Energieausweis

Der Energieausweis ist ein Dokument oder Zertifikat, das im Rahmen der Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV) verbindlich vorgeschrieben wurde. Mit diesem Zertifikat wird ein Gebäude energetisch bewertet, dabei unterscheidet man die Bewertung auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder die Bewertung nach dem gemessenen Energieverbrauch.

 

Wann muss ein Energieausweis ausgestellt werden?

Energieausweise sind seit dem 1. Juli 2008 Pflicht bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing für eine Wohnung, ein Wohnhaus oder ein Wohngebäude mit dem Baujahr 1965 oder älter. Als Wohnungssuchender kann man gemäß Energieeinsparverordnung die Vorlage des Energieausweises verlangen. Als Verkäufer oder Vermieter muss dem potenziellen Käufer oder Mieter der Energieausweis unverzüglich zugänglich gemacht werden, wenn er verlangt wird. Lediglich für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, ist ein Energieausweis nicht erforderlich. Bei Verkauf und Neuvermietung von Wohngebäuden ohne vollständigen, korrekten oder zulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro.
Ab 1. Januar 2009 gilt diese Energieausweis- Pflicht auch für neuere Wohnhäuser oder Wohngebäude. Bei jeder Errichtung, Änderung oder Erweiterung eines Gebäudes ist generell ein Energieausweis auszustellen.

Welche Berechnungsgrundlage ist für den Energieausweis anzuwenden?

Bei Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist der Energieausweis auf der Grundlage des rechnerischen Energiebedarfs auszustellen, soweit ein Bau- Antragsverfahren notwendig ist. Die wesentlichen Ergebnisse der nach § 3 und § 4 der EnEV 2007 erforderlichen Berechnungen sind darin anzugeben.

Wie werden die Werte für den Energieausweis errechnet?

Beim Energieausweis zur Vorlage bei Eigentümer- oder Mieterwechsel kann die Erfassung der erforderlichen Gebäudedaten durch den Eigentümer erfolgen, die dieser dann dem Energieausweis- Aussteller zur Verfügung stellt. Die Daten müssen dann vom Aussteller auf ihre Plausibilität geprüft werden. Mit dieser Regelung soll zur Kostenminimierung und Vereinfachung des Verfahrens beigetragen werden.

Wer kann einen Energieausweis ausstellen?

Berechtigt sind eine große Anzahl Angehöriger entsprechend vorgebildeter Berufe. Die nachstehende Aufzählung ist nicht vollständig, ergibt aber in etwa einen Überblick über den Personenkreis, der zur Ausstellung des Energieausweises berechtigt ist.

Hochschulabsolventen der Bereiche Architektur, Hochbau, Bauingenieurswesen, Gebäudetechnik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Innenarchitektur.

Staatlich geprüfte Techniker der Bereiche Hochbau, Gebäudetechnik und Bauingenieurswesen.

Handwerksmeister mit wesentlicher Tätigkeit in den Bereichen Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation oder Schornsteinfegerwesen. Handwerker mit Berechtigung zur Ausübung solcher Tätigkeiten ohne Meistertitel.

Zusätzlich müssen sie noch mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens. Zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- und anlagetechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus nach dem Studium. Eine erfolgreiche, den festgelegten Anforderungen entsprechende, Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens. Eine nicht auf bestimmte Bauten beschränkte Bauvorlageberechtigung.