Grundschuld

Die Grundschuld ist ein Finanzierungsinstrument, das heute hauptsächlich zur Sicherung von Baufinanzierungen verwendet wird. Die Grundschuld ist ein "Grundpfandrecht", mit dem ein Grundstück zur Sicherung einer Geldforderung durch Eintragung im Grundbuch belastet wird. Grundschulden können auch von und zugunsten von Privatleuten eingetragen werden

Durch die Eintragung einer Grundschuld zu seinen Gunsten ist der Darlehensgeber berechtigt, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück, bzw. von dem Grundstückseigentümer, zu fordern und bei Nichtzahlung das Grundstück auf dem Wege der Zwangsvollstreckung veräußern zu lassen, um sich aus dem Verkaufserlös zu befriedigen.

Im Gegensatz zu einer Hypothek bei der eine Darlehensforderung Voraussetzung ist, ist die Grundschuld nicht von einer bestehenden Forderung abhängig. Es muss also darauf geachtet werden, dass die Grundschuld nach Bezahlung der Kreditsumme gelöscht wird oder als Eigentümergrundschuld weiterbesteht.

Die Eigentümergrundschuld

Eine Eigentümergrundschuld ist eine Grundschuld, die auf den Namen des Grundstückeigentümers eingetragen wird. Der Grundstückseigentümer kann sich damit einen bestimmten Rang, meist den ersten, für eine zukünftig aufzunehmende Baufinanzierung freihalten.

Der besondere Vorteil liegt darin, daß er jederzeit eine Sicherheit für ein Darlehen durch eine einfache Abtretung und Übergabe des Grundschuldbriefes an den Darlehensgeber stellen kann, ohne dass der Begünstigte im Grundbuch eingetragen werden muss. Dadurch können erhebliche Ein- und Übertragungskosten eingespart werden.

Grundschuldbestellung

Eine Grundschuld muss immer von einem Notar bestellt werden. Dies geschieht dadurch, daß der Notar eine vom Grundstückseigentümer abgegebene Erklärung zur Belastung seines Grundstückes mit einem entsprechendem Antrag auf Eintragung an das Grundbuchamt sendet. In diesem Antrag wird auch beantragt, an welcher Rangstelle im Grundbuch des Schuldners die Grundschuld eingetragen werden soll.

Rangrücktritt / Rangfolge

Kann die Grundschuld nicht an der beantragten Rangstelle eingetragen werden, weil bereits andere Belastungen im Range vorher eingetragen worden sind, so muß eine Vorrangseinräumungserklärung für den Rangrücktritt des vorstehenden Gläubigers eingeholt werden.

Diese Rangfolge ist bedeutend, falls es einmal zu einer Zwangsversteigerung des Grundstückes kommt. Im Falle einer Zwangsvollstreckung werden die Rechte im Grundbuch in ihrer Rangfolge aus dem Verkaufserlös bedient. Ein vorrangiges Recht wird also zuerst befriedigt. Die Gläubiger einer Baufinanzierung, wie Banken und Versicherung, beanspruchen immer den ersten Rang. Der Rang legt für die Gläubiger die Reihenfolge der Ihnen zustehenden Zahlungen aus dem bei einer Zwangsversteigerung erzielten Erlös fest.