Geschosse
Wie die Flächenangaben, sind auch die Angaben über die Geschossarten beim Hausbau, wie Vollgeschosse, Dachgeschosse, Kellergeschosse und die sich daraus ergebenden Nutzungen gemäß den Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen klar zu definieren. In den Landesbauordnungen ist festgelegt, was ein Vollgeschoss ist, denn
als Vollgeschosse gelten beim Hausbau nur solche Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. So verklausuliert wird der Zustand des Vollgeschosses in der Baunutzungsverordnung geregelt.
Nehmen wir als Beispiel auszugsweise die Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Hand. Die jeweiligen Regelungen in den anderen Bundesländern können Sie in den Landesbauordnungen in unserem Bereich Landesgesetze einsehen.
In NRW gilt seit 01.01.1996:
Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
Ein Kellergeschoss ist das untere Geschoss eines Gebäudes, das nach den Vorgaben der massgeblichen Landesbauordnung als Vollgeschoss oder als Nicht- Vollgeschoss zählt. Welche Bauordnung anwendbar ist, ergibt sich aus dem Bebauungsplan und soweit kein Bebauungsplan besteht, aus der aktuell geltenden jeweiligen Landesbauordnung.
Im Dachraum eines Gebäudes liegende, für Wohnzwecke genutzte Geschosse, werden als Dachgeschosse bezeichnet.
Wohnräume in Dachgeschossen müssen eine Mindestfläche von 8 qm aufweisen. Die notwendigen lichten Raumhöhen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen unterschiedlich von 2,30 bis 2,40 m festgelegt.
Zur Belichtung und Belüftung sind Fenster mit einem Rohbaumaß von mindestens 1/8 der Grundfläche des Wohnraumes einzubauen, wobei die Mindestgröße des Fensters 1 m² betragen muss.
Die notwendige Belichtung kann auch dadurch gewährleistet werden, daß durch den Einbau von Dachflächenfenstern, durch Fenster in vorhandenen Giebelwänden und durch sonstige Verglasungen im Dachflächenbereich (Lichtkuppeln, Firstverglasung) die notwendige Lichtausbeute erreicht wird.