Rauchmelder für Gehörlose arbeiten mit Lichtsystem
Hausbau / Sicherheit: In allen Bundesländern schreibt der Gesetzgeber die Installation von Rauchmeldern in Wohnungen und Gewerberäumen vor. Im Notfall sollen sie durch ein lautes Warnsignal auf den Brand aufmerksam machen und Leben retten. Gerade in der Nacht, wenn ein Brand nicht rechtzeitig bemerkt wird, retten die kleinen Melder, die an der Decke montiert werden, immer wieder Leben.
Die Rauchmelder sind mit Messsystemen ausgestattet, die den bei einem Brand entstehenden Rauch registrieren. Wird durch die Anlagen Rauch wahrgenommen, ertönt das für den Rauchmelder typische Signal. Es gibt mittlerweile unterschiedliche Rauchmelder. Sie arbeiten alle batteriebetrieben, wodurch eine einfache Einbindung in den Raum gewährleistet werden soll. Neben den einfachen Rauchmeldern gibt es spezielle Systeme für Gehörlose. Auch sie erkennen den bei einem Brand entstehenden Rauch und schlagen Alarm. Für die rund 18 Millionen Gehörlosen in Deutschland arbeiten diese Systeme mit einem speziellen Lichtsignal.
Hersteller setzen auf verschiedene Lösungen
Es gibt mittlerweile im Handel verschiedene Rauchmelderlösungen für Gehörlose. Neben eigenständigen Rauchmeldern können für bestehende Meldeanlagen auch Erweiterungen erworben werden, die sich bei Bedarf leicht nachrüsten lassen. Bei beiden Angaben sind die grundlegenden Merkmale gleich. Über eine Funkverbindung werden die Rauchmelder mit Lichtsystemen im Haus verknüpft. Registrierten die Meldeanlagen einen Brand, senden sie besonders intensive Lichtblitze ab.
Diese intensiven Lichtblitze werden von den Augen rasch wahrgenommen, sodass auch Gehörlose auf die Gefahr aufmerksam gemacht werden. Selbst bei geschlossenen Augen registriert der Körper die Lichtblitze und wacht auf.
Unterschiedliche Vernetzungen möglich
Die Rauchmelder für Gehörlose lassen sich unterschiedlich mit Signalsystemen vernetzen. Neben einer Verbindung mit Lichtklingeln ist auch eine Vernetzung mit Blitzweckern möglich. Es gibt ebenso Systeme, die zusätzlich auf die Einbindung eines Vibrationskissens bauen. Dieses Vibrationskissen soll insbesondere während der Nacht zusätzliche Sicherheit bieten. Es wird direkt unter dem Kopfkissen abgelegt. Durch die Vibrationen soll sichergestellt werden, dass die Bewohner im Falle eines Brandes tatsächlich aufwachen und das Haus zügig verlassen können.
Krankenkassen müssen Kosten übernehmen
Die Rauchmeldeanlagen für Gehörlose sind technisch natürlich deutlich komplexer als andere Anlagen. Das spiegelt sich auch in den Kosten wider, die über dem Niveau der normalen Rauchmelder liegen. Gehörlose müssen diese aber nicht selbst finanzieren. Die Krankenkassen sind in Deutschland zur Übernahme der Kosten für die Rauchmelder verpflichtet. Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht, vor dem eine 58-Jährige gegen ihre Krankenkasse Klage eingereicht hatte. Nach Erklärungen des Gerichts gehören die Rauchmelder generell zu den Hilfsmitteln, die in § 33 SGB IV aufgeführt sind. Die Richter begründeten ihre Entscheidung zum einen mit der durch die Bundesländer eingeführten Rauchmelderpflicht und zum anderen durch das individuelle Sicherheitsbedürfnis, das natürlich auch die Gehörlosen haben.
Damit die Krankenkassen tatsächlich für die entstehenden Kosten aufkommen, benötigen die Gehörlosen ein entsprechendes Rezept. Dieses kann vom zuständigen HNO-Arzt ausgestellt werden. Die Versicherten müssen nun Angebote für die speziellen Rauchmelder einholen. Hier sind Hörgeräteakustiker ebenso wichtige Ansprechpartner wie Unternehmen, die sich auf die Meldeanlagen für Gehörlose spezialisiert haben. Gemeinsam mit dem Rezept werden die Unterlagen schließlich bei den Krankenkassen zur Prüfung eingereicht.
Damit die Meldeanlagen im Brandfall makellos funktionieren, sollten sie von einem Fachmann montiert und dann natürlich auch regelmäßig gewartet und überprüft werden. Neben den Rauchwarnmeldern für Gehörlose gibt es weitere Systeme, die im Zweifelsfall Leben retten können. Hierzu gehören die CO-Melder sowie die Hitzemelder. Kosten, die für solche Meldeanlagen entstehen, müssen in der Regel jedoch von den Betroffenen selbst getragen werden, da diese nicht mehr Bestandteil des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses sind.
Quelle: Tipps24-Netzwerk- HR
Foto: Flickr.com / ABUS Security Tech Germany