die Baugenehmigung.

Erhalt der Baugenehmigung

Nach der Erteilung der Baugenehmigung können Sie mit den Bauarbeiten beginnen.
Beachten Sie, dass die Baugenehmigung in der Regel an bestimmte Auflagen und Bedingungen geknüpft sein kann, die Sie während der Bauarbeiten einhalten müssen.

Baubeginn und Bauausführung

Vor Baubeginn müssen Sie das Bauamt über den genauen Beginn der Bauarbeiten informieren.

Während des Baus können Kontrollen durch das Bauamt durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Bauarbeiten entsprechend den genehmigten Plänen ausgeführt werden.

Fertigstellung und Abnahme

Nach Fertigstellung des Anbaus erfolgt eine Bauabnahme durch das Bauamt.
Erst nach erfolgreicher Abnahme darf der Anbau offiziell genutzt werden.

Hinweise

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben, das können kleinere Anbauten oder bauliche Veränderungen sein, ist unter bestimmten Umständen keine Baugenehmigung erforderlich. Dies hängt jedoch von den örtlichen Bauvorschriften ab.

Die Kosten für die Baugenehmigung variieren je nach Bundesland und Umfang des Projekts.
Das Baugenehmigungsverfahren kann sich in die Länge ziehen, wenn nicht planungsrechtliche Rechtsgüter in das Anbau- Vorhaben einzubeziehen sind. Die wichtigsten Einflussfaktoren sind dabei

Das Sanierungsrecht

Liegt das Grundstück, auf dem der Anbau errichtet werden soll, in einem Sanierungsgebiet, so ist in jedem Fall der Sanierungsträger vor dem Beginn der Anbau- Nassnahmen zu befragen, bzw. er muss sein Einverständnis geben. Der Sanierungsvermerk muss im Grundbuch eingetragen sein.

Das Denkmalschutzrecht

Bei Anbau- Maßnahmen, die an einem Gebäude vorgenommen werden sollen, ist die Denkmalschutzbehörde vorher zu informieren um gegebenenfalls die Maßnahmen abzustimmen. Ohne die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde ist der Anbau nicht genehmigungsfähig.

Das Nachbarschaftsrecht

Speziell bei Anbau- Maßnahmen, die auch die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück oder sogar die Grundstücksgrenze selbst betreffen, ist in vielen Fällen der Nachbar um sein Einverständnis zu bitten. Bei einem solchen Antrag sollte der Nachbar dem Bauantrag oder der Bauanzeige mit seiner Unterschrift zustimmen.

Der Naturschutz

Fast alle Gemeinden haben eine Baumschutzsatzung, wonach bestimmte Bäume (Art, Größe, Dicke) nicht gefällt werden dürfen oder dass Bäume grundsätzlich nur mit einem gesonderten Antrag auf Baumfällung dem Anbau weichen müssen.

Letztendlich sollte man in jedem Fall die Vorschriften einhalten, ein Schwarzbau und sei er noch so klein, kann teuer zu stehen kommen. Neben einer Strafe kann es auch zum Abriss kommen.

Hier kommen Sie zu den speziellen Vorschriften und Verfahrensweisen bezüglich der Baugenehmigung für Carport, Garage, Wintergarten, Balkon und Terrasse.

Baugenehmigung Carport

Baugenehmigung Carport

Wenn man einen Carport bauen will, gilt für das Bauantragsverfahren grundsätzlich die jeweilige Landesbauordnung (LBO), deshalb ist die baurechtliche Behandlung von Carports auch von Bundesland zu Bundesland verschieden. Es gibt einige Länder, s.u., in denen man einen Carport genehmigungsfrei errichten kann, während in anderen Bundesländern entweder ein kompletter Bauantrag mit Statik oder eine Bauanzeige erforderlich ist.

 

 

 

Genehmigungsfreier Anbau Carport

In folgenden Bundesländern kann man einen Carport errichten, ohne eine Genehmigung zu benötigen: in Thüringen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Sachsen.

Natürlich müssen auch in den Ländern, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Diese Vorschriften ergeben sich aus der BauNVO, dem Nachbarrecht und wenn vorhanden, aus dem Bebauungsplan. Manchmal ist lediglich dann eine Baugenehmigung erforderlich, wenn der Carport an die Grenze zum Nachbargrundstück gebaut wird.

Bebauungsplan

Im Bebauungsplan kann die Art und Weise der Beantragung (Bauanzeige oder Bauantrag) festgelegt sein. Weiterhin kann ein Bebauungsplan Festlegungen für die mit einem Carport überbaubare Grundstücksfläche enthalten. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, so muss sich der Carport in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Grenzbebauung

Die Landesbauordnungen enthalten für die Zulässigkeit von Carports an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn unterschiedliche Anforderungen. Neben den genauen (allerdings von Ort zu Ort unterschiedlichen) Grenzabständen spielt auch das Bauvolumen eine Rolle. Meist geht es dabei um die Maße des Carports. So gibt es Regeln für die Länge, die Höhe, die Größe des Carports gegebenenfalls mit angebauten Abstellräumen oder das Vorhandensein anderer Nebeneinrichtungen an der Grundstücksgrenze.

Bauamt / Baubehörde

Unabhängig von der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob ein Bauantrag, eine Bauanzeige oder gar nichts gefordert wird, ist es immer empfehlenswert, eine Maßnahme, wie den Anbau eines Carports, mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Bauamt zu besprechen. So können Bedenken z.B. des Nachbarn, der Denkmalschutzbehörde oder des Naturschutzes vorher abgeklärt werden. Nichts kann einen Anbau so verteuern, wie ein langer Rechtsstreit oder ein Bußgeld oder gar der Abriss des Anbaus, nur weil nicht im Vorwege entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden.

Notwendige Unterlagen für Baugenehmigung oder Bauanzeige für den Carport- Anbau, sollte eine Baugenehmigung bzw. Bauanzeige notwendig sein, sind der Regel mindestens folgende Unterlagen:

Bauantrag
Baubeschreibung
Flurkarte / Lageplan im Maßstab 1:500
Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansichten)
Statik

Garage

Baugenehmigung Garage

Für den Bau oder Anbau einer Garage ist in den meisten Bundesländern eine Baugenehmigung notwendig. Dabei ist es unerheblich ob es sich um eine selbstgemauerte Garage oder um eine Fertiggarage handelt und ob die Garage freistehend errichtet wird oder als Anbau. Die Baugenehmigung ist bei der zuständigen Baubehörde zu beantragen. Um einen kleinen Überblick zu gewinnen, sind nachstehend die wichtigsten Regeln bezüglich des Baus einer Garage für die einzelnen Bundesländer aufgeführt.

 


Dabei gibt es drei Gruppen, nämlich Länder mit generellem Gebot für eine Baugenehmigung, Länder mit einer generellen Erlaubnis, einen Garagen- Anbau ohne Baugenehmigung oder Bauanzeige zu errichten und als dritte Gruppe die Bundesländer, die bestimmte Auflagen für eine genehmigungslose Errichtung des Anbaus machen.


Der Bau einer Garage ist ohne Bauantrag oder Bauanzeige möglich, sofern die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen (Landesbauordnung, Bebauungsplan) eingehalten werden, in den Bundesländern
.

Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen

Für den Bau (freistehend oder Anbau) einer Garage ist generell und unabhängig von der Größe immer eine Baugenehmigung notwendig in den Bundesländern

Freistaat Bayern
Hansestadt Bremen
Hansestadt Hamburg
Bundesland Niedersachsen
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Saarland

Eine Genehmigungsfreiheit der Bundesländer, die Vorgaben bezüglich der Masse des Anbaus haben, sieht folgende Bedingungen vor:

Baden-Württemberg
Garagen bis 40cbm umbauter Raum benötigen keine Baugenehmigung, sofern die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Berlin
Garagen sind bis zu 30 m² Grundfläche genehmigungsfrei, größere Garagen erfordern immer eine Baugenehmigung.

Brandenburg
Garagen sind bis zu einer Grundfläche von 50 m² genehmigungsfrei, darüber hinaus ist eine Baugenehmigung erforderlich.

Hessen

Garagen sind hier bis zu einem umbauten Raum von 40 Kubikmeter genehmigungsfrei, größere Garagen erfordern eine Baugenehmigung.

Rheinland-Pfalz
Garagen mit bis zu 50 m² Grundfläche bedürfen keiner Genehmigung, für größere Garagen ist eine Baugenehmigung zu beantragen.

Schleswig-Holstein
Der Bau einer Garage ist genehmigungs- und anzeigefrei, sofern . das Bauvorhaben gemäß §§ 30 - 36 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig ist.

Mecklenburg-Vorpommern
Für eine Garage ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich, sofern die Bestimmungen der LBO und des Bebauungsplanes eingehalten werden.

Wintergarten

Baugenehmigung Wintergarten

Der Bau eines Wintergartens ist genehmigungspflichtig, da er eine bauliche Veränderung hervorruft, die einer Genehmigung bedarf. Ein Wintergarten wird baurechtlich so behandelt, wie jeder andere Anbau auch. Das bedeutet, dass der Anbau für den Wintergarten im Rahmen der Landesbauordnung und des Bebauungsplanes mit den entsprechenden Vorschriften als Bauantrag oder Bauanzeige zu behandeln ist.

 

 

 

Örtliche Regelungen

Die jeweilige Baubehörde der Stadt oder des Landkreises hat durch den Bebauungsplan eine weitergehende Entscheidungsbefugnis, wie und wo ein Wintergarten überhaupt gebaut werden darf. Ein sogenannter qualifizierter Bebauungsplan kann durchaus die Möglichkeit eines Wintergarten-Anbaus ausschließen, der Bebauungsplan muss daher die Möglichkeit für einen Glas- Anbau bieten oder darf sie zumindest nicht verbieten.

Genehmigungsfreistellungsverfahren

Unter das Genehmigungsfreistellungsverfahren fallen alle baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind. Ein Wintergarten- Anbau ist kein Sonderbau! Die Gemeinde kann durch den Bebauungsplan die Anwendung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens für bestimmte Bauvorhaben ausschließen.

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die o. g. Bauvorhaben (z.B. der Wintergarten- Anbau) genehmigungsfrei, wenn

  • sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines   vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen,
  • sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und etwaigen örtlichen Bauvorschriften (z. B. einer Gestaltungssatzung) nicht widersprechen, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig sind,
  • die Erschließung gesichert ist und
  • die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung beantragt.


Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr zusammen mit den Baubeteiligten (Architekt, Bauingenieur, Entwurfsverfasser) verantwortlich. Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde muss der Bauherr die Nachbarn von dem Vorhaben unterrichten.

Grenzabstand und GRZ

Wesentliche Punkte sind dabei in jedem Fall der Grenzabstand zum Nachbargrundstück, der in der Regel 3m nicht unterschreiten darf und die erlaubte bebaubare Fläche. Die bebaubare Fläche wird mit der GRZ (Grundflächenzahl) ausgedrückt. Wenn der vorhandene Bau bereits die höchstmögliche Ausnutzung für das Grundstück aufweist, dann ist der Anbau nicht mehr zulässig.

Für den Anbau eines Wintergartens bei Reihenhäusern gelten besondere Regeln, die mit der Baubehörde abzustimmen sind.

 

 

Balkon

Baugenehmigung Balkon

Der Anbau für einen Balkon ist genehmigungspflichtig. Das bedeutet, es muss ein Bauantrag, bzw. eine Bauanzeige erstellt werden. Der Bauantrag muss von einem bauvorlageberechtigten Architekt oder Handwerksmeister unterzeichnet sein – für einen Holzbalkon kann auch ein Zimmermeister den Bauantrag unterschreiben.



Welche Unterlagen sind für den Balkon Anbau erforderlich

  • Baubeschreibung,
  • statischer Berechnung mit Prüfstatik,
  • Amtlicher Lageplan,
  • Bauzeichnungen (Ansichten und Grundrisse)

 

Baugenehmigung für den Balkon

Die Baubehörde erteilt die Genehmigung für den Balkon- Anbau, wenn die Konstruktion der Landesbauordnung (LBO) und dem Bebauungsplan entspricht. Bevor Sie einen Balkon planen, sollten Sie sich daher nach Einschränkungen im Bebauungsplan bei der zuständigen Baubehörde erkundigen.

Größe des Balkons

Der Balkon kann, wenn er bestimmte Masse nicht überschreitet, als untergeordnetes Bauteil die Baulinien und Baugrenzen überschreiten und wird auch bei der Berechnung der Geschossfläche (GFZ) nicht mit eingerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass der Balkon nicht mehr als 1,50 m von der Hausfassade hervorspringt und er zur nachbarschaftlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von mindestens 2,00 m einhält. Damit darf die übliche Abstandsfläche von 3,00 m unterschritten werden.

Weitere Informationen rund um den Balkon finden Sie bei Hausbautipps24 in dem Artikel


Balkon im Ratgeber Hausbau

Unser Tipp zur Balkonplanung: