Kommerzielle unkonventionelle Fracking-Vorhaben sind in Deutschland nicht zulässig
Energie / Energiepolitik: Kommerzielles Fracking zur Förderung von Schiefergas bleibt unzulässig. Erlaubt sind vier Probebohrungen zu wissenschaftlichen Zwecken, um Folgen für die Natur abschätzen zu können. Der erste Teil eines entsprechenden Regelungspakets ist nun in Kraft getreten. "Wir müssen verantwortlich handeln – und das tun wir – mit einem der strengsten Fracking-Gesetze der Welt", betonte Bundesumweltministerin Barbara Hendricks.
Unbefristetes Verbot
"Kommerzielle unkonventionelle Fracking-Vorhaben sind in Deutschland damit bis auf weiteres nicht zulässig. Ich freue mich, dass die jetzt gefundene Lösung die Belange des Umwelt- und Gesundheitsschutzes über die bereits vor längerer Zeit in der Koalition vereinbarten Verbesserungen hinaus nochmals deutlich akzentuiert", hob die Ministerin in einem Statement am 22. Juni 2016 hervor.
Die Einigung sieht grundsätzlich ein Verbot von sogenanntem unkonventionellen Fracking bis mindestens 2021 vor – ein Unterschied zum Regierungsentwurf aus dem letzten Jahr. In fünf Jahren soll der Bundestag dann entscheiden, ob es bei den Regelungen bleibt. Das ist eine vergleichsweise strenge Vereinbarung. Denn macht der Bundestag dann nichts, würde das Verbot weiter gelten.
Vorschriften des Regelungspakets
Für mehr Transparenz und eine bessere Beteiligung der Öffentlichkeit ist am 6. August eine erste Verordnung in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um eine Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen. Sie führt eine umfassende Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ein und regelt den Umgang mit Lagerstättenwasser.
Zum beschlossenen Regelungspaket gehören weitere Vorschriften. Sie betreffen die Anwendung der Fracking-Technologie, aber auch andere Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Förderung von fossilen Energien wie Erdgas oder Erdöl stehen.
Im Einzelnen handelt es sich um:
• ein Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften, um Verfahren der Fracking-Technologie zu untersagen und um Risiken zu minimieren, welches sechs Monate nach Verkündung in Kraft tritt, sowie
• ein Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und auf Kavernen (Hohlräume), welches Haftungsfragen regelt und ab dem Tag nach der Verkündung verbindlich ist.
Nähere Informationen über die Methode „Fracking“ im nachstehenden Video.
Vier Forschungsbohrungen zulässig
Um bestehende Kenntnislücken beim unkonventionellen Fracking zu schließen, sind deutschlandweit nur vier Probebohrungen im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zulässig. Die Erprobungsmaßnahmen sollen dem Zweck dienen, die Auswirkungen des Frackings auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen. Oberhalb von 3.000 Metern Tiefe wird Fracking in Schiefer- und Kohleflöz-Gestein nicht erlaubt.
Die Forschungsvorhaben werden nur unter strengen Auflagen und mit Zustimmung der jeweiligen Landesregierung erlaubt. Hierdurch wird sichergestellt, dass in den Bundesländern, in denen Vorbehalte gegen das Fracking herrschen, die Möglichkeit besteht, auf politischer Ebene die Erteilung von Erlaubnissen für unkonventionelle Fracking-Vorhaben zu verhindern.
Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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