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Zustands- und Funktionsprüfung von Abwasserleitungen in NRW – Frist endet am 31.12.2015

AbwasserleitungenHausbau / Bauplanung:  Die Überprüfung von privaten Abwasseranlagen wird von Gesetzen des entsprechenden Bundeslandes individuell geregelt. Vorschriften, an die sich Hausbesitzer halten müssen, können deshalb variieren. In Nordrhein-Westfalen müssen Abwasserleitungen von Immobilien in Wasserschutzzonen bis spätestens 31. Dezember 2015 einer sogenannten Zustands- und Funktionsprüfung unterzogen werden. Diese Dichtheitsprüfung der Rohre ist Pflicht.

Lassen Eigentümer die Frist verstreichen, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen kann. Ob Sie von der vorgeschriebenen Pflicht betroffen und welche Faktoren hinsichtlich der Prüfung zu beachten sind, wird nachfolgend geschildert.

Betroffen: Immobilien in Wasserschutzgebieten

Nachdem das Landeswassergesetz in NRW geändert und damit die verbindliche Frist für die Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen ausgesetzt war, gilt der 31. Dezember 2015 für einige Hauseigentümer dennoch als verbindlicher Stichtag. Zertifizierte Sachkundige müssen die Rohrleitungen in Wasserschutzgebieten überprüfen, um die Gewässer vor potenziellen Verunreinigungen zu schützen. Schließlich könnten über die Jahrzehnte schadhafte Muffen, Risse in den Leitungen oder einwachsende Wurzeln für undichte Kanäle und damit für Probleme bei der Abwasserentsorgung sorgen. In der Tabelle finden Sie die wichtigsten Informationen zur Dichtigkeitsprüfung, die auch als Kanal-TÜV bezeichnet wird:

Gebäude
Fristende für Kanal-TÜV

erbaut vor 01.01.1965

31.12.2015

erbaut nach 1965
31.12.2020

 

 





Von den Fristen sind derzeit ausschließlich Immobilien in Wasserschutzgebieten betroffen. Dennoch müssen bei tausenden Gebäuden die Abwasserleitungen kontrolliert werden. Bei einer Zustands- und Funktionsprüfung werden Abwasserleitungen mit Wasser geflutet und der Ablauf des Kanals abgesperrt. Durch professionelle Prüfverfahren kontrolliert ein zertifizierter Sachkundiger, ob die Kanäle dicht sind. Wird die Toleranzgrenze überschritten, ist eine Sanierung beziehungsweise Reparatur der Leitungen notwendig. Welches Verfahren für die Überprüfung vorgeschrieben ist, hängt von der Wasserschutzzone ab:

Wasserschutzzone 2: Zustands- und Funktionsprüfung

Wasserschutzzone 3: Hier reicht eine optische Prüfung aus

Sollten Sie sich dennoch nicht sicher sein, ob eine Zustands- und Funktionsprüfung in Ihrem Fall tatsächlich erforderlich ist, können Sie sich bei den Stadtwerken informieren. Dort erfahren Sie mehr über Ihre Pflichten und bekommen einen zugelassenen Gutachter empfohlen.

Auswahl der Sachkundigen

Bei der offiziellen Zustands- und Funktionsprüfung werden ausschließlich Nachweise von zertifizierten Sachkundigen anerkannt. Für NRW gibt es mehrere dafür in Frage kommende Betriebe. Die AREI Kanal-Service GmbH, über die Sie sich online näher informieren können, verfügt über eine entsprechende Zulassung für den Kanal-TÜV und arbeitet bei der Prüfung der Leitungen mit einer ökologisch sinnvollen Technologie. Der vom TÜV-Rheinland zertifizierte Kanalreiniger ist in Düren ansässig und betreibt mehrere Filialen im Einzugsgebiet NRW. Die Beauftragung von zugelassenen Unternehmen aus der Region hat den Vorteil, dass sich die Fachkräfte im lokalen Kanalnetz bestens auskennen und mit den landespezifischen Vorschriften vertraut sind.

Lassen Sie sich vor Beauftragung der Kanalarbeiten die Zertifizierung zur offiziellen Inspektion der Leitungen nach dem Landeswassergesetzes (LWG) bestätigen. Zweifeln Sie an der Seriosität des Unternehmens, können Sie beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz von Nordrhein-Westfalen nachfragen. Das Amt besitzt eine Liste mit zertifizierten Firmen. Zudem sind Sachkundige in Branchenverzeichnissen zu finden. Wählen Sie den Kanalreiniger stets mit Sorgfalt aus.

Leider kommt es auch in NRW immer wieder zu Fällen von unseriösen Machenschaften, deren Dokumente zur Dichtheitsprüfung vor den Kommunen keinerlei Bestand haben. Die angeblichen Nachweise zur Dichtigkeit entsprechen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser nicht. Dubiose Kanalhaie waren Mitte November auch beim WDR in der Sendung Servicezeit ein Thema. Der WDR hat die Sendung vom 19. November 2015 online bereitgestellt und bestätigt, dass die Frist laut Verbraucherzentrale "verstärkt unseriöse Firmen auf den Plan" ruft, um "Hausbesitzern eine teure Sanierung" anzudrehen.

Nachweis erforderlich – Bei Fristablauf droht Bußgeld

Für die Bescheinigungen zur Dokumentation der Zustands- und Funktionsprüfung gibt es klare Vorschriften. Folgende Papiere müssen beim Prüfungsnachweis vorgelegt werden:

  • Fotodokumentation
  • Bestandsplan
  • Bescheinigung zum Prüfungsergebnis
  • evtl. Unterlagen mit dokumentiertem Reparatur- bzw. Sanierungsbedarf

Wird ein Schaden festgestellt, informieren die Gemeinde- und Stadtverwaltungen darüber, wie lange Sie Zeit haben, diesen zu beheben. Steht Ihre Immobilie in einer Wasserschutzzone, sollten Sie sich baldmöglichst mit einem zertifizierten Kanalreiniger in Verbindung setzen. Zum Fristablauf am Jahresende werden die Termine knapp. Verstreicht die Frist, ohne dass Sie die ordentliche Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung der Kanäle nachweisen können, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 161 Absatz 1 Nummer 4 des Landeswassergesetzes von Nordrhein-Westfalen vor. 50.000 Euro können als Bußgeld maximal veranschlagt werden.

Wiederholungsprüfung

In der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen, welche im Gesetz- und Verordnungsblatt vom Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW online aufgeführt ist, kann unter §8 ein ergänzender Hinweis zum Überwachungsumfang und der Wiederholung der Kanalprüfung nachvollzogen werden: „Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind abweichend von der DIN 1986 Teil 30 jeweils nach 30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. In durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten beginnt die Frist mit Ablauf der in Absatz 3 für die erstmalige Prüfung gesetzten Frist.“

Die Verbraucherzentrale berät

Weiterführende Informationen stellt darüber hinaus die NRW Verbraucherzentrale online bereit. Am Verbrauchertelefon zum Thema Kanaldichtheit beraten Servicekräfte Hauseigentümer umfassend.
 
Quelle: Tipps24-Netzwerk
Foto: Pixabay / CCO Public Domain