Fehlende Rauchmelder: Können die Versicherungen Leistungen verweigern?

Hausbau / Sicherheit:  Viele sind ratlos, wenn sie einen Rauchmelder anschaffen wollen. Die Auswahl ist groß, es gibt unterschiedliche Typen, und es besteht eine gewisse Unsicherheit, was die gesetzlichen Regelungen angeht.

 

Bei der Auswahl des Rauchmelders sind gewisse Kriterien zu beachten. Der Rauchmelder sollte über ein CE-Zeichen verfügen, mit dem der Hersteller die Funktionalität garantiert. Zusätzlich empfiehlt sich eine Zertifizierung nach der EU-Norm DIN 14 604. Weitere Prüfsiegel sind die Anerkennung nach VdS und das Qualitätslabel „Q“.

Typen und Zertifikate

Die VdS Schadenverhütung GmbH vergibt das nach ihr benannte Prüfsiegel. Das Institut gehört zum Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und prüft im allgemeinen strenger, als es nach geltender Norm vorgesehen ist. Das „Q“-Label wird vom „Forum Brandrauchprävention e.V.“ vergeben und garantiert, dass das zertifizierte Gerät höchsten Ansprüchen genügt.

Die offizielle Bezeichnung eines Rauchmelders ist übrigens Rauchwarnmelder, auch Hitzemelder und Wärmemelder. Wenn es im Haus brennt, geben diese Geräte automatisch einen Alarm aus, um Anwesende zu warnen. Die Ausstattung der Warnmelder ist unterschiedlich. Je nach Art der verwendeten Batterie muss nach einer gewissen Zeit der Stromspeicher gewechselt werden. Die Alkaline-Batterien gehören meist zum Lieferumfang, ihre Betriebsdauer beträgt etwa drei Jahre. Allerdings werden auch Rauchmelder mit einer fest verbauten Lithiumbatterie angeboten. Dann ist eine Haltbarkeit von 10 Jahren gewährleistet.

Ausstattungsmerkmale und Optionen

Die Lautstärke des Alarmsignals sollte 85 dB erreichen. Damit wird die Warnung auch in anderen Räumen deutlich hörbar. Für größere Wohnungen oder Häuser empfehlen Experten zusätzlich eine Vernetzung der Geräte. Viele Rauchmelder verfügen über eine blinkende LED-Lampe, die ständig die Funktionsfähigkeit des Melders demonstriert. Allerdings ist dieser Dauerbetrieb oft unerwünscht, wenn der Nachtschlaf nachhaltig gelingen soll. Auch sind Zusatzfunktionen erhältlich wie der komfortable Nachtmodus oder eine Stummschaltung.

Die Montage der Rauchmelder

Die in gesetzlichen Vorschriften sind Landesgesetze, und Einigkeit besteht in allen Bundesländern darüber, dass die Warnmelder in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren installiert sein müssen. Letztere sind als Rettungswege im Brandfall besonders wichtig, und müssen deshalb entsprechend ausgestattet sein.

Sonderregelungen gibt es in Brandenburg und Berlin. Hier soll in jedem Aufenthaltsraum ein Rauchmelder montiert werden, also auch in einem Arbeitszimmer, dem Wohnzimmer und im Hobbyraum. Für die Küche und das Bad gibt es Sonderregelungen. Denn das Kochen und die Dusche würden bei einem herkömmlichen Warngerät häufig Fehlalarme auslösen. Deshalb bietet der Handel als Alternative küchentaugliche Geräte an, auch Hitzemelder sorgen zusätzlich für Sicherheit.

Die Rauchmelder sind an der Decke zu befestigen, und zwar nach Möglichkeit mitten im Zimmer. Der Mindestabstand zu den Wänden beträgt jeweils 50 cm. Hindernisse wie Vorhänge oder Möbel können die Funktion der Geräte beeinträchtigen, deshalb sollten auch sie 50 cm entfernt sein.

Die Haltung der Versicherungen

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Bei einem Brand mit einem technischen Defekt als Ursache, wird im allgemeinen die Wohngebäudeversicherung für den Schaden aufkommen. Hat der Hausbesitzer – denn er ist zuständig – jedoch im Gebäude keinen Rauchmelder installiert, kann es zu einer Weigerung der Versicherung kommen, die Kosten zu übernehmen. Auch Kürzungen der Leistungen sind denkbar.

Der Gesamtverband Deutscher Versicherer (GDV) und einzelne Versicherungsunternehmen haben zwar angekündigt, dass wegen fehlender Rauchmelder ein Leistungswegfall nicht zu befürchten sei. Denn der Sinn der Warngeräte ist es doch, Menschen zu schützen. Sachschäden zu verhindern sei nicht vorgesehen und vom Gesetzgeber in den Bestimmungen auch nicht gemeint. Deshalb wird auch bei Verstößen gegen die gesetzliche Pflicht zur Installation von Rauchmeldern weiterhin der vollständige Versicherungsschutz zu erwarten sein.

Zahlungen könnten entfallen

Unklar bleibt jedoch, wie die Leistungspflicht im rechtlichen Sinne zukünftig bewertet wird. Gerichtsurteile gibt es zwar bisher nicht, aber Experten warnen: Trotz der Bekenntnisse der Versicherer besteht die Möglichkeit, dass fehlende Rauchmelder in einem Schadensfall zu einem Ausfall der Leistungen aus einer Gebäudeversicherung führen können.

Denn der GDV-Grundvertrag weist in seinem Paragraphen 8 darauf hin, dass der Eigentümer die „Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ zu gewährleisten hat. Dies beinhaltet auch das Installieren, die Wartung und den dauerhaften Betrieb der Warngeräte. Fehlen diese jedoch, kann der Versicherer von einer groben Fahrlässigkeit ausgehen.

Grobe Fahrlässigkeit und die Wohngebäudeversicherung

Im Falle einer groben Fahrlässigkeit kann es dazu kommen, dass Leistungen aus der Versicherung nicht vollständig gezahlt werden. Denkbar ist sogar – in extremen Fällen – die fristlose Kündigung seitens der Versicherung. Allerdings sind diese Folgen nur dann zu erwarten, wenn als Ursache tatsächlich der fehlende Rauchmelder angesehen werden kann. Hier können allerdings langwierige Auseinandersetzungen folgen, unter Umständen mit gerichtlicher Beteiligung. Deshalb sollte der Hausbesitzer auf jeden Fall seine Immobilie mit den vorgeschriebenen Rauchmeldern ausstatten, um jederzeit abgesichert zu sein.

Auf den Rechtsstreit vorbereitet sein

Auch wenn Rauchmelder nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in allen vorgeschriebenen Räumen installiert sind, können Probleme mit der Versicherung entstehen. Dann sollte der Betroffene auf jeden Fall eine sachkundige Beratung in Anspruch nehmen. Der Versicherte sollte überlegen, ob eine andere Versicherung greift. In Frage kommt hier etwa die private Haftpflichtversicherung, wenn eine Fahrlässigkeit als Grund für die Ablehnung angenommen wurde.

Ein Gutachten durch einen Sachverständigen ist eine weitere Möglichkeit, Leistungen von der Versicherung zu erhalten. Gerade wenn es um Rechtsfragen oder um Interpretationen von gültigen Gesetzen geht, ist das Hinzuziehen eines Experten meist unumgänglich. Denn die Versicherung wird ebenfalls ein Gutachten in Auftrag geben, und da ist es besser, wenn man sich auf Augenhöhe begegnet.

Quelle: Tipps24-Netzwerk - HR
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