Bundesgerichtshof: Revision erfolgreich
Urteil des Landgerichts Potsdam aufgehoben – Zahlungskürzung begründet keine Vertragskündigung
Energie / Energie sparen: Das Landgericht Potsdam hat der Zahlungsklage des Stromversorgers E.dis gegen einen Verbraucher, der die Stromrechnung gekürzt hatte, stattgegeben. Dagegen hatte der Verbraucher mit Unterstützung des Bundes der Energieverbraucher Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.Der Bundesgerichtshof hat am 25. März 2007 das Urteil des Landgerichts mit Urteil vom 25. März 2007 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Az. VIII ZR 144/06).
E.dis hat jedoch nach dem Unbilligkeitseinwand und der Preiskürzung den Verbraucher in einen schlechteren Tarif eingestuft. Der Bundesgerichtshof hat dem Landgericht angekreidet, dass es die Berechtigung dafür nicht geprüft habe. Deshalb wurde das Urteil des Landgerichts aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
„Gerichte prüfen Strompreise nicht mehr“, wurde die BGH-Entscheidung in der Presse vielfach falsch dargestellt, als unterlägen Strompreise keiner Billigkeitskontrolle.
„Selbst in einem liberalisierten Strommarkt unterliegen Strompreiserhöhungen der Billigkeitskontrolle“, stellt dazu Dr. Aribert Peters, der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher fest. Denn bei einer Preiserhöhung beruft sich der Versorger ja gerade auf sein Recht zur einseitigen Preisfestsetzung. Dann ist zu prüfen, ob der Versorger die Preise überhaupt erhöhen darf und ob die Preiserhöhungsklauseln den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und sollte dies der Fall sein, ob der verlangte Gesamtpreis der Billigkeit entspricht.
Vor Abschluss einen neuen Strom- oder Gasliefervertrags sollten Verbraucher deshalb beachten, dass der Vertragsabschluss als Einigung auf einen Preis verstanden werden kann, so Peters. Die Preise laufender Verträge könnten jedoch um die unangemessenen Erhöhungen der Vergangenheit gekürzt werden.
Textquelle: Energieverbraucher.de