Hausbautipps24 - Der Hausbau

Im Abschnitt Hausbau informieren wir Sie über den Hausbau selbst, beginnend mit der Bauplanung, die entscheidend dafür ist, welche Bauweise gewählt werden soll und endend mit dem Innenausbau. Zusätzlich können Sie unsere kostenlosen Online Ratgeber für viele Teilbereiche des Hausbaus nutzen. Informationen über Massivhaus, Fertighaus oder Holzhaus verbinden sich mit Grundlagen der ökologischen Bauweise und Hinweisen auf das barrierefreie Bauen. Den wichtigen Artikeln über die Außenanlagen, wie Garage, Carport, Swimingpool, Wintergarten, Terrasse und Balkon folgen Infos über Baustoffe, Bauteile und Dämmstoffe, sowie Neuheiten von Dach und Keller. Im Rahmen der Haustechnik erhalten Sie ausführliche Informationen über Elektroarbeiten, Heizungstechnik, Sanitärinstallation und Sicherheit beim Hausbau. Die Möglichkeiten zur Anforderung von Haus-Katalogen beschließen den Abschnitt Hausbau.


Geschosse

Wie die Flächenangaben, sind auch die Angaben über die Geschossarten beim Hausbau, wie Vollgeschosse, Dachgeschosse, Kellergeschosse und die sich daraus ergebenden Nutzungen gemäß den Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen klar zu definieren.


In den Landesbauordnungen ist festgelegt, was ein Vollgeschoss ist, denn
als Vollgeschosse gelten beim Hausbau nur solche Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. So verklausuliert wird der Zustand des Vollgeschosses in der Baunutzungsverordnung geregelt.


Nehmen wir als Beispiel auszugsweise die Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Hand. Die jeweiligen Regelungen in den anderen Bundesländern können Sie in den Landesbauordnungen in unserem Bereich Landesgesetze einsehen.

In NRW gilt seit 01.01.1996:
Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.

Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.

Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.

Ein Kellergeschoss ist das untere Geschoss eines Gebäudes, das nach den Vorgaben der massgeblichen Landesbauordnung als Vollgeschoss oder als Nicht- Vollgeschoss zählt. Welche Bauordnung anwendbar ist, ergibt sich aus dem Bebauungsplan und soweit kein Bebauungsplan besteht, aus der aktuell geltenden jeweiligen Landesbauordnung.

Im Dachraum eines Gebäudes liegende, für Wohnzwecke genutzte Geschosse, werden als Dachgeschosse bezeichnet.

Wohnräume in Dachgeschossen müssen eine Mindestfläche von 8 qm aufweisen. Die notwendigen lichten Raumhöhen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen unterschiedlich von 2,30 bis 2,40 m festgelegt.

Zur Belichtung und Belüftung sind Fenster mit einem Rohbaumaß von mindestens 1/8 der Grundfläche des Wohnraumes einzubauen, wobei die Mindestgröße des Fensters 1 m² betragen muss.

Die notwendige Belichtung kann auch dadurch gewährleistet werden, daß durch den Einbau von Dachflächenfenstern, durch Fenster in vorhandenen Giebelwänden und durch sonstige Verglasungen im Dachflächenbereich (Lichtkuppeln, Firstverglasung) die notwendige Lichtausbeute erreicht wird.

Flächen

Grundfläche, Wohnfläche, Nutzfläche

Gemäß den Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser der Initiative kostengünstig qualitätsbewusst Bauen sind auch die Flächenangaben für das Gebäude beim Hausbau detailliert anzugeben.



Für die Grundfläche eines Hauses, die ja auch bei der Berechnung der dem Hausbau zugrunde zu legenden GRZ (Grundflächenzahl) von Bedeutung ist, wird die Brutto-Grundfläche errechnet. Die GRZ ist im Bebauungsplan festgelegt. Ob Ihr geplanter Hausbau den Anforderungen bezüglich der GRZ genügt, entnehmen Sie unserer Checkliste Bebauungsplan.


Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche nach DIN 277-1 sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Verkleidung, z. B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Die beim Hausbau üblichen konstruktiven und gestalterischen Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben unberücksichtigt.

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller zu Wohnzwecken nutzbaren Grundrissebenen (Keller, Erdgeschoss, Dachgeschoss) eines Wohnhauses. Nicht mitberechnet werden die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z. B. in belüfteten Dächern oder über einer abgehängten Decke.

Die Berechnung der Wohnfläche geschieht beim Hausbau in Deutschland nach den Erfordernissen der II. Berechnungsverordnung (II.BV). Bei der Berechnung der Wohnfläche sind die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen unter Schrägen mit lichten Raumhöhen von 1,5 m und mehr, sowie unter 1,5 m stets getrennt zu ermitteln.

Für die Ermittlung der Netto-Grundfläche (Wohnfläche) sind die lichten Maße der Räume in Fußbodenhöhe ohne Berücksichtigung von Fuß- oder Sockelleisten anzusetzen.

Die Nutzfläche des Wohnhauses ist derjenige Teil der Netto-Grundfläche, der für die Nutzung des Hauses aufgrund seiner Zweckbestimmung geschaffen wurde. Die Nutzfläche gliedert sich in die Hauptnutzfläche und die Nebennutzfläche.

Die Netto-Grundfläche bezeichnet beim Hausbau die Summe der nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Zur Netto-Grundfläche gehören auch die Grundflächen von fest eingebauten Gegenständen, wie Kamine, Öfen, Heizkörper oder Tischplatten.

Die Netto-Grundfläche gliedert sich in Nutzfläche, Funktionsfläche und Verkehrsfläche.

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