Umzug

Das zahlt der Staat für einen berufliche bedingten Umzug!

Umzug:  Ein Umzug aus beruflichen Gründen lässt sich nicht immer vermeiden. Und ist mit Kosten verbunden. Doch wer berufsbedingt den Wohnort wechselt, kann die Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Das geht mit Quittungen für alle tatsächlich angefallenen Kosten und mit der Umzugskostenpauschale, die im März 2024 erhöht wurde. Wie man diese steuerlich geltend macht und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

 

Voraussetzungen für einen beruflich bedingten Umzug

Laut einer Erhebung der Datenbank Statista ist die Liebe der häufigste Grund für einen Umzug: 59 Prozent der Deutschen haben demnach schon einmal wegen einer Beziehung den Wohnort gewechselt. Aber auch berufliche Gründe liegen gut im Rennen: 49 Prozent, also fast die Hälfte aller Deutschen, sind schon einmal wegen des Jobs umgezogen.
 
Ausgaben für einen berufsbedingten Umzug lassen sich als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
 
• Man fängt in einem Unternehmen an, das nicht am bisherigen Wohnort ansässig ist.
• Man ist vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Arbeitgeberin an einen anderen Standort versetzt worden oder das Unternehmen hat seinen Standort verlegt.
• Man verändert zwar nichts an der eigenen beruflichen Situation, aber verringert durch den Umzug die tägliche Fahrtzeit um mindestens eine Stunde.
• Man zieht in eine Dienstwohnung ein oder muss eine Dienstwohnung verlassen. 

Welche Umzugskosten akzeptiert das Finanzamt?

Es gibt zwei Möglichkeiten, um Ausgaben für einen Umzug aus beruflichen Gründen steuerlich geltend zu machen:
 
1. Allgemeine Kosten: Dazu gehören unter anderem Ausgaben für Fahrten zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung sowie zum Einzug, die Ausgaben für eine Umzugsfirma und für bis zu sechs Monate die Miete für die bisherige Wohnung, wenn diese zusätzlich zur neuen Wohnung gezahlt werden muss.
 
2. Sonstige Kosten: Das sind beispielsweise Ausgaben für Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche, den Telefonanschluss in der neuen Wohnung sowie die Gebühren für das neue Kfz-Kennzeichen oder das Ummelden und Ändern des Personalausweises.
 
Wer die allgemeinen Kosten in tatsächlich angefallener Höhe steuerlich geltend machen will, muss diese mit Quittungen oder Rechnungen nachweisen können. Für die sonstigen Kosten gibt es die Umzugskostenpauschale, und dafür sind keine Nachweise erforderlich. Und: Erstatten Arbeitgebende die Umzugskosten, können Arbeitnehmende diese nicht noch zusätzlich von der Steuer absetzen.

Tatsächliche Kosten und Umzugskostenpauschale absetzen

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, muss sich nicht entscheiden, ob er die tatsächlichen Kosten von der Steuer absetzen oder die Umzugspauschale nutzen möchte. Denn der Fiskus unterstützt Arbeitnehmende, die wegen des Jobs den Wohnort wechseln, mit beiden steuerlichen Vergünstigungen. Man kann also in der Steuererklärung sowohl die allgemeinen Kosten in tatsächlicher Höhe angeben als auch die Umzugskostenpauschale für die sonstigen Kosten geltend machen.
 
Die Umzugskostenpauschale wurde am 1. März 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 78 Euro auf 964 Euro erhöht. Dieser Betrag gilt für die berechtigte Person, die aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselt. Aber auch für Familienmitglieder gibt es eine Umzugskostenpauschale - und zwar in Höhe von 643 Euro pro Person. Das ist eine Steigerung um 53 Euro im Vergleich zum Vorjahr und gilt für die Ehefrau oder den Ehemann, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, eigene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder. Einer vierköpfigen Familie steht somit bei einem jobbedingten Wohnortwechsel aktuell eine Umzugskostenpausche von 2.893 Euro zu (964 und dreimal 643).
 
Wichtig: Für die Berechnung der Umzugskostenpauschale kommt es exakt auf den Tag an. Und dabei ist laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. Dezember 2023 der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich. Das heißt für 2024: Hat das Einladen des Umzugsguts und der tatsächliche Umzug am 1. März begonnen, gilt der 29. Februar für die Berechnung der Pauschale - und somit greift dann noch der niedrigere Satz, der von 1. April 2022 bis 29. Februar 2024 galt. Das Datum des Umzugs muss in der Steuererklärung angegeben werden.

Umzugskosten für eine Zweitwohnung absetzen

Wer aus beruflichen Gründen neben dem Hauptwohnsitz eine Zweitwohnung anmietet, kann in der Steuererklärung eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Die Umzugskosten sowohl für die Neubegründung als auch für die Beendigung einer doppelten Haushaltsführung können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Das geht dann allerdings nur über die tatsächlichen Kosten, also ohne Umzugskostenpauschalen.
 
Quelle:  Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
Foto: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH