Badezimmer

Wer trägt Schuld am Schimmel?


SchimmelbildungHausbau / Badezimmer:  Es sieht hässlich aus, riecht muffig und kann zudem die Gesundheit schädigen: Schimmelbildung in der Wohnung ist ein häufig auftretendes Problem. "Für eine überhöhte Luftfeuchtigkeit oder Feuchtigkeit in der Wohnung können sowohl bauseitig bedingte Mängel als auch das Nutzungsverhalten des Mieters ursächlich sein", weiß Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz.

Schuldfrage muss geklärt werden

Als bauseitig bedingte Einflüsse kommen Wärmebrücken beziehungsweise eine mangelhafte Dämmung in Frage. Unzureichende Lüftungs- und Heizmöglichkeiten, durch Undichtigkeiten hervorgerufene Durchfeuchtungen - etwa durch defekte Dächer -, sowie die sogenannte Neubaufeuchte können ebenfalls Verursacher sein. Aber auch der Wohnungsnutzer kann durch unzureichendes Lüften, Möblierungsfehler und nachträgliche Veränderungen der Baukonstruktion die Schimmelbildung begünstigen. Da Schimmelpilze zu Atemwegserkrankungen, zu allergischen oder asthmatischen Reaktionen und anderen Überempfindlichkeiten führen können, sollten sie schnellstmöglich beseitigt werden. Doch wie sind die rechtlichen Gegebenheiten - und besteht hier ein ausreichender Grund zur Mietminderung? "Häufig verweist der Vermieter bei Anzeige der Schimmelbildung auf unzureichendes Beheizen und Belüften der Wohnung und weigert sich, den Schimmel zu beseitigen", weiß Jörn-Peter Jürgens. Der Mieter sei hier in der stärkeren Position: Der Mieter müsse die Schadensursache nicht nennen, sondern lediglich das Vorliegen des Mangels beweisen. Bei sichtbarer Schimmelbildung ist diese Beweisführung einfach. Der Vermieter muss hingegen beweisen, dass die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflichten- und Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem des Mieters. In den meisten Fällen kann hier nur ein Sachverständiger helfen.

Bei Mietminderung Experten um Rat bitten

Falls der Mangel dem Verantwortungsbereich des Vermieters zuzuordnen ist, sind von diesem die Kosten der Schimmelbeseitigung zu tragen. Für den Mieter kommt zudem eine Mietminderung in Betracht. Da sich die Höhe stets nach den Umständen des Einzelfalls richtet, sollten Betroffene Expertenrat einholen - etwa unter iv-mieterschutz.de. Das ist auch angeraten, wenn der Mieter eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen erheblicher Gefährdung der Gesundheit durchsetzen will.

Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.