Brandschutz in der Musterbauordnung (MBO)
Hausbau / Bauplanung: Die Musterbauordnung bildet die Grundlage für alle 16 Landesbauordnungen, wobei jedes Bundesland für sich festlegt, wie deren LBO aufgebaut ist. § 14 konkretisiert diese Grundanforderungen im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz. Laut § 14 müssen bauliche Anlagen so angeordnet, errichtet, geändert und instandgehalten werden, dass der Entstehung von Feuer und der Ausbreitung von Rauch und Feuer vorgebeugt wird.
Weiterhin sagt die Musterbauordnung (MBO) im Brandschutz aus, dass bei einem Brand eine reibungslose Rettung der Nutzer des Objekts und wirkungsvolle Löscharbeiten möglich sein muss. Die MBO legt die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Schutzziele fest und stellt somit konkrete Anforderungen an Rettungswege, verwendete Baustoffe und Bauteile.
Anforderungen an das Brandverhalten gemäß MBO
In § 26 Abs. 1 MBO finden sich die allgemeinen Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen und Baustoffen. Zunächst werden Baustoffe nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten in brennbare und nichtbrennbare Baustoffe unterschieden. Diese Anforderungen beruhen auf den Klassifizierungen der DIN 4102-1.
§ 26 zufolge dürfen Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind, nicht in baulichen Anlagen verwendet werden. Dies gilt für alle Bauprodukte gemäß § 2 Abs. 9 MBO, die dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut werden. Lediglich Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenstände sind davon ausgenommen. Ausnahme bilden leicht entflammbare Baustoffe, die in Verbindung mit anderen Baustoffen diese Eigenschaft verlieren. Die konkreten Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe enthalten die §§ 27 bis 45 MBO.
Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen - mehr Sicherheit durch Standfähigkeit
Gemäß § 26 Abs. 2 MBO werden Bauteile, z. B. Trennwände, tragende Wände/Stützen, Decken oder Brandwände nach den Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden. Diese Anforderungen finden sich in den §§27 bis 32 MBO sowie §§ 34 bis 36.
Dabei bezieht sich die Feuerwiderstandsfähigkeit:
1.) bei aussteifenden und tragenden Bauteilen auf die Standsicherheit im Brandfall
2.) bei raumabschließenden Bauteilen auf den Widerstand gegen die Brandausbreitung (Wärmedämmung und Raumabschluss)
Rettungswege in der MBO geregelt
Ebenfalls in der Musterbauordnung enthalten, ist das Rettungswegkonzept nach § 33. Diesem zufolge müssen Praxen, selbstständige Betriebsstätten und Wohnungen in jedem Geschoss mindestens zwei Rettungswege haben, die ins Freie führen und voneinander unabhängig sind.
Treppenräume, die nicht an einer Außenwand liegen und demzufolge keine ins Freie führenden Öffnungen pro Stockwerk haben, müssen an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitungen haben. Deren Abschlüsse müssen mit Vorrichtungen zum Öffnen ausgestattet sein, z. B. Kettenantriebe oder Klapparmantriebe, die vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz zu bedienen sein müssen. Mögliche Hilfsmittel sind Kompaktzentralen oder Modulzentralen zur Steuerung der Antriebstechnik im Brandfall bzw. zu Lüftungszwecken.
Wie sieht es mit der Barrierefreiheit aus?
Bauliche Anlagen sind dann barrierefrei, wenn sie ohne fremde Hilfe von Menschen mit Behinderung betreten und verlassen bzw. genutzt werden können. § 50 MBO formuliert Barrierefreiheit folgendermaßen:
Wohnungen eines Geschosses müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen barrierefrei erreichbar sein.
Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, z. B. Hotels, Läden oder Kulturhäuser, müssen in den Bereichen barrierefrei sein, die von Besuchern und Nutzern betreten werden.
Die konkreten bautechnischen Anforderungen ergeben sich aus der Norm DIN 18040-1 und DIN 18040-2. Weitere Informationen zur MBO finden sich auf der Seite der Bauministerkonferenz.
Quelle: Tipps24-Netzwerk - HR
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