Energieeinspargesetz (EnEG) und Energieeinsparverordnung (EnEV)
Das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden vom 1. September 2005 veröffentlicht im BGBl. I Nr. 56 vom 7.9.2005 S. 2684 ist die Umsetzung einer Richtlinie der EU-Kommission und bietet gleichzeitig auch die Grundlage für die Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV). Der Grundgedanke des Gesetzes lautet:
Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.
Das Energieeinspargesetz beschreibt damit detailliert die notwendigen gesetzlichen Regelungen zur Einsparung von Energie in Gebäuden. Es beinhaltet die Verpflichtung der Planer und Bauherren, bereits bei der Bauplanung und dann beim Bau von Häusern und anderen Gebäuden für eine möglichst effektive Nutzung von Heiz- und Kühlenergie zu sorgen. Das Gesetz bestimmt die Einführung des Energieausweises, der Informationen zum spezifischen Energieverbrauch von einzelnen Bauwerken zum Inhalt hat. Das Energieeinspargesetz wird ergänzt durch die Energieeinsparverordnung (EnEV).
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die EnEV fasst seit 2002 die frühere Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung zusammen. Bereits im Sommer 2007 wurden mit dem Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) 29 Eckpunkte festgelegt, um den Klimaschutz in Deutschland weiter zu stärken. Durch die Novellierung der Energieeinsparverordnung sollen 2009 und 2012 die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden um jeweils 30 % erhöht werden.
Die Energieeinsparverordnung gilt für Gebäude, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung in den oben genannten Gebäuden.
Die heutige Energieeinsparverordnung ist durch die Zusammenführung der Heizungsanlagenverordnung und der Wärmeschutzverordnung entstanden und erweitert worden.
Durch die Einbeziehung der Anlagentechnik in die Energiebilanz werden erstmals auch die bei der Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe der Wärme entstehenden Verluste berücksichtigt. Dadurch ist die an der Gebäudegrenze übergebene Endenergie ausschlaggebend. Der Energiebedarf wird erstmals auch primärenergetisch bewertet, indem die durch Gewinnung, Umwandlung und Transport des jeweiligen Energieträgers entstehenden Verluste mittels eines Primärenergiefaktors in der Energiebilanz des Gebäudes ihren Niederschlag finden. Dadurch ist es möglich, in der Gesamtbilanz eines Gebäudes den Faktor Anlagentechnik und den Faktor baulichen Wärmeschutz miteinander zu verrechnen. Es kann z.B. eine schlechte Wärmedämmung mit einer effizienten Heizanlage ausgeglichen werden und umgekehrt. Die Hauptanforderungsgröße für Neubauten ist in der Energieeinsparverordnung der Jahresbedarf an Primärenergie in Abhängigkeit von der Kompaktheit des Gebäudes. Neu ist in der EnEV auch. dass Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz gestellt werden und die Berücksichtigung solarer Wärmegewinne möglich ist.
Die wichtigsten Neuerungen der EnEV 2009 auf einen Blick:
Die energetischen Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und die Wärmedämmung energetisch relevanter Außenbauteile werden um jeweils rund 30 % erhöht.
Oberste Geschossdecken, soweit begehbar, müssen unter bestimmten Voraussetzungen gedämmt werden.
Für Klimaanlagen wird die Nachrüstung mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung Pflicht.
Einführung der DIN V 18599 als alternative Nachweismethode für Wohngebäude
Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude
Pflicht zur Prüfung des Einsatzes alternativer Energieversorgungssysteme bei Neubauten ab einer Fläche von 50 m² (bisher: ab 1.000 m²)
Elektrische Speicherheizsysteme dürfen in Gebäuden mit mehr als 5 Wohneinheiten nicht mehr eingebaut werden. Vorhandene elektrische Speicherheizsysteme, die älter als 30 Jahre sind, müssen durch andere Heizsysteme ausgetauscht werden.
Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden hat der Unternehmer dem Eigentümer eine Unternehmererklärung über die Einhaltung der Vorschriften der EnEV auszuhändigen.