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Rechtzeitig Vorkehrungen für die Vererbung des Eigenheims treffen

Immobilienbesitz  im Sinne des ErbrechtesImmobilienmarkt / Immobiliennachrichten:  Wenn im besten Einvernehmen und gemeinsam von Eheleuten oder zusammenlebenden Paaren ein Haus gebaut wird, ist sicherlich der Gedanke an eine Trennung oder die Konsequenzen aus solche einer Trennung kein Thema. Kompliziert oder problematisch wird es, wenn dieser Fall dann tatsächlich eintritt, auch durch einen Todesfall bedingt. Da diese vorhandenen Vermögenswerte beträchtlich sein können, isst es unumgänglich, sich zu Lebzeiten mit der Problematik des Erbrechts und des Familienrechtes auseinanderzusetzen.

Was passiert im Erbfall eigentlich?

Meist besteht für den Fall des Todes bei dem überlebenden Partner die Auffassung, dass nun das gemeinsam gebaute Haus dem überlebenden Partner gehört. Ganz besonders erheben viele den (moralischen) Anspruch auf das gemeinsam errichtete Haus, wenn Zeit, Geld und viel Schweiß in das gemeinsame Zuhause investiert wurde.

Das muss aber nicht so sein. Ist kein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, können auch weitere Miterben Ansprüche erheben. Da kommen z.B. Kinder oder weitere Verwandte ins Spiel, an die man gar nicht gedacht hat.

Die Konsequenz daraus ist, für den Fall des Todes in der Weise vorzusorgen, dass testamentarische Verfügungen oder ein Erbvertrag gestaltet werden. Nach dem deutschen Erbrecht kann jeder für seinen Todesfall Verfügungen über sein Vermögen treffen. Diese Verfügungen haben im deutschen Recht  zwingend bei einem Notar zu erfolgen, wenn Grundstücke als Vermögenswerte eine Rolle spielen.

Ein Testament kann, muss aber nicht vor einem Notar verfügt werden. Konsequenz aus dem Vorstehenden ist eine umfassende Information bei einem Notar und Experten für Erbrecht.

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland

Wenn kein Testament vorhanden ist, sind in bestimmter Reihenfolge Erben vorhanden. Das wird ausführlich im BGB in den §§ 1924 ff. beschrieben. Das sind beispielsweise als Verwandte erster Ordnung Kinder des Verstorbenen, als Verwandte zweiter Ordnung Eltern der verstorbenen Person. Die weitere ausführliche Rangfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nachzulesen.

Natürlich hat der überlebende Ehegatte oder Partner bei eingetragenen Partnerschaften auch ein Erbrecht. Diese Person erbt alles, wenn keine Verwandten mehr vorhanden sind.

Leer geht die überlebende Person dann aus, wenn zum Zeitpunkt des Todes bereits die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren und die verstorbene Person dieser Scheidung bereits zugestimmt hat.

Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat, beträgt der gesetzliche Erbteil ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Verstorbene die Ehescheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat.

Bei unverheirateten Paaren besteht kein gesetzliches Erbrecht.

Fazit:

Man sieht, auch bei bestem Einvernehmen und trotz des Einsatzes von viel Arbeit und Geld kann man im Falle des Todes oder der Trennung leer ausgehen. Das muss zwingend gar nicht so gewollt sein, passiert aber immer wieder. So manch harmonische Beziehungen können sich gar nicht vorstellen, dass solche Voraussetzungen eintreffen können und sind im tatsächlichen Fall nicht nur überrascht, sondern manchmal auch vermögenslos. Also dringend vorsorgen!

Quelle: Tipps24-Netzwerk-hhr
Foto: Rainer Sturm / pixelio.de