Welche Rechtsfolgen treten nach der Bauabnahme ein?
Hausbau / Bauplanung: Das Eigenheim steht, die Bauphase ist überstanden - jetzt fehlt nur noch die Bauabnahme, damit der Einzug in die eigenen vier Wände über die Bühne gehen kann. Doch Vorsicht, vielen Bauherren ist die Bedeutung der Bauabnahme nicht bewusst. Mit der Abnahme nimmt der Bauherr die vom Bauunternehmer erbrachte Werkleistung entgegen und billigt sie als im Wesentlichen fertiggestellt und mangelfrei. Der Vorgang hat erhebliche Auswirkungen für den Bauherrn, denn mit der Bauabnahme endet das Vertragserfüllungsstadium und es beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Zudem geht mit der Abnahme das Risiko, dass die Bauleistung durch äußere Einflüsse beschädigt oder zerstört wird, vom Bauunternehmer auf den Bauherrn über.
Vorhandene Mängel ins Abnahmeprotokoll aufnehmen
Der Bauherr muss ab dem Tag der Abnahme beweisen, dass später gerügte Mängel an der Bauleistung bereits bei Abnahme bestanden und vom Bauunternehmer verursacht wurden. Der Bauherr sollte daher alle Mängel vorbehalten, die ihm bekannt sind, und zusammen mit einer Frist zur Mängelbeseitigung ins Abnahmeprotokoll aufnehmen. Vorbehalten sollte er sich auch seine Ansprüche zu einer vereinbarten und angefallenen Vertragsstrafe. Ratsam ist es vor diesem Hintergrund, zum Abnahmetermin einen unabhängigen Sachverständigen, zum Beispiel einen Bauherrenberater des BSB, hinzuzuziehen.
Bauabnahme durch "schlüssiges Verhalten" vermeiden
Bereits im Bauvertrag sollte man eine förmliche Bauabnahme und das Abnahmeprozedere wie etwa eine Einladungsfrist und das Führen eines Abnahmeprotokolls vereinbaren. Eine Vertragsprüfung vor Unterzeichnung des Bauvertrages könnte hier mehr Klarheit bringen. Wenn keine förmliche Abnahme vorgesehen ist, kann auch eine konkludente Abnahme durch schlüssiges Verhalten des Bauherrn erfolgen.
Angenommen wird dies zum Beispiel, wenn der Bauherr das Haus bezieht und längere Zeit nutzt oder die Schlussrechnung ungekürzt bezahlt. Bauherren sollten darauf achten, dass durch entsprechende Handlungen eine solche Abnahme nicht ungewollt vollzogen wird.
Fünf goldene Regeln zur Bauabnahme
1. Auf Abnahmeverlangen des Bauunternehmers reagieren, eventuelle Fristen beachten.
2. Nicht zur Abnahme drängen lassen. Abnahme nur nach ausreichender Prüfung der Leistungen erteilen. Sachverständige Unterstützung nutzen.
3. Abnahmeprotokoll erstellen und alle bekannten Mängel auflisten. Frist zur Mangelbeseitigung setzen und angefallene Vertragsstrafe vorbehalten.
4. Kopie des Abnahmeprotokolls aushändigen lassen und aufbewahren.
5. Überprüfung des Objektes auf Baumängel ausreichend lange vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist. Mängelansprüche innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist notfalls gerichtlich geltend machen. Im Konfliktfall Rechtsrat einholen.
Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V., Berlin
Foto: djd/Bauherren-Schutzbund