Die Planungs- und Genehmigungsunterlagen laut Bauvertrag
Die Herausgabe, bzw. Übergabe von Planungs- und Genehmigungsunterlagen muss im Bauvertrag vereinbart werden. Nach allgemeiner Rechtsauslegung der oberen Landesgerichte hat der Bauherr keinen generellen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen, solange diese Übergabe nicht im Bauvertrag explizit vereinbart wird.
Als Folge der Versäumnis entsprechender Vereinbarungen im Bauvertrag ist es später erheblich komplizierter und eventuell auch kostenintensiver, Beweismittel für die Prüfung von Leistungen, Gewährleistungsansprüchen, Nachbesserungen oder gar Schadenersatzforderungen zu finden.
Der Bauherr sollte daher zu seiner eigenen Sicherheit im Bauvertrag immer die Herausgabe aller Bauunterlagen vereinbaren. Welche Unterlagen dazu gehören, finden Sie nachstehend in unserem Ratgeber Bauvertrag.
Bauunterlagen müssen beim Namen genannt werden
Bei Überprüfung der Verträge vor Vertragsabschluß muss man darauf achten, dass die vom Auftragnehmer zu übergebenden Planungs- und Genehmigungsunterlagen im Bauvertrag so exakt wie möglich bezeichnet werden. Man unterscheidet dabei zeitlich zwischen den Unterlagen, die bereits vor Baubeginn übergeben werden müssen, diejenigen, die während der Bauphase erforderlich sind und solchen, die spätestens bei der Schlussabnahme an die Bauherren übergeben werden sollen.
Der erste Schritt, das Bodengutachten
Bevor mit der Planung des Bauvorhabens begonnen werden kann, sollte soweit bautechnisch erforderlich, ein Bodengutachten angefertigt werden. Dieses unabhängige Gutachten ist die erste Unterlage, die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zu übergeben ist. Im Bodengutachten sind wichtige Aussagen zur Tragfähigkeit des Baugrundes und zu sonstigen eventuellen hydrologischen Beeinträchtigungen des Grundstücks vorzufinden. Aufgrund der im Bodengutachten getroffenen Feststellungen können gegebenenfalls vorbereitende zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die für die Fundamenterstellung und die Abdichtung des Gebäudes von Bedeutung sind.
Vorabklärung der Bebaubarkeit beim Bauamt
Damit keine unnötigen Kosten entstehen, ist es ratsam, statt des Bauantrags eine Bauvoranfrage zu stellen. Damit kann man in den meisten Bundesländern feststellen, ob das geplante Bauvorhaben auch genehmigungsfähig ist. Die entsprechenden Antrags- und Genehmigungsunterlagen, nämlich der Bauvorbescheid, sind dem Bauvertrag als Anlage beizufügen.
Die Baugenehmigung
Die Baugenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn die nötigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt worden sind. Hierzu hat der Bauunternehmer die Planungs- und Genehmigungsunterlagen einzureichen. Auch die zwingende Übergabe dieses Unterlagen ist im Bauvertrag zu dokumentieren.
Zu den Unterlagen für den Bauantrag gehören:
• die Baubeschreibung,
• der statistische Erhebungsbogen,
• Flächenberechnung nach DIN 277,
• Wärmeschutznachweis gem. Energieeinsparverordnung (EnEV),
• Wohnflächenberechnung,
• Berechnung der bebauten Flächen,
• Stellplatznachweis,
• statischer Nachweis zur Standsicherheit,
• Bauvorlageberechtigung des Architekten,
• Versicherungsnachweis
• die Standortstellungnahmen des Wasser- und Abwasserbetriebs, des Elektrizitätswerks und der Telekom.
Darüber hinaus müssen folgende Pläne vorgelegt werden:
• Katasterplan,
• Lageplan im Maßstab 1 : 200 (inkl. Erschließungsanlagen),
• Lageplan im Maßstab 1 : 200 mit einer Abstandsflächenberechnung,
• alle Grundrisse im Maßstab 1 : 100 sowie
• Detailschnitte und Ansichten im Maßstab 1 : 100.
Übergabe der Baugenehmigung gehört in den Bauvertrag
Die Baugenehmigung muss erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht, das Bauvorhaben also sowohl genehmigungspflichtig als auch genehmigungsfähig ist. Die Genehmigung muss schriftlich erteilt werden. Die Übergabe der Baugenehmigung muss im Bauvertrag vereinbart werden.
Die Baugenehmigung ist befristet. Die Dauer der Gültigkeit ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt und liegt zwischen drei und vier Jahren. Die Baugenehmigung kann auch unter Auflagen (Firsthöhe, Dachneigung etc.) erfolgen. Der Bauherr sollte also alle Anlagen der Baugenehmigung übergeben bekommen.
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