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Wer Grundbesitz im Ausland vererben will, sollte einen Estate Planner hinzuziehen

Grundbesitz im Ausland

Immobilienmarkt / Immobiliennachrichten:  Ob Auswandererfamilien, Unternehmer und Arbeitnehmer, die sich sehr viel im Ausland aufhalten oder der Rentner mit seiner Ferienimmobilie auf Mallorca – beim Thema Erbe sind die Vorgaben der EU-Erbverordnung zu beachten. Denn wenn man länger außerhalb Deutschlands in Europa lebt, gilt im Todesfall das Erbrecht des jeweiligen Landes. Und das weicht häufig sehr stark vom deutschen Recht ab.

 

Das kann gravierende Auswirkungen auf das gesamte Vermögen des Erblassers haben, denn ausländische Staaten haben unterschiedliche erbrechtliche Regelungen, die sich wesentlich vom deutschen Erbrecht u.a. in der gesetzlichen Erbfolge, in Pflichtteilsansprüchen, Schenkungen oder Nießbrauchregelungen unterscheiden können. Um hier entgegenzuwirken, ist es ratsam, frühzeitig die Beratungsleistung eines unabhängigen Estate Planners, wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten Certified Foundation and Estate Planner (CFEP®-Zertifikatsträger) in Anspruch zu nehmen, und das Thema Rechtswahl im Testament zu dokumentieren. Sie können bei der ganzheitlichen Vermögens- und Nachlassplanung helfen.

EU-Erbrechtsverordnung

Es war von Rentner Dieter Feldhoff eigentlich so gut geplant: Die eigene Finca auf Mallorca und der Großteil des Geldvermögens sollten nach seinem Tod komplett an Ehefrau Inge gehen. Doch dazu kam es nicht. Grund war die EU-Erbrechtsverordnung, die seit 2015 gilt. Was Feldhoff nicht bedacht hatte: Weil er und seine Frau nach dem Ruhestand häufig dem schlechten Wetter in Deutschland entflohen waren und mehr auf der Sonneninsel als in der ursprünglichen Heimat Köln wohnten, kam nach dem Tod Feldhoffs das spanische Erbrecht zur Anwendung.

Die Folge: Weil nach spanischem Recht ein deutlich höherer Pflichtteilsanspruch von Verwandten besteht und die Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben (nach dem Berliner Testament) nach spanischem Recht scheiterte, muss sich die Witwe Inge nun mit den Kindern um das Vermögen, inklusive der geliebten Ferienimmobilie streiten. Für Prof. Tilmes ist das kein Einzelfall: „Viele Erbfälle mit Auslandsberührung werden nach der neuen Rechtslage erheblich abweichend von den ursprünglichen Plänen des Erblassers zu beurteilen sein.“

Neue Gesetzeslage seit 2015

Vor 2015 wurde in Deutschland die Frage nach dem Recht bei internationalen Erbfällen nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip beantwortet. Es war also gleichgültig, ob Deutsche in ihrer Heimat oder im Ausland lebten – stets galt das deutsche Recht. Das hat sich geändert: Es ist jetzt nicht mehr relevant, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte. „Es ist vielmehr der letzte gewöhnliche Aufenthalt entscheidend“, erläutert Prof. Tilmes.

Kommt im Todesfall statt der ursprünglichen Planung plötzlich fremdes Erbrecht zur Anwendung, kann dies mitunter zu unliebsamen Überraschungen für die Angehörigen führen. So ist etwa das im deutschen Erbrecht geltende Pflichtteilsrecht einigen anderen Erbrechtsordnungen unbekannt. Auch die Beteiligung des Ehegatten am Erbe kann anders oder gar nicht geregelt sein.

Estate Planer sorgen für Klarheit

„Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, wie wichtig es ist, rechtzeitig die Beratungsleistung eines unabhängigen Estate Planners in Anspruch zu nehmen“, sagt FPSB-Vorstand Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Wissenschaftlicher Leiter des PFI Private Finance Institute / EBS Finanzakademie der EBS Business School, Oestrich-Winkel ist. „Denn von der EU-Erbrechtsverordnung ist potenziell jeder betroffen, der sich über längere Zeit in einem Land aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt“, erläutert Tilmes.

„Wer nicht will, dass für seinen Nachlass ein unbekanntes und womöglich nachteiliges Erbrecht greift, sollte sich frühzeitig mit der eigenen Vermögensnachfolgeplanung auseinandersetzen“, empfiehlt deshalb Prof. Tilmes. „Denn es geht nicht nur um rechtssichere Ausgestaltung, wozu ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte, sondern zuerst geht es um die finanziellen und wirtschaftlichen Ziele und Wünsche, die in der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden sollen.“ In einem Testament kann in Bezug auf die EU-Erbverordnung verfügt werden, dass deutsches Erbrecht grundsätzlich angewendet werden soll. Dieses Wahlrecht sieht die Verordnung ausdrücklich vor. In vielen Fällen kann somit Unsicherheit durch eine Rechtswahl im Testament beseitigt werden. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines dieser Staaten wählen. Dennoch sollte jeder Sachverhalt in Bezug auf sonstige bilaterale Verträge individuell überprüft werden.

Professionelle Nachlassplaner wie Certified Foundation and Estate Planner (CFEP®-Professional) sorgen für die optimale Übertragung des Vermögens auf die nachfolgende Generation. Sie erstellen eine individuelle Strategie für eine Nachlassplanung und optimieren die Vermögensübertragung unter wirtschaftlichen und innerfamiliären Aspekten. Sie fungieren als Schnittstelle zwischen dem Vermögensinhaber als Erblasser und den Erben sowie potenziellen weiteren Beratern des Kunden wie Rechtsanwälten oder Steuerberatern. Die vom FPSB Deutschland zertifizierten Nachfolgeplaner als CFEP® garantieren aufgrund ihrer umfassenden Qualifikation und langjährigen Berufserfahrung höchste Qualität. Das ist Finanzplanung – zu Ende gedacht.

Quelle: FPSB Deutschland
Foto: Pixabay / CCO Public Domain