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Unverheiratet gemeinsam ein Haus bauen – darauf sollten Sie achten

Immobilienmarkt / Immobiliennachrichten:  Wer ohne Trauschein gemeinsam baut, muss sich aktiv darum kümmern, sein Eigentum zu schützen. Denn ohne vertragliche Vereinbarung können Sie im Falle einer Trennung sonst mit leeren Händen dastehen.

 

Eine Eheurkunde ist zwar weder für die Familiengründung noch den gemeinsamen Hausbau unabdingbar, bringt jedoch ganz automatisch gesetzliche Bestimmungen mit sich, die im Falle einer Scheidung die Interessen der Ehepartner wahren. Unverheiratete werden hingegen – zumindest vor dem Gesetz – als Fremde betrachtet.

Was muss beachtet werden?

Wer sich entschließt, gemeinsam ein Haus zu bauen, möchte am liebsten nicht an eine mögliche Trennung denken. Doch was harmonisch beginnt, endet nicht immer im häuslichen Glück. Das kennt auch Paartherapeut Boris Bergmann. Viele seiner Klienten haben nach einer unschönen Trennung mit Rechtsstreitigkeiten zu kämpfen.

Um sich vollständig abzusichern, müssen die vertraglichen Regelungen eindeutig und umfassend sein. Ergänzt werden sie durch die entsprechenden Einträge im Grundbuch. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt oder dem beurkundenden Notar beraten. Folgende Punkte sollten berücksichtigt werden:

1. Welcher Partner hat wie viel Geld in den Kauf oder Bau der Immobilie investiert? Berücksichtigt werden sollte auch, wenn eine Seite Eigenkapital oder das Grundstück einbringt, während die andere im Gegenzug Darlehensraten übernimmt. Weiterhin sollte vereinbart werden, wie Eigenleistungen gegebenenfalls ausgeglichen werden.
2. Bestenfalls sollten beide Partner als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Ob Sie die Eintragung zu je 50 Prozent vornehmen, oder an den Leistungsanteilen orientieren, bleibt Ihnen überlassen. Alternativ können Sie für den Fall der Trennung einen entsprechenden Ausgleichsbeitrag vereinbaren.
3. Verzichtet ein Partner auf den Eintrag ins Grundbuch, sollte er ein Rückforderungsrecht für den Fall der Trennung vereinbaren.
4. Um im Todesfall dem hinterbliebenen Partner ein Dach über dem Kopf zu sichern, sollten Vorkaufs- und Wohnrechte eingeräumt werden.

Welche Vertragsformen gibt es?

Auch Paare, die sich gegen die Ehe entschieden haben, können so einen rechtlich verbindlichen, individuell angepassten Rahmen für den gemeinsamen Bau schaffen. Um die juristische Sicherheit zu gewährleisten, kann zwischen folgenden Alternativen gewählt werden

Partnerschaftsvertrag

Ein Partnerschaftsvertrag wird meist formlos aufgesetzt und beinhaltet verschiedene Aspekte der gemeinsamen Lebensführung. Werden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer Immobilie geregelt, ist eine notarielle Beurkundung notwendig.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Bei der GbR handelt es sich um eine Personengesellschaft mit einem Gesellschaftszweck und einem dementsprechenden Gesellschaftsvertrag. Zum Zwecke des gemeinsamen Immobilienerwerbs schließen sich beide Partner zusammen und regeln vertraglich folgende Sachverhalte:

Nutzung
Beteiligungsverhältnisse
einen möglichen Ausgleich bei späterer Eheschließung, Trennung oder Tod
Übernahmerechte

Auch die Tücken, die das Erbrecht besonders für unverheiratete Partner stellt, können mit einer GbR umgangen werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht immer notwendig, aber in jedem Fall sinnvoll.

Quelle: Tipps24-Netzwerk - HR
Fotos: Pixabay / CCO Public Domain / thedarknut