Mietpreisbremse – die bestehenden Regelungen verfehlen in der Praxis oft ihren Zweck
Immobilienmarkt / Immobiliennachrichten: Bereits 2015 ist in vielen deutschen Städten und Gemeinden die sogenannte Mietpreisbremse in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, die in angespannten Wohnungsmärkten oft ausufernden Mieterhöhungen zu begrenzen. So kann der Landesgesetzgeber festlegen lassen, in welchen Regionen die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist. Er hat dann die Möglichkeit, eine solche Mietpreisbremse einzurichten. "In diesen Gebieten darf dann bei Einzug die Miete nicht über zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen", erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz.
Mangel an Wohnraum spielt Vermietern in die Hände
Allerdings bestehe eine Vielzahl von Ausnahmen, wie der Experte einräumt. So gelte beispielsweise die Mietpreisbremse nicht für Neubauten, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 vermietet worden sind. Das Gleiche treffe bei umfangreichen Modernisierungen zu und bei Mietverhältnissen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes 2015 bestanden. Vor allem aber lasse sich, so Jürgens, in der Realität die Mietpreisbremse oft schwer durchsetzen, da alleine der Mangel an Wohnraum den Vermietern in die Hände spiele. "Wer endlich eine Wohnung hat, will meist nicht gleich den Vermieter verklagen. Der Gesetzgeber hat daher bereits Nachbesserungen angekündigt, weil die bisherige Regelung ihren Zweck in der Praxis oft verfehlt", so Jürgens.
Was aber könnte man zumindest theoretisch schon heute tun, wenn man nach Einzug merkt, dass die monatlichen Zahlungen für die Wohnung zu hoch sind? "Um die Mietpreisbremse durchzusetzen, muss der Mieter die überzogene Mietforderung rügen. Diese Rüge muss er damit begründen, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete - etwa unter Bezugnahme auf den Mietspiegel - festgestellt und daraus dann den zu viel entrichteten Betrag ermittelt hat", erläutert Jörn-Peter Jürgens. Dieser Betrag könne dann nach der Rüge vom Vermieter zurückgefordert werden.
Mieter darf wissen, was der Vormieter bezahlt hat
Im Übrigen hat der Mieter auch einen Anspruch darauf zu erfahren, was der vorherige Bewohner an Miete geleistet hat. Ebenfalls zur Begrenzung der Miethöhe dient die Absenkung der Kappungsgrenze: Bei Gefährdung der Versorgung mit Mieträumen kann der Landesgesetzgeber bestimmen, dass statt einer Mieterhöhung um maximal 20 Prozent in drei Jahren nur eine von 15 Prozent zulässig ist.
Wo gilt die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse kann nur für Wohnräume, nicht aber für Gewerberäume eingesetzt werden. Sie gilt auch nicht bundesweit, sondern nur für Wohnungen in "wohnungsknappen Gebieten". Welche das sind, können die einzelnen Bundesländer seit dem 28. April 2015 für die nächsten fünf Jahre festlegen. Es sollen beispielsweise Gebiete sein, in denen Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt oder die Mietbelastung deutlich höher ist. Ebenso Regionen, in denen die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass gleichzeitig neuer Wohnraum geschaffen wird.
Quelle: Interessenverband Mieterschutz e.V., Hamburg
Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.