Nutzungsmöglichkeiten für Garagen – was ist erlaubt?

Nutzungsmöglichkeiten für GaragenAußenanlagen / Garagen:  Was bewahrt man nicht alles in seiner Garage auf: Fahrräder, Grill, Rasenmäher, Gartenmöbel, alte Umzugskisten und noch vieles mehr. Teilweise werden Garagen auch als Hobbywerkstatt oder Lagerraum genutzt. Es ist kaum zu glauben, aber das alles ist nach geltendem deutschen Baurecht verboten und kann mit kräftigen Bußgeldern geahndet werden.

Was sagt die Bauordnung?

Nach dem Bauordnungsrecht sind Garagen ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ferner heißt es: "Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckentfremdet werden." Wer also etwa seine Hobbywerkstatt dort einrichtet oder seinen Rasenmäher und selbst Fahrräder aufbewahrt, handelt rechtswidrig, denn es dürfen nur Kraftfahrzeuge abgestellt werden.

Garagen dienen einzig der Unterbringung eines Fahrzeugs sowie seines Zubehörs, um die Entlastung des öffentlichen Straßenraums zu gewährleisten. Deshalb darf grundsätzlich auch nur ein fahrbereites aber nicht ein stillgelegtes oder saisonal genutztes Fahrzeug in der Garage aufbewahrt werden. Andere Gegenstände gehören erst recht nicht in eine Garage – so will es das Gesetz. Wer diese Bauvorschriften für Garagen missachtet, kann  Probleme mit den Behörden bekommen, bis hin zu einem hohen Bußgeld von 500 EURO.

Weitere baurechtliche Probleme bei Zweckentfremdung der Garage

Baurechtlich wird die Zweckentfremdung einer Garage dann ein Problem, wenn es sich um eine Grenzgarage handelt. Grenzgaragen genießen das Ausnahmerecht der Grenzbebauung und dürfen deshalb direkt an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn errichtet werden.

Eine Nutzungsänderung der Garage als Abstellraum, Hobbyraum oder anderes führt dazu, dass die Vorrechte der Grenzbebauung entfallen. Dann heißt es (Nachbarrecht), Garage abreißen oder seinem baurechtlichen Verwendungszweck zuführen.

Wann ist ein Anbau an die Garage gestattet?

Nur wenn es sich nicht um eine Grenzgarage handelt, hat der Garagenbesitzer die Möglichkeit, seine Garage durch einen Anbau zu vergrößern. In diesem Anbau kann man dann einen Lagerraum einrichten, eine Hobbywerkstatt installieren oder andere nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten durchführen. Da bieten sich dann für eine ordnungsgemäße Lagerung Lagersysteme an, wie man sie bei ab-in-die-box.de in großer Auswahl findet.

Ein Lagerraum muss genehmigt werden

Die Bauvorschriften unterscheiden sehr genau zwischen Garagen und Lager- bzw. Abstellräumen. Wenn beispielsweise Möbel, eine Werkbank oder Sportgeräte in einer Garage stehen, wird diese zum Lager- oder Abstellraum. Diese Nutzungsänderung bedarf einer Genehmigung. Bei einem Feuerschaden ist in diesem Zusammenhang mit einer Ablehnung des Schadens zu rechnen, wenn der Raum nicht baurechtlich genehmigt ist. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man einen Anbau mit entsprechender Nutzung genehmigen lassen.

Kuriosität der Garagen-Vorschrift

Die Baunutzungsverordnung bezüglich der Garagen stellt nur fest was in der Garage stehen darf. Es ist aber nicht festgelegt, dass der Garagenbesitzer sein Kraftfahrzeug auch in die Garage stellen muss. Er kann  sein Fahrzeug jederzeit auch außerhalb der Garage parken. Der eigentliche Sinn der Vorschrift, die Kraftfahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen wird also überhaupt nicht durchgesetzt.

Quelle: Tipps24-Netzwerk - HR
Foto: Susanne Schmich / pixelio.de