Zwei-Wege-Kommunikation in Fahrstühlen ist ab dem 1. Januar 2021 Pflicht
Immobilienmarkt / Immobiliennachrichten: Aufzüge sollen stets sicher und reibungslos funktionieren. Falls doch einmal der Fahrkorb "stecken bleibt", ist bei Aufzügen mit Baujahr 1999 und jünger ein Notrufleitsystem zur Personenbefreiung eingebaut. Bis Ende des Jahres 2020 müssen laut Gesetzgeber auch alle älteren Aufzüge über ein so genanntes Zweiwege-Kommunikationssystem verfügen.
Damit läuft eine fünfjährige Übergangsfrist ab. Zweiwege-Kommunikation bedeutet: Sowohl aus dem Fahrkorb heraus als auch andersherum zu den Fahrgästen muss eine Verständigung zwischen Notdienst und eingeschlossenen Personen möglich sein - und dies verlässlich rund um die Uhr. Auch bei Stromausfall darf der Notruf keinesfalls verloren gehen. Eine Aufschaltung auf ein Handy oder auf eine Mailbox ist tabu.
Keine Sonderfristen möglich
Rund 100.000 Aufzüge in Deutschland müssen noch mit einem Zweiwege-Kommunikationssystem nachgerüstet werden. Für die Betreiber ist aus mehreren Gründen höchste Eile geboten. Verfügt ein Aufzug ab dem 1. Januar 2021 nicht über das vorgeschriebene System, wird dies bei der Prüfung als Mangel eingestuft. Die Nichtbehebung eines Mangels ist eine Ordnungswidrigkeit. Damit die Frist für die Nachrüstung nicht verpasst wird, werden die Betreiber bei den jährlichen Prüfungen immer wieder darauf hingewiesen.
Auch in Mehrfamilienhäusern ist ein Notrufsystem wichtig. Fällt hier der Aufzug aus, ist vor Ort, im Gegensatz zu Bürohäusern, meist keine Hilfe zu erwarten. Die Corona-Krise erhöht den Zeitdruck zusätzlich: Produktions- und Lieferketten können durch den industriellen Stillstand unterbrochen sein, wodurch unter Umständen notwendige Module nicht sofort verfügbar sind.
TÜV Rheinland hilft bei Sonderlösungen
In Einzelfällen - wie in Gebäuden mit jederzeit besetzter Pforte und einer durchgängigen Aufsicht - sind jedoch Sonderlösungen beim Einrichten des Notrufsystems möglich. Wenn die gute alte "Hupe oder Klingel" nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr zulässig ist, ist auch in diesen Fällen die Anwendung der DIN EN 81-28-Vorgaben (Norm für den Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge) sicherlich hilfreich, aber nicht zwingend. Bei der Umsetzung von Alternativlösungen stehen die Experten von TÜV Rheinland gerne unterstützend zur Seite.
Quelle: TÜV Rheinland AG
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