Massivhaus

Einführung einer Bau-Card von Ministerien verworfen

Hausbau - Einführung einer Bau-Card von Ministerien verworfenHausbau / Massivhaus:  Die zunehmende Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung schädigt gesetzestreue Unternehmer und verursacht Steuer- und Beitragsausfälle in Milliardenhöhe bei Unfallversiche­rung, Sozialversicherungen und Finanzamt. Zudem haben dadurch auch Bauarbeiter ihren Ar­beitsplatz verloren, weil ehrliche Baubetriebe gegenüber der "schwarz" arbeitenden Konkurrenz keine faire Chance im Wettbewerb haben.

Die IG BAU fordert seit Jahren das die Kontrollmöglichkeiten auf den Baustellen verbessert und ausgeweitet werden. Ein Instrument dafür wäre die Bau-Card, aus der alle relevanten Daten der Beschäftigten der Bauwirtschaft hervorgehen.


Die Tarifparteien, die beiden Arbeitgeberverbände: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) haben bereits im April 2000 mit der IG BAU in einer so genannten "Berliner Erklärung" vereinbart, dass eine Bau-Card mit Pass­bild und elektronischem Chip- oder Strichcode entwickelt wird. Damit sollte ein Datenverbund zwischen der Bundesanstalt für Arbeit, den Hauptzollämtern, den Sozialversicherungsträgern, den Berufsgenossenschaften und den Sozialkassen des Baugewerbes entstehen um die bisherigen Instrumente zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und der Schwarzarbeit zu verbessern.

Aus einem gemeinsamen Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretäre (Klaus Brandner und Nicolette Kressl) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie des Bundesmi­nisteriums der Finanzen vom 5 Februar 2008 geht nun folgendes hervor:
 
Es wird erinnert, dass die Bundesregierung bereits im Jahre 2004 Überlegungen angestellt hat, ein Kartenverfahren (Chip) für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu nutzen. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe habe die Durchführbarkeit eines solchen Sozialkarten­verfahrens geprüft und sei inzwischen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Chipkarte zur Be­kämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nicht benötigt werde.
 
Als Hauptschwachstelle bei der derzeitigen Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung durch die (FKS) Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung wird die Indentitätsfeststellung der auf den Baustellen bei den angetroffenen Personen genannt.
 
Daneben gebe es Optimierungsbedarf bei den elektronischen Datenzugriffen der FKS. Die derzeit abzugebenden Meldungen zur Sozialversicherung nach § 28 a SGBIV werden als nicht ausreichend bezeichnet, da diese Meldungen nicht vor oder mit Beginn der Beschäftigung abzugeben sind, sondern erst mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn (vgl.§ 6 DEUV).

Ministerien sind sich nicht einig

 Um das zentrale Problem der Identitätsfeststellung zu lösen, wird die Einführung einer bußgeldbewehrten Mitführungspflicht von Ausweispapieren für denkbar gehalten. Im Detail bestehen dazu allerdings noch unterschiedliche Vorstellungen des Bundesministeriums der Finanzen einerseits und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales andererseits. Das BMF schlägt die Einführung einer Mitführungs- und Vorlegungspflicht des Personalausweises, Reisespasses, Passes, Passersatzes oder Ausweisersatzes für alle Personen, die Dienst- oder Werkleistungen erbringen, vor. Diese Mitführungspflicht soll sich auf sämtliche Branchen erstrecken, da der Prüfauftrag der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie das Problem der Identitätsfeststellung ebenfalls über alle Branchen hinweg bestehe. Das BMF sieht seinen Vorschlag daher als einen umfassenden Ansatz im Sinne einer verstärkten Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.



Dagegen schlägt das BMA eine auf die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betroffenen Branchen beschränkte Mitführungspflicht von Ausweispapieren vor. Dieser Ansatz wird als weniger umfassend bezeichnet, genüge aber möglicherweise eher den verfassungs­rechtlichen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.
 
Beide Vorschläge sehen vor, den Verstoß gegen die Mitführungspflicht von Personaldokumenten als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro zu ahnden. Darüber hinaus soll durch eine Änderung des Sozialgesetzbuches IV die Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialver­sicherung bei Aufnahme einer Beschäftigung eingeführt werden.
 
Die Entscheidung darüber, ob diese besondere Meldepflicht für alle Branchen oder nur für die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betroffenen Wirtschaftsbereiche eingeführt werden soll, soll dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben.
 
Als untergesetzliche Maßnahme wird zugleich eine Beschleunigung der Prüfungstätigkeit durch die Verbesserung der Datenzugriffe der FKS vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Bericht, dass die FKS bereits über alle für ihre Aufgaben relevanten Daten verfüge, so dass kein Datendefizit vorliege. Allerdings bestehe bei den Zugriffsverfahren noch ein erhebliches Verbesserungspotential.
 
Die Einführung einer Baucard oder eines elektronisch lesbaren Sozialversicherungsausweises (Chipkarte) wird von der ministeriellen Arbeitsgruppe dagegen weder als zielführend noch als notwendig angesehen, um die erkannten Prüfungsdefizite abzubauen. Das von den Bauverbänden mit einer solchen Chipkarte verfolgte Ziel sei identisch mit dem von der ministeriellen Arbeitsgruppe verfolgten Ziel, die Prüfungen der FKS durch eine verbesserte Identitätsfeststellung zu beschleunigen. Dieses Ziel sei mit der Einführung einer Mitführungspflicht der Ausweispapiere auch ohne den Einsatz einer Chipkarte erreichbar. Der Einsatz einer Chipkarte sei darüber hinaus für den Datenabruf nicht erforderlich, da die FKS ohne die Mitwirkung der geprüften Personen ohnehin auf die Daten verschiedener Behörden zugreifen könne. Schließlich erscheine die Einführung einer Chipkarte aus europarechtlicher Sicht nicht möglich, da dadurch die Dienstleistungsfreiheit innerhalb Europas in unzulässiger Weise eingeschränkt werde.
Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes beabsichtigt, diese nunmehr konkret vorliegen­den Vorschläge positiv zu bewerten.
 
Bewertung;. Das sich das Problem lösen lässt, in dem die Bauarbeiter verpflichtet werden den Personalausweis mitzuführen, darauf hätte man sicherlich früher kommen können.
 
Das, wenn sie ihn nicht dabei haben nur sie bestraft werden, ist eine unzulässige Diskiminierung Schön jetzt muss der Sozialversicherungsausweis mit Lichtbild mitgeführt werden, auch bei Strafe von 1000 Euro wenn man ihn nicht dabei hat. Was viele nicht wissen: In Deutschland muss gemäß § 1 Personalausweisgesetz (PersAuswG) jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen gültigen Personalausweis besitzen, sofern er keinen gültigen Reisepass besitzt. Der Ausweis muss jedoch in Deutschland entgegen der weit verbreiteten Meinung nicht mitgeführt werden.

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Quelle: gesunde-bauarbeit.de