Der kleine Bauratgeber – darauf müssen Bauherren achten
Hausbau / Bauplanung: Keine Frage, es ist immer ein gewagter Schritt, den Bau eines Eigenheims zu riskieren. Es gibt viele gute Gründe, die dafür sprechen, sich endlich den Traum von den eigenen vier Wänden zu erfüllen. Vielen privaten Bauherren sollte dieser Gedanke jedoch nicht die Augen für die Realität verschließen. Bauunternehmen sind gewinnorientiert und legen ihren Auftraggebern mitunter Bauverträge vor, welche die Bauherrenrechte extrem einschränken. Damit das eigene Heim auch rechtzeitig fertig und nicht zur finanziellen Falle wird, informieren sich angehende Häuslebauer bereits vor dem Bauprojekt über wichtige Themen.
Alles aus einer Hand oder mitreden wollen – die verschiedenen Bauverträge im Überblick
Die Grundlage jedes Bauvorhabens bildet der Bauvertrag, der Rechte und Pflichten von Bauherren und Generalunternehmern, Bauträgern oder Handwerksdienstleistern regelt. Allerdings gibt es aus rechtlicher Perspektive erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen vertraglichen Statuten. Je nach Entscheidung, ob man selbst mitplanen möchte oder Planung und Arbeit lieber komplett in die Hände fachkundigen Personals legt, bieten sich unterschiedliche Verträge an, das eigene Bauvorhaben zu realisieren.Vertragsart Bauvertrag
Wer selbst ein Grundstück erworben hat, auf das er sein Haus bauen lassen möchte, der greift zum klassischen Bauvertrag. Hierin werden mit Handwerks- oder Generalunternehmen die zu erbringenden Leistungen aufgeführt. Bislang dürfen Bauherren selbst darüber befinden, ob für einen solchen Vertrag die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der VOB gelten sollen.Rechtsgrundlage
Werkvertragsrecht des BGB
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B)
Vertragsart Bauträgervertrag
Im Bauträgervertrag wird geregelt, dass der Bauträger, der selbst im Besitz eines Grundstücks ist, sowohl eine bezugsfertige Immobilie wie auch das Grundstück an den Käufer abtritt. Dieser ist in der Regel zu Abschlagszahlungen verpflichtet. Der Vertrag fordert eine notarielle Beurkundung ein und unterliegt den strengen Vorgaben der MaBV.Rechtsgrundlage
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Vertragsart Architektenvertrag
Der Architekt fungiert als Planer und Betreuer des Hausbaus und wird diesbezüglich mit sämtlichen Rechten und Pflichten ausgestattet, die vertraglich festgehalten sind. Wer sich für das fertige Architektenhaus entscheidet, besitzt den Vorteil, neben den Bauunternehmen auch den Architekten als Anspruchsgegner geltend machen zu können, sollten Mängel am Haus bestehen.Rechtsgrundlage
Werkvertragsrecht des BGB, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Architektengesetze der Bundesländer, berufsrechtliche Regeln der Architektenkammern
Die Energieeinsparverordnung – ein notwendiges Muss
Seit dem 01. Mai 2014 gilt in Deutschland die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV 2014. Die neue gesetzliche Verordnung ist Teil des Energiekonzepts der Bundesregierung, das dazu beitragen soll, den Energiebedarf von Immobilien in Deutschland merklich zu reduzieren, vorerst um 25 Prozent. Häuslebauer sind demnach verpflichtet, sich nach den neuen Statuten zu richten.Die Verordnung ist für sämtliche Gebäude gültig, die klimatisiert sind oder beheizt werden. Als Referenz wird die Primärenergiebilanz zu Grunde gelegt. Das sich aus sehr vielen verschiedenen Faktoren zusammengesetzte Rechenkonstrukt lässt sich relativ einfach zur Formel verdichten: Je weniger Energie eine Immobilie benötigt, desto besser.
Dennoch sind die Anforderungen an Neubauten zum Teil extrem, was für Bauherren zusätzliche Kosten bedeutet. Allerdings soll und wird sich dies auf lange Sicht rechnen. Denn wer jetzt in Gebäudedämmung und moderne regenerative Energien investiert, der reduziert nicht nur Energiekosten während des Wohnens, sondern erspart sich auch zukünftige Umbauarbeiten. Denn ab 2021 soll der Niedrigstenergiegebäudestandard flächendeckend gültig sein, der von der Europäischen Union ausgehandelt wurde und nach dem sich sodann alle Gebäude in Deutschland zu richten haben.
Hinzu kommt die einfache Tatsache, dass Immobilien, die auf zukunftsorientierte Heizsysteme setzen, in den kommenden Jahren eine erhebliche Wertsteigerung erfahren werden. Zwar zahlen sich diese Vorteile erst nach einigen Jahren in barer Münze aus, bewusst einen energetischen Altbau zu errichten, um kurzfristig Geld zu sparen, erscheint jedoch nicht sinnvoll.
Kein Bauvorhaben ohne Versicherungsschutz
Versicherungen, die Hausbesitzer abschließen sollten, nachdem sie in ihre Immobilie eingezogen sind, gibt es eine Menge. Viele vergessen allerdings, dass ein ordentlicher Versicherungsschutz bereits vor und während des Bauprojekts notwendig sein kann.Wer einen Kredit bei der Bank beantragt und keine Versicherungen vorweisen kann, die dem Kreditgeber eine Rückzahlung der Finanzierungsmittel gewährleisten, der wird es ohnehin schwer haben, Kapital zu erhalten. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder Risikolebensversicherung kann in diesem Fall zum ausschlaggebenden Faktor reifen.
Doch auch während der Bauzeit sollten sich verantwortungsbewusste Bauherren um eine versicherungstechnische Absicherung bemühen. Hierzu zählen zum Beispiel:
Sie übernimmt eine Art Bürgschaft und gewährleistet, dass finanzieller Mehraufwand durch die Versicherung übernommen wird, sofern das Bauunternehmen während des Projekts Insolvenz anmeldet. Auch der Zinsschaden durch Bauverzögerungen wird häufig gedeckt.
Bauherren haften für die Sicherheit auf der Baustelle. Kommen sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nach und entstehen hierdurch Schäden an Personen, Sach- oder Vermögenswerten, springt die Versicherung ein.
Ähnlich wie die Versicherungen, welche dem Kreditgeber die Rückzahlung von Finanzmitteln gewährleisten, ist auch die Feuer-Rohbauversicherung eine Forderung seitens der Geldgeber zur Bewilligung eines Kreditantrags. Sie deckt Schäden in Folge von Explosionen, Blitzeinschlägen oder Bränden auf der Baustelle ab.
Quelle: Tipps24-Netzwerk - HR
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