Umbaukosten von der Steuer absetzen? - Ein Ratgeber
Baufinanzierung: Wer sich stolz als Immobilienbesitzer bezeichnen kann, hat es geschafft. Zumindest in den ersten Jahren. Allerdings darf sich kein Hausbesitzer von einer schönen Veranda oder einem blühenden Garten täuschen lassen. Jedes Gebäude verlangt irgendwann mal nach neuer Farbe, Putz oder muss neu gedämmt werden. Und je älter die Bausubstanz, desto tiefer ist meist ins Portemonnaie zu greifen.
Gerade eine umfassende Sanierung oder die energetische Modernisierung kann teuer werden. Schnell belaufen sich die Kosten für diese Maßnahmen auf mehrere zehntausend Euro. Und stellen so eine enorme Belastung für die Haushaltskasse dar. Aber auch wenn der Bauherr seinem Eigenheim nur neuen Putz oder neue Tapete verpasst, ist der eine oder andere Tausender weg.
Wer bei seinen Bauvorhaben Geld sparen will, sucht nach günstigem Material und Handwerksbetrieben mit dem besten Preis. An die Tatsache, dass auch Finanzämter beim Sparen helfen, denken aber nur wenige Haushalte. Dabei sieht das Einkommenssteuergesetz für Handwerkerleistungen einen Steuerabzug vor. Und mit 1.200 Euro kann sich dieser durchaus rechnen. Unter welchen Bedingungen können Steuerschuldner diese Option nutzen? Und was muss an dieser Stelle im Detail beachtet werden, um beim Finanzamt später keine böse Überraschung – in Form einer Ablehnung – zu erleben?
Dokumentation der Handwerksleistungen - per Rechnung und Überweisung
Wer das Finanzamt an den Renovierungskosten seiner selbst genutzten Immobilie beteiligen will, muss viele Punkte beachten. Neben der Art der Tätigkeiten sowie der Tatsache, dass der Steuerabzug begrenzt ist, können sich Steuerschuldner beim Bezahlen der Handwerkerrechnung ein Bein stellen.
Einerseits ist eine ordentliche Rechnung für den Steuerabzug unumgänglich. Auf der anderen Seite kann auch die Zahlweise den wirksamen Steuerabzug ausschließen. Warum? Grundsätzlich erkennen die Finanzämter in Deutschland für den Abzug der Handwerkerleistungen in der Steuererklärung ausschließlich die Vorlage einer ordentlichen Rechnung an.
Diese muss durch den Handwerksbetrieb korrekt gestellt werden und sollte alle Angaben zum:
• Auftraggeber
• Auftragnehmer
• die Rechnungsnummer
• Lohnkosten/Arbeitszeit
• Fahrtkosten
• Gerätekosten und
• Materialkosten
enthalten. Steuerschuldner sollten nach Möglichkeit auf dieser strikten Aufschlüsselung der Leistung bestehen. Der Grund: Seitens der Finanzämter werden nur Arbeitszeit bzw. die entsprechenden Lohnkosten oder der anfallende Aufwand für die Benutzung der Arbeitsgeräte anerkannt. Das Material, wie neue Tapete, Putz oder die neue Tür, sind dagegen nicht abzugsfähig.
Im Hinblick auf die Art und Weise der Rechnungszahlung ist die Überweisung zwingende Voraussetzung für den Steuerabzug. Die Quittung der Barzahlung – auch bei kleinen Beträgen – erkennen die Finanzämter im Regelfall nicht an. Als Steuerschuldner muss der Auftraggeber also:
1. auf einer Rechnung bestehen
2. die Handwerkerrechnung überweisen.
Steuerabzug der Handwerkerleistung – was und wie viel?
Unter den oben genannten Voraussetzungen kann sich die Beauftragung eines Handwerksbetriebs für die Steuer rechnen. Allerdings lassen die Finanzämter der Bundesrepublik keinen unbegrenzten Abzug zu.
Auf Grundlage von § 35a Abs. 3 EStG (Einkommenssteuergesetz) liegt die maximale Höhe der Handwerkerrechnung bei 6.000 Euro. Hiervon sind nach dem Einkommenssteuergesetz 20 Prozent abzugsfähig – also bis zu höchstens 1.200 Euro. Aber: Für öffentlich geförderte Maßnahmen und zinsverbilligte Darlehen ist der Abzug nach § 35a Abs. 3 EStG ausgeschlossen.
Beispiel: Ein Handwerker stellt 4.500 Euro in Rechnung. 1.500 Euro entfallen davon auf das verwendete Material, 450 Euro sind Entsorgungskosten. Der Rest – also 2.550 Euro sind Bemessungsgrundlage für die abzugsfähigen Handwerkerleistungen. 20 Prozent dieser Summe entsprechen 510 Euro.
Handwerkerleistung: Was ist sonst noch zu beachten?
Das Ausstellen einer Rechnung, die Überweisung und Einschränkungen bei der Höhe des Steuerabzugs – drei Punkte, an als Steuerschuldner in jedem Fall gedacht werden muss. Gibt es weitere Hürden und Hindernisse, die für die Steuererklärung wichtig sind? Fakt ist, dass nicht jedes Gebäude und jede Handwerkerleistung berücksichtigt wird.
Generell werden die Rechnungen nur anerkannt, wenn es um die selbst genutzte Immobilie geht. Inhaber einer Gewerbeimmobilie müssen den Kopf aber nicht in den Sand stecken, hier kann die Handwerkerleistung ein Fall für den Posten der Betriebsausgaben sein. Besonders viel Aufmerksamkeit müssen Selbständige dem Abzug der Handwerkerleistung bzw. der Trennung zwischen „Betrieb“ und privat widmen, die im Eigenheim Büroräume oder ein Arbeitszimmer unterhalten.
Zudem werden im Allgemeinen nur Leistungen als abzugsfähig anerkannt, die der Renovierung, Erhaltung und Verschönerung von Wohnraum gelten. Ebenfalls anerkannt werden kann eine Rechnung für Leistungen, die der Einrichtung oder Reparatur von Haushalts- und Elektrogeräten dienen. Neuerrichtungen von Wohnraum ist dagegen nicht als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG abzugsfähig. Die genaue Abgrenzung zwischen Renovierung und Modernisierung ist im Alltag nicht immer einfach.
Neue Türen in der selbst genutzten Wohnung, ein Austausch des Bodenbelags oder das neue Dach – Maßnahmen, in deren Zuge Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden können, die abzugsfähig sind. Wer am neuen Wintergarten eine Markise anbringen lässt, wird diese Leistung allerdings nicht abziehen lassen können.
Zu den abzugsfähigen Leistungen gehören unter anderem:
• Austausch und Modernisierung der Einbauküche
• Wartung und Reparatur des Breitbandkabelnetzes auf dem Grundstück
• der Austausch von Bodenbelägen
• die Modernisierung bzw. der Austausch von Fenstern und Türen
• Malerarbeiten (auch am Haus)
• Arbeiten an Dach oder Fassade
• Pflasterarbeiten
• Wartung und Reparatur von Haushalts- und Elektrogeräten.
Umfassende Informationen hinsichtlich der Arbeiten und Leistungen, die nach § 35a EStG abzugsfähig sind, finden Steuerschuldner auch auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.
Tipp: Im Allgemeinen gilt für das Finanzamt das Datum der Rechnungszahlung. Steuerschuldner können diese Tatsache bei Arbeiten gegen Jahresende nutzen – etwa in dem ein Teil der Zahlung ins neue Jahr verschoben wird.
Das Finanzamt spart bei Handwerkern mit
Wer ein Eigenheim besitzt, muss in regelmäßigen Abständen renovieren und modernisieren. Im Fall eines Neubaus liegt dieser Moment scheinbar in weiter Ferne. Hat man sich für den Immobilienkauf entschieden, kann der Sanierungsbedarf bereits innerhalb kurzer Zeit nötig werden. Und je länger die Maßnahmen aufgeschoben werden, umso größer der Sanierungsbedarf.
Durch die Abzugsfähigkeit für Handwerkerleistungen bietet sich Betroffenen die Möglichkeit, einen Teil der anfallenden Kosten das Finanzamt mittragen zu lassen. An dieser Stelle zahlt sich eine umfassende Planung aus. Geklärt werden sollte unter anderem, welche Leistungen im Detail abgesetzt werden können – und welche Kosten vom Steuerschuldner in voller Höhe selbst zu tragen sind.
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