Die Anforderungen beim Sonderbauten Brandschutz
Hausbau / Sicherheit: Das Thema Brandschutz spielt in vielen Betrieben eine bedeutende Rolle, weil das Unternehmen im Ernstfall seine Existenz verlieren kann und Mitarbeiter zu Schaden kommen können. Daher ist es wichtig, sich über die Brandschutzverordnungen des jeweiligen Gebäudes zu informieren.
Was sind Sonderbauten?
Gebäude, bauliche Anlagen und Räume werden als Sonderbauten bezeichnet, wenn sie besonderer Art oder Nutzung sind. Diese Gebäude weisen aufgrund ihrer Höhe, Größe oder sich darin befindenden Personenanzahl ein beachtliches Gefahrenpotenzial auf.
Sie werden in fünf Gebäudeklassen, nach denen sich die Anforderungen an den baulichen Brandschutz von Gebäuden richten, unterteilt:
GK 1: Freistehende Gebäude mit einer Höhe von 7 m und nicht mehr als Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
GK 2: Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,
GK 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
GK 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,
GK 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Die Gebäudeklassen sind in der Musterbauordnung und in den Bauordnungen der Bundesländer definiert. Als Regel gilt: Je höher die Gebäudeklasse ist, desto höher sind die Anforderungen an den Brandschutz.
(Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-2)
Die Arten von Sonderbauten
Es gibt drei Arten von Sonderbauten, für die jeweils unterschiedliche Verordnungen gelten:
Die geregelten Sonderbauten
Die geregelten Sonderbauten unterliegen den Sonderbauverordnungen, die besondere Anforderungen und Erleichterungen regeln. Dafür gibt es spezielle Muster-Verordnungen, auf deren Grundlage dann in verschiedenen Bundesländern wiederum eigene Verordnungen verabschiedet werden. Bei Planung und Errichtung baulicher Anlagen in diesen Bundesländern sind diese an Stelle der Muster zu beachten.
Hochhäuser; Versammlungsstätten; Verkaufsstätten ab 2000 m² Bruttofläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen; Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten ohne Ferienwohnungen; Schulen; Hochschulen; Industriebauten, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen, gehören zu den geregelten Sonderbauten. In einzelnen Bundesländern zählen auch Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen dazu.
Die ungeregelten Sonderbauten
Den ungeregelten Sonderbauten bedarf es einem individuell auf das Bauvorhaben zugeschnittenen Brandschutzkonzepts oder Brandschutznachweises. Dafür muss das Risiko nach potentiellen Entzündungsursachen, Brandlasten und Gefahren für Menschen genauestens abgeschätzt und untersucht werden.
Zu den ungeregelten Sonderbauten zählen Spielhallen; bauliche Anlagen; Gebäude (ausgenommen Wohngebäude); Verkaufsstätten, deren Grundfläche an Verkaufsräumen und Ladenstraßen zwischen 800 m² und 2.000 m² groß ist; Gebäude mit Büros oder Verwaltungsräumen; Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen; Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen; Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug; Camping- und Wochenendplätze; Freizeit- und Vergnügungsparks; Fliegende Bauten (soweit sie eine Ausführungsgenehmigung benötigen); Regallager deren Oberkante der Waren/Lagerguts über 7,50 m liegt; bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist.
„Besondere“ Bauten
Gebäude oder Garagen aus Holz zählen nicht zur Kategorie der Sonderbauten. Von diesen Bauten gehen besondere Gefährdungen aufgrund der hohen Brandlastdichte oder brennbarer Baustoffe für die tragenden Bauteile aus, weshalb dafür besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden müssen, die aus den dazu erlassenen Verordnungen oder Richtlinien hervorgehen.
Summa summarum soll sich jedes Unternehmen um den Brandschutz Gedanken machen und bei Fragen und benötigter Hilfe einen Experten für Sonderbauten Brandschutz hinzuziehen.
Quelle: Tipps24-Netzwerk - HR
Foto: Olga Meier-Sander / pixelio.de