Terrassen/Balkone

83 Prozent der Deutschen sind zufrieden mit der Beziehung zum Nachbarn


freiluftvergnügen auf balkonAußenanlagen / Terrassen-Balkone:  Mit den ersten kräftigen Sonnenstrahlen werden Balkone und Dachterrassen vielerorts zu Oasen der Erholung. Wenn nur die störenden Nachbarn nicht wären - so das gängige Vorurteil. Denn tatsächlich sind 83 Prozent der Deutschen mindestens zufrieden mit der Beziehung nach Nebenan. Zu diesem Ergebnis kommt die Nachbarschaftsstudie der Bausparkasse Schwäbisch Hall. Mit den folgenden Tipps bleibt das Frischluftvergnügen harmonisch.

Stühle, Tische und Sonnenschirme

Sie sind grundsätzlich erlaubt, denn der Balkon gilt als Teil der Wohnung. Trendig und bislang nicht gesondert geregelt: Das Aufstellen von Outdoor-Kühlschränken. Vorher aber unbedingt klären, ob das Elektrogerät witterungsfest ist.

Bepflanzung

Vom klassischen Kübel bis zum urbanen Gartenbau - das Begrünen ist ebenfalls erlaubt. Einige Eigentümergemeinschaften schreiben aber vor, ob Blumenkästen oder ein Spalier angebracht werden dürfen. In jedem Fall ist durch regelmäßigen Schnitt zu verhindern, dass Pflanzen auf Nachbarbalkone übergreifen oder beim Gießen der darunterliegende Balkon beschädigt wird.

Sicht- und Sonnenschutz

Auch Markisen sind in Eigentumswohnungen möglich - wenn alle mitmachen und Einigkeit über Art und Farbe herrscht. Faustformel: Alle Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage verändern, sind bauliche Veränderungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Diese muss die Eigentümerversammlung einstimmig beschließen.

Beleuchtung

Auch die Beleuchtung kann als Beeinträchtigung gelten. Wer seinen Balkon derart ausleuchtet, dass es den Nachbarn zum Beispiel beim Schlafen stört, muss mit einer Unterlassungsklage rechnen.

Grillen

Sommerzeit ist für viele Menschen gleichbedeutend mit Grillzeit. Doch hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, das Brutzeln mit offener Flamme auf den Balkonen und Dachterrassen zu verbieten, sind alle Wohnungsbesitzer daran gebunden (LG München, Az. 36 8058/12). Auch ohne explizites Verbot gilt, wie für Sommerfeste generell: Erlaubt ist die Nutzung des Balkons nur insoweit, als die Nachbarn nicht übermäßig gestört werden.

Public Viewing

Mit ein paar Freunden zu Hause Fußball schauen und gemeinsam jubeln - dabei kann es auch mal lauter werden. Bei aller Torfreude: Besser ab 22 Uhr Zimmerlautstärke wahren oder die Fußball-Fete vorher absprechen.

WLAN-Nutzung

Wer sich beim Internet-Surfen in das ungeschützte Funknetzwerk seines Nachbarn einloggt ohne ein Passwort zu knacken, begeht keine Straftat. Besser ist es aber, ihn auf seine Sicherheitslücke aufmerksam zu machen oder die gemeinsame Nutzung vorher auszuhandeln.

Quelle: Bausparkasse Schwäbisch Hall
Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall