Stromabschlagszahlungen müssen sich am Vorjahresverbrauch orientieren
Energie / Strom: Stromanbieter dürfen gegenüber ihren privaten Endkunden keine Abschlagszahlungen festsetzen, die sich nicht am Vorjahresverbrauch orientieren. Ebenfalls darf ein Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagszahlungen des Folgejahrs verrechnet werden. Diese verbraucherfreundliche Entscheidung zugunsten der Stromkunden hat nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-20 U 231/13 am 01.07.2014 verkündet.
Geklagt hatte der mittelständische Energieversorger Stromio GmbH gegen einen Mitbewerber, die Firma ExtraEnergie GmbH, wegen irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 UWG sowie Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S.2 EnWG. Das OLG Düsseldorf bestätigte nunmehr im Rahmen der Berufung das zuvor ergangene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.09.2013 (Az. 14c O 122/13).
Im vorliegenden Fall waren zwei Sachverhalte zu entscheiden: Zum einen verlangte ExtraEnergie entgegen der vertraglichen Vereinbarung von ihrem Stromkunden weiterhin Abschläge in Höhe des Vorjahres, obwohl sein Stromverbrauch im letzten Jahr erheblich gesunken war.
Des Weiteren zahlte ExtraEnergie das aus der Jahresrechnung entstandene Guthaben nicht unmittelbar aus, sondern "verrechnete" das Guthaben des Endkunden abweichend von den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Abschlagszahlungen der nächsten Monate. Auch darin sah das Gericht eine irreführende geschäftliche Handlung von ExtraEnergie.
Das OLG Düsseldorf führt dazu in der Urteilsbegründung aus: "Die von der Antragsgegnerin praktizierte Verrechnung mit späteren Abschlagszahlungen bedeutet die Erzwingung einer Kreditgewährung. Sie kann, wie der Fall des Kunden [...] zeigt, eine durchaus nicht unerhebliche Belastung bedeuten. Bei ihm ging es um ein Guthaben von 292,38 Euro bei - ohnehin schon zu hohen - monatlichen Abschlagszahlungen von 80,56 Euro."
Als Reaktion auf das Urteil des OLG Düsseldorf gab die ExtraEnergie eine sog. Abschlusserklärung ab, was bedeutet, dass sie das Urteil des OLG Düsseldorf anerkennt und die Entscheidung somit endgültig rechtskräftig ist.
Die Entscheidung des Gerichts ist nicht nur aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu begrüßen, da sich die ExtraEnergie gegenüber den Mitbewerbern - zulasten der Kunden - einen unlauteren Vorteil verschafft. Die Entscheidung ist vor allem aus Sicht von Stromkunden zu begrüßen, da nunmehr weder zu hohe Abschläge, noch die zeitversetzte Auszahlung von Guthaben durch Stromanbieter mehr möglich sind. Einer Vorfinanzierung des Stromanbieters durch den Kunden ist damit ein Riegel vorgeschoben.
Quelle: Stromio GmbH
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