Hausbautipps24 - Der Hausbau
Im Abschnitt Hausbau informieren wir Sie über den Hausbau selbst, beginnend mit der Bauplanung, die entscheidend dafür ist, welche Bauweise gewählt werden soll und endend mit dem Innenausbau. Zusätzlich können Sie unsere kostenlosen Online Ratgeber für viele Teilbereiche des Hausbaus nutzen. Informationen über Massivhaus, Fertighaus oder Holzhaus verbinden sich mit Grundlagen der ökologischen Bauweise und Hinweisen auf das barrierefreie Bauen. Den wichtigen Artikeln über die Außenanlagen, wie Garage, Carport, Swimingpool, Wintergarten, Terrasse und Balkon folgen Infos über Baustoffe, Bauteile und Dämmstoffe, sowie Neuheiten von Dach und Keller. Im Rahmen der Haustechnik erhalten Sie ausführliche Informationen über Elektroarbeiten, Heizungstechnik, Sanitärinstallation und Sicherheit beim Hausbau. Die Möglichkeiten zur Anforderung von Haus-Katalogen beschließen den Abschnitt Hausbau.
Wer trägt Schuld am Schimmel?
Hausbau / Badezimmer: Es sieht hässlich aus, riecht muffig und kann zudem die Gesundheit schädigen: Schimmelbildung in der Wohnung ist ein häufig auftretendes Problem. "Für eine überhöhte Luftfeuchtigkeit oder Feuchtigkeit in der Wohnung können sowohl bauseitig bedingte Mängel als auch das Nutzungsverhalten des Mieters ursächlich sein", weiß Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz.Im Winter bewährt sich ein Haus aus Ziegel
Baustoffe / Ziegel: Klirrende Kälte über Wochen hinweg hatten die Bundesbürger viele Jahre nicht mehr erlebt. Warme Räume auch in einem solch kalten Winter sind für uns heute eine Selbstverständlichkeit. Doch ob man sich in den eigenen vier Wänden zu jeder Jahreszeit rundum behaglich fühlt, hängt entscheidend von der Wahl des Baustoffs ab. Seine physikalischen Eigenschaften beeinflussen nicht nur das Raumklima, sondern auch die Kosten für Energie und Instandhaltung.Vorsicht im Umgang mit Mehrfachsteckdosen
Haustechnik / Elektroinstallation: Kaffeemaschine, Fernseher, Laptop: Elektrische Geräte gehören heute in fast allen deutschen Haushalten zur Standardausstattung. Meist reichen die Steckdosen in den Wohnungen gar nicht aus, um alle Geräte gleichzeitig an den Strom anzuschließen. Die Lösung sind Mehrfachsteckdosen. Doch Vorsicht ist angebracht, denn überlastete, alte oder schadhafte Steckerleisten führen immer wieder zu Schwelbränden. Im schlimmsten Fall kann so das gesamte Gebäude abbrennen.Schattenspender und Energieproduzent
Außenanlagen / Terrassen: Hinaus ins Freie: In der warmen Jahreszeit verbringen die meisten Bundesbürger so viel Zeit wie möglich im Garten oder auf der Terrasse. Doch was tun, wenn die Sonne unerbittlich vom Himmel brennt oder ein Regenschauer die Gartenstimmung zu vermiesen droht? Über kurz oder lang führt an einer Überdachung der Terrasse kein Weg vorbei. Moderne Terrassendächer sind aber nicht nur Schattenspender oder Witterungsschutz - sie machen zugleich die Energie der Sonne umweltfreundlich für die Familie nutzbar. Mit einem Solar-Terrassendach kann jeder seine persönliche Energiewende einleiten.Vernetzte Rauchwarnmelder sind bei Häusern die beste Alternative
Hausbau / Sicherheit: Rund 400 Menschen im Jahr kommen in Deutschland durch Brände ums Leben, meist in Folge einer Rauchvergiftung. Rauchwarnmelder können Todesfälle, Verletzungen und Sachschäden verhindern. Seit Juni 2016 sind sie deshalb bundesweit vorgeschrieben. Dabei hat jedes Bundesland eigene Regelungen, was die Pflichten in Bezug auf die Installation und Wartung, die Ausstattung von Bestands- und Neubauten betreffen. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise sind Rauchmelder erst seit dem 1. Januar 2017 in Schlafzimmern und Fluren verpflichtend. Allgemein gilt: Ein Rauchwarnmelder muss zuverlässig arbeiten und korrekt montiert sein.Der richtige Heizkörper für das Badezimmer
Hausbau / Badezimmer: Ein Badezimmer wird schon lange nicht mehr nur als Nutzraum angesehen. Zwar findet in diesen Räumlichkeiten die tägliche Körperhygiene statt, dennoch steht ein modernes Badezimmer für mehr. Das heimische Badezimmer soll ein Ort der Entspannung und der Ruhe sein. Neben der Innenraumgestaltung und Accessoires, ist auch die vorhandene Raumtemperatur für das Wohlgefühl verantwortlich. Zuständig hierfür ist natürlich eine Heizung und die dazu gehörige Steuerung. Doch welche Heizkörper eignen sich wirklich für die heimische Wohlfühloase?Vertragsgrundlagen nach dem BGB
Der Bauvertrag ist von seinem Charakter her ein Werkvertrag, für den die Vorschriften des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gelten. Aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit können allerdings auch andere Vertragsgrundlagen vereinbart werden. Dafür bietet sich beim Bauvertrag die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) an. Die VOB wurde einst für öffentliche Bauvorhaben eingerichtet, wird inzwischen jedoch generell auch für Bauvorhaben zwischen Unternehmen vereinbart. Es gibt viele Rechtsexperten, die anraten, dass auch der Privatmann für seinen Bauvertrag die Grundlagen der VOB wählen sollte.
Bauvertrag nach BGB
Der Bauvertrag oder auch Bauwerkvertrag ist ein Werkvertrag, dem die Paragrafen 631 bis 650 des BGB als Rechtsgrundlage dienen. Für ihn gelten keine Formvorschriften. Es ist auch rein theoretisch ein mündlicher Vertrag rechtsgültig. Wenn allerdings mit dem Auftrag zum Bau eines Hauses auch ein Grundstückskauf verbunden ist, so ist die notarielle Beurkundung des gesamten Vertrages erforderlich.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Werkvertrages nach BGB für die Errichtung eines Wohnhauses stellen sich wie folgt dar:
§ 631 Pflichten von Auftraggeber und Unternehmer
Der Unternehmer hat das versprochene Werk (Bauwerk) herzustellen und der Auftraggeber hat die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.
§ 632 Die Vergütung
Eine Vergütung gilt auch als stillschweigend vereinbart, wenn die Erstellung des Werkes üblicherweise nur gegen eine Vergütung erwartet werden kann. § 632a regelt die möglichen Abschlagszahlungen. Hier heißt es: Der Unternehmer kann von dem Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat.
Gleichzeitig ist auch die Gestellung von Sicherheiten geregelt. Ist der Auftraggeber nämlich ein Verbraucher und hat der Werkvertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand, so ist dem Auftraggeber bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Baumängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten.
§ 633 Mängel
Der Unternehmer hat das Werk frei von Mängeln zu erstellen und zu übergeben. Mängelfrei ist das Werk, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vereinbarte Beschaffenheit sollte in Form einer Bau- und Leistungsbeschreibung und von Bauplänen exakt definiert werden, um Auslegungsprobleme zu vermeiden.
§ 634 Rechte bei Mängeln
Dieser Paragraf regelt die Rechte des Auftraggebers, wenn Mängel am Bauwerk vorhanden sind. Die verschiedenen Voraussetzungen einer Mängelrüge und deren Abhilfevorschriften regeln die §§ 635 bis 638.
§ 635 Nacherfüllung
Mit diesem Paragrafen werden die Nacherfüllungsansprüche bei berechtigten Mängeln geregelt. Der Unternehmer kann grundsätzlich nach eigenem Ermessen entweder den Mangel beseitigen oder ein neues Bauwerk erstellen.
§ 636 Schadenersatz und Rücktritt
Der Auftraggeber kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 637 Selbstvornahme
Der Auftraggeber kann nach fruchtlosem Ablauf einer dem Unternehmer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst (oder durch einen anderen Unternehmer) beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§ 638 Vergütungsminderung
Statt zurückzutreten, kann der Auftraggeber die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Bei der Höhe der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Vertragsbeendigung der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
§ 639 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Bauwerkes übernommen hat.
§ 640 Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein mangelfrei hergestelltes Bauwerk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Bauwerk nicht innerhalb einer ihm vom Bauunternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt.
§ 641 Fälligkeit der Vergütung
Der Werklohn ist vom Auftraggeber bei Abnahme des Werkes fällig und zahlbar. Ist das Bauwerk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
Liegt ein zu beseitigender Baumangel vor, so kann der Auftraggeber nach Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung bis zur Mangelbeseitigung verweigern (Zurückbehaltungsrecht), und zwar in Höhe des Doppelten der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
§ 642 Mitwirkung des Auftraggebers
Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Auftraggebers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 643 Kündigung durch den Unternehmer
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde.
§ 645 Verantwortlichkeiten des Auftraggebers
Wenn das Bauwerk vor der Abnahme infolge eines Mangels der von dem Auftraggeber gelieferten Materialien oder infolge einer von dem Auftraggeber für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist, ohne dass der Unternehmer dies zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Unter diesen Paragrafen fallen auch Verzögerungen durch nicht rechtzeitig erbrachte Eigenleistungen.
§ 648 Bauhandwerkersicherung
Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Sicherheit für den geschuldeten Werklohn fordern. Er kann auch die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Auftraggebers verlangen.
§ 649 Kündigung durch Auftraggeber
Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Bauwerkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.
Quelle: Tipps24-Netzwerk - HR
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