Hausbautipps24 - Der Hausbau

Im Abschnitt Hausbau informieren wir Sie über den Hausbau selbst, beginnend mit der Bauplanung, die entscheidend dafür ist, welche Bauweise gewählt werden soll und endend mit dem Innenausbau. Zusätzlich können Sie unsere kostenlosen Online Ratgeber für viele Teilbereiche des Hausbaus nutzen. Informationen über Massivhaus, Fertighaus oder Holzhaus verbinden sich mit Grundlagen der ökologischen Bauweise und Hinweisen auf das barrierefreie Bauen. Den wichtigen Artikeln über die Außenanlagen, wie Garage, Carport, Swimingpool, Wintergarten, Terrasse und Balkon folgen Infos über Baustoffe, Bauteile und Dämmstoffe, sowie Neuheiten von Dach und Keller. Im Rahmen der Haustechnik erhalten Sie ausführliche Informationen über Elektroarbeiten, Heizungstechnik, Sanitärinstallation und Sicherheit beim Hausbau. Die Möglichkeiten zur Anforderung von Haus-Katalogen beschließen den Abschnitt Hausbau.


Der Baubetreuer

Ein Baubetreuer ist, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben im fremden Namen und für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt.
 
Wer als Bauträger oder Baubetreuer tätig werden will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung.

 
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis sind:
  • vollendetes 18. Lebensjahr
  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung und
  • der Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse


Was tut der Baubetreuer?

Auch ein sehr engagierter Architekt oder Bauingenieur kann nicht immer auf der Baustelle sein. Wenn Sie ganz sicher sein wollen, dass bei den Bauarbeiten an Ihrem Traumhaus zum erschwinglichen Preis alles nach Plan verläuft, brauchen Sie einen Baubetreuer.


Sie sollten dann einen Baubetreuer beauftragen, wenn Sie nicht mit einem Generalübernehmer oder Bauträger bauen wollen und einige Gewerke in  Eigenleistung errichten möchten.

Sie können den Baubetreuer auch mit der Planung und Errichtung Ihres Hauses beauftragen. Der Unterschied zum Bauunternehmer ist, daß der Baubetreuer jedes einzelne Gewerk selbst an die zuständigen Handwerker vergibt und auch mit jedem einzelnen einen Vertrag abschließt. 
 
Die Kosten für die einzelnen Gewerke können auf diese Weise teilweise erheblich reduziert werden. Die Gewinne, die ein Generalübernehmer oder Bauunternehmer in der Regel aufschlägt, entfallen beim Baubetreuer.

Oft erhält der Baubetreuer bei Handwerkern, mit denen er häufiger zusammenarbeitet, bessere Konditionen als anderer. Wenn sein Entgelt entsprechend angemessen ist, wird er die besseren Preise ungekürzt an den Bauherren weitergebe.

Der Baubetreuer nimmt Ihnen alle Arbeiten ab, er übernimmt die Ausschreibung, koordiniert die Termine und überwacht das ganze Bauvorhaben.

Natürlich sollten Sie sich vor Beauftragung des Baubetreuers Referenzen besorgen und auch Kontakt mit den Bauherren aufnehmen, die bereits ein Bauvorhaben mit dem Baubetreuer abgewickelt haben.

Der Generalübernehmer

Ein Generalübernehmer übernimmt bei einem Bauvorhaben neben den planerischen Leistungen und der Koordination des Bauvorhabens auch die kompletten Ausführungsleistungen für alle Gewerke, obwohl er selbst kein einziges Gewerk selbst ausführt. Er vergibt sämtliche Leistungen an Subunternehmer.


Der Generalübernehmer trägt die Gesamtverantwortung für das Bauvorhaben und garantiert die Einhaltung der Kostenkalkulation, der Termine, der definierten Qualitätsstandards und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.


Als Generalübernehmer kann im Prinzip jeder auftreten. Hierzu sind besondere Erfahrungen und Voraussetzungen rein rechtlich nicht erforderlich.

Neben den  großen Baufirmen, Immobilien- sowie Maklergesellschaften und reinen Managementfirmen, gibt es auch viele kleine Unternehmer, die sich Kunden für den Hausbau suchen und dann sämtliche Bauleistungen an Architekten, Bauingenieure und Handwerker vergeben.

Als Bauherr fungiert jedoch immer der Auftraggeber. Der Bauherr selbst hat den Vorteil, dass er bezüglich der Ausführungen nur an einen Vertragspartner gebunden ist.

Der Generalübernehmer unterscheiden sich vom Generalunternehmer hauptsächlich dadurch, dass der Generalübernehmer selbst keinerlei bauspezifische Leistungen mit seinem eigenen Unternehmen erbringt, sondern lediglich Managementaufgaben wahrnimmt. Er koordiniert die an die Subunternehmer vergebenen Aufträge und ist verantwortlich für den reibungslosen Bauablauf.

Die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines  Generalübernehmers ist daher in der Regel deutlich niedriger, als die eines Generalunternehmers.

Aus diesem Grund sollten Sie den Vertrag mit dem Generalübernehmer sorgfältig prüfen, gegebenenfalls auch durch einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt.

Grundsätzlich sollten Sie sich auch über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungsmoral des Generalübernehmers und über die von ihm ausgewählten Handwerksbetriebe nach Möglichkeit vorab erkundigen.

Die Hinterlegung einer Erfüllungsbürgschaft oder die Vorlage der Baufertigstellungspolice durch den Generalübernehmer kann Ihnen diese Sorgen abnehmen.

Neue Kaminöfen von MEZ Keramik

Mez Modell Bologna-Modern mit 5 kW Nennwärmeleistung

Heiztechnik / Kaminöfen:  Die Nennwärmeleistung von Kaminöfen liegt in aller Regel bei 7 – 10 kW. Unter Berücksichtigung der üblichen Aufstellraumgrößen ergibt sich dabei schnell eine Überdimensionierung. Die Aquatechnik, wie sie beispielsweise von der MEZ Keramik, Dernbach, angeboten wird, eröffnet hier einen Ausweg, lässt sich aber nicht immer realisieren.

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Der Generalunternehmer

Ein  Bauunternehmen kann Ihren Hausbau auch in der Unternehmensform des Generalunternehmers erstellen. Ein Generalunternehmer erbringt sämtliche Bauleistungen beim Hausbau. Ähnlich wie der „normale“ Bauunternehmer kann der Generalunternehmer mit dem Bauherrn im Bauwerkvertrag vereinbaren, dass er bestimmte Leistungen an Subunternehmer delegieren darf. Dies ändert aber nichts daran, dass der Generalunternehmer der einzige Vertragspartner des Bauherrn ist und die volle Verantwortung für das gesamte Bauvorhaben trägt.

 

 

Der Generalunternehmer im eigentlichen Sinne muss dabei zumindest einen Teil der Bauleistungen durch sein eigenes Unternehmen erbringen. Die übrigen Leistungen kann er an Subunternehmer weitergeben.


Grundsätzlich gehört die Erstellung der Planung nicht zu den Leistungen, die der Generalunternehmer zu erbringen hat.

Ein Generalunternehmer ist dann vorteilhaft einzusetzen, wenn der Bauherr oder der Planer des Hausbaus nicht in der Lage ist, die Koordination der einzelnen Gewerke zu übernehmen. Dies kann durchaus aus zeitlichen Gründen der Fall sein, wenn der Bauherr z.B. auch der Planer ist.

In der Gewährleistungsfrage braucht sich der Bauherr nur an den Generalunternehmer zu halten, wie der mit den Subunternehmen zurecht kommt, ist nicht das Problem des Bauherren.

Unter Umständen ist es ein Nachteil, einen Generalunternehmer zu beauftragen; nämlich dann, wenn sich dadurch ein höherer Preis ergibt. Man muß davon ausgehen, daß der Generalunternehmer natürlich auch an den Gewerken der Subunternehmer verdienen will. Daher schlägt er auf die Preise der Subunternehmer natürlich seine Gewinnmarge auf. Dies kann je nach Umfang der Subunternehmer – Arbeiten einen erheblichen Teil der Gesamtkalkulation ausmachen.

Der Bauunternehmer

Der Bauunternehmer und die VOB

Der Bauunternehmer als Ihr Vertragspartner kann ein ortsansässiger Maurermeister aber auch eines der großen bundesweit tätigen Hausbau – Unternehmen sein.

Ihnen gemein ist, daß Sie Ihren Hausbau schlüsselfertig vom Bauunternehmer erstellen lassen können und dabei sind die gesetzlichen Grundlagen für alle Bauunternehmen gleich. Die wesentlichen Vorschriften sind in der VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – niedergelegt.

Die für den privaten Bauherren im Verhältnis zum Bauunternehmer relevanten Bestimmungen sind hauptsächlich im Teil B, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, niedergelegt. Für Ihren Hausbau sind Bauvertrag und Festpreis die wichtigsten Punkte.


Grundsätzlich sind die Vorschriften über den Werkvertrag im BGB verankert und rechtswirksam. Leider gibt es Probleme im Bereich des Hausbaus, die das BGB nicht eindeutig regelt oder für die das BGB keine klare Lösung anbietet. In diesen Fällen wird die Anwendung der VOB vereinbart. Ursprünglich war die VOB für die Auftragsvergabe von öffentlichen Auftraggebern gedacht. Heute wird jedoch auch meist von privaten Vertragsparteien die VOB vereinbart. Allerdings sind dadurch auch schlechtere Vereinbarungen als im BGB möglich. Erwähnenswert ist dabei die Gewährleistungsfrist für die Lieferung von Grundstücken.

In der Gewährleistungsfrage besteht Vertragsfreiheit zwischen den Fristen des BGB und der VOB.

Für schlüsselfertige Häuser wird eine Gewährleistung von 5 Jahren nach dem BGB oder von 2 Jahren nach der VOB angeboten. Bestehen Sie auch bei einem VOB-Vertrag auf einer Gewährleistungsdauer von 5 Jahren. Es ist zwar zutreffend, daß die meisten Mängel in den ersten 2 Jahren auftreten, trotzdem sollten Sie auf 5 Jahre bestehen. Gerade Mängel, die sich erst nach 2 Jahren zeigen, können sehr teuer werden (z.B. Durchfeuchtung des Kellers, Schäden an der Dachkonstruktion,  etc.). Vergessen Sie nicht, rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist diese Mängel anzuzeigen, falls nötig, mit einem Beweissicherungsverfahren.

In der Praxis werden die Architekten- und Bauingenieur- Leistungen meist von festangestellten Mitarbeitern des Bauunternehmers ausgeführt. Gewerke, die der Bauunternehmer nicht selbst durchführen kann, vergibt er meist an Subunternehmer. Dabei wird der Subunternehmer nicht Vertragspartner des Bauherren. Der Subunternehmer hat die vertraglichen Vereinbarungen nur mir dem Bauunternehmer.

Der Architekt - Der Bauingenieur

Der Architekt baut Ihnen das Architektenhaus nach Ihren Vorstellungen und finanziellen Möglichkeiten. Einen guten Architekten als Baupartner finden Sie über die Architektenkammern der einzelnen Bundesländer.

Die Architektenkammern der Länder sind ein tragender Teil der berufsrechtlichen Ordnung des Architektenberufs. Alle in die Architektenlisten der Bundesländer eingetragenen und damit zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigten Architekten gehören Architektenkammern an, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf freiberuflich, gewerblich oder als Angestellter bzw. Beamter ausüben.

Sie sind Baupartner für Ihren Hausbau

Der Bauingenieur übernimmt heute auch sehr viele Aufgaben des Architekten und ist in der Lage Ihren Hausbau als Ihr Baupartner durchzuführen. Auch der Bauingenieur ist in den Ingenieurkammern der einzelnen Bundesländer zusammengeschlossen. In den Ingenieurkammern der Länder finden Sie den Bauingenieur als Ihren Baupartner.

Der Bau eines Architektenhauses ist mit Vor- und Nachteilen verbunden, denn die individuelle Planung für Ihren Hausbau erfordert nicht nur vom Architekten eine Menge Engagement und Einfühlungsvermögen. Um den Traum vom eigenen Hausbau genau seinen Wünschen und Bedürfnissen anzupassen, ist auch der Bauherr gefordert, seine Kreativität und Mitarbeit einfliessen zu lassen.

Hier kommen auch neue Techniken ins Spiel. Es ist inzwischen fast zum Standard geworden, das neue Haus am Computer in einer 3D-Darstellung zu entwerfen. Noch moderner sind die Architekten ausgestattet, die sich der Prototyping-Technik bedienen, um verkleinerte Modelle des Gebäudeentwurfs im 3D-Druck zu erstellen und damit die Baukonstruktion noch anschaulicher darzustellen. 

Der Architekt und der Bauingenieur hat beim Hausbau eine zuerst vorbereitende und später beaufsichtigende Funktion. Angefangen beim Grundstückskauf bis zur Auswahl der Handwerker ist auch der Bauherr selbst Vertragspartner der am Bau beteiligten Unternehmen.

Das Honorar des Architekten

Nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) kann der Architekt auch nur für einzelne Teile des Bauvorhabens beauftragt werden. Die Art und Umfang der Leistungen des Architekten hängen davon ab, für welche Phasen des Hausbaus er beauftragt wird. Zweckmäßig ist es, den Architekten komplett mit allen Teilen seines Tätigkeitsfeldes zu beauftragen.

Bei der Wahl des Architekten oder Bauingenieurs ist es sicherlich von Vorteil, wenn dieser bereits Häuser in der entsprechenden Gemeinde gebaut hat. Er kennt sich dann mit den örtlichen Gepflogenheiten aus und weiß, welche besonderen formalen Richtlinien bei der Beantragung der Baugenehmigung zu beachten sind. Die persönlichen Richtlinien der einzelnen Sachbearbeiter bei den Gemeinden können nämlich nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern auch von Gemeinde zu Gemeinde und von Mitarbeiter zu Mitarbeiter verschieden sein.

Wie oben bereits erwähnt, können Architekten und Bauingenieure ihr Honorar nicht selbst bestimmen. Sie müssen sich an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) halten. In dieser für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültigen Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze für Architektenleistungen festgeschrieben.

Berechnungsgrundlage für das Honorar der Architekten und Bauingenieure sind die reinen Baukosten. Dazu zählen die Netto-Kosten für die Baukonstruktion und die Haustechnik, nicht jedoch die Kosten für das Grundstück, die Erschließung, Außenanlagen und Einbauten sowie die Baunebenkosten.

Kaminöfen als Energiekostensenker

Gelber_Kaminofen Entlastung für die zentrale Heizungsanlage

Heiztechnik / Kaminöfen:  Die steigenden Energiekosten haben dazu aufgerüttelt, verstärkt über eine angemessene Heizung nachzudenken. In diesem Zusammenhang rückt  das Energiesparpotenzial von Kaminöfen in den Fokus der Heizkostendiskussion. Es beruht im Wesentlichen auf zwei Aspekten: Dem Brennstoff Holz, der neunmal preiswerter ist als beispielsweise Strom, und auf der zeitweisen Entlastung der zentralen Heizungsanlage.

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Einfamilienhaus CH 50

ch50 Inklusive einer gehörigen Portion Eleganz

Hausbau / Massivhaus:  Das meist gebauteste Haus aus dem massiven Häuserprogramm von CONCEPTA Haus ist CH 50. Für Familien, denen optimale Raumausnutzung wichtig ist. Das 40 m² große Wohnzimmer mit Zugang zur Terrasse gibt kreativen Einrichtern jede Menge Spielraum für die Umsetzung eines eigenen Wohnstils.

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