Probleme beim Gebäudeteilabriss mit dem Nachbarn und bei der neuen Wasserversorgung mit dem Finanzamt
Immobilienmarkt / Immobiliennachrichten: Zwei Grundstücksnachbarn, deren Häuser sich eine gemeinsame Giebelwand teilten, hatten damit lange Zeit keine Probleme. Doch ab dem Moment, als der eine von beiden seinen Gebäudeteil abreißen ließ, gerieten sie miteinander in einen Rechtsstreit. Denn nun war die bisher durch die Nachbarimmobilie des anderen geschützte Giebelwand plötzlich "nackt". Sie lag frei und war der Witterung ausgesetzt.
Der Verursacher dieser Misere bot an, die Kosten für das Aufbringen eines zweilagigen Außenputzes zu übernehmen. Darauf ließ sich der Geschädigte nicht ein, er wollte mehr. Er hielt eine zusätzliche fachgerechte Wärmedämmung für erforderlich. In höchster Instanz wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuer der LBS entschieden, dass die Forderung berechtigt war. Zwar habe der Nachbar sein Gebäude abreißen lassen dürfen, doch damit sei dem anderen Objekt "der bisherige Schutz gegen Witterungseinflüsse genommen" worden und sie sei "in dem freigelegten Zustand (...) nicht mehr ausreichend als Hausabschlusswand nutzbar" gewesen. Dafür müsse Ersatz geleistet werden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 2/12).
Steuerliche Absetzbarkeit von Dienstleistungen ist auch auf fremden Grundstücken möglich
Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren für den Steuerzahler die Möglichkeit geschaffen, bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten Steuerermäßigungen in Anspruch zu nehmen. In der Regel müssen diese Arbeiten auf dem Grundstück des Betroffenen erfolgen. Doch es ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch möglich, dass durch die Arbeiten die Grundstücksgrenzen überschritten werden, ohne dass damit die Steuerrelevanz verloren ginge. (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 7 K 7310/10)
Der Fall:
Eine Familie lebte in einem Einfamilienhaus und erhielt ihr Trinkwasser aus einem Brunnen. Die Abwasserentsorgung fand über eine Grube statt. Eines Tages wurde das Anwesen an die zentrale Wasserversorgung eines Zweckverbandes angeschlossen. Das war natürlich mit Kosten für die Grundstücksbesitzer verbunden. Sie versuchten, den Handwerkeranteil an diesen Leistungen in ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Das zuständige Finanzamt lehnte dies allerdings ab - mit der Begründung, es habe sich nicht um eine einheitliche Leistung für das Grundstück gehandelt, weil dessen Grenzen überschritten werden mussten (für die Zu- und Ableitung an
die zentrale Wasserversorgung).
Das Urteil:
Die Finanzrichter korrigierten die Entscheidung des Fiskus. Handwerkerleistungen seien auch dann anzuerkennen, wenn sie sich zum Teil zwangsläufig auf öffentlichem Grund abspielen. Man müsse hier von einer einheitlichen, nicht teilbaren Leistung sprechen. Ebenfalls keine Rolle spiele es, dass der Anschluss des Hauses eine hoheitliche Maßnahme darstelle.
Quelle: NA-Presseportal / LBS